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BGH · XII ZB 152/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 152/96

Gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn zur Räumung einer gepachteten Gaststätte verurteilt hat, legte der Beklagte rechtzeitig am 28. Juli 1996 eingegangenen Schriftsatz und beantragte gleichzeitig, ihm gegen die Versäumung der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Handakte in der vorliegenden Sache habe nicht zu denjenigen gehört, bei denen eine Stichprobe vorgenommen worden sei. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Beklagte geltend, die Handakte der vorliegenden Sache sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt seiner Prozeßbevollmächtigten seinerzeit nicht zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden, sondern alsbald nach Einlegung der Berufung zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme an seine Rechtsschutzversicherung. Der Beklagte hat die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten. Wie bereits im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt ist, hat der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn diese ihm im Zusammenhang mit einer fristgebunde-nene Prozeßhandlung, insbesondere zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung, vorgelegt werden (vgl. Nach dem dem Oberlandesgericht zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs unterbreiteten Sachverhalt, der auf Hinweis gemäß § 139 ZPO noch ergänzt wurde, ist von einem der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Anwaltsverschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) auszugehen. Juni 1996, also 10 Tage vor Ablauf der einmonatigen Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO, angefertigt worden; hierbei war der Sachbearbeiter der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit der Vorbereitung der fristwahrenden Prozeßhandlung befaßt und deshalb auch zu einer eigenverantwortlichen Fristenkontrol- Soweit der Beklagte mit der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, daß die Vorlage der Handakten schon alsbald nach Einlegung der Berufung erfolgt sei, und zwar im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfolgsaussichten für eine RechtsschützVersicherung, und daß der schon bei dieser Gelegenheit angefertigte Entwurf der Begründungsschrift am 18. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nämlich alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu einer Fristversäumung gekommen ist, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen; im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegründung war diese Frist bereits verstrichen (vgl. Vorliegend ist ein Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO erfolgt, der u.a. davon ausgeht, daß der Entwurf der Berufungsbegründungsschrift am 18.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungFristEntwurfAblaufZPOBegründungProzeßhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 152/96
vom 9. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit
 Egon
Istraße 48, S<
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
 Straße 5a,
Bl
 gegen
Christoph K Si
 Bl
Jtraße 48,
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
 Straße 3,
2
Q
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. August 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.000 DM
Gründe:
I.
Gegen das Urteil des Landgerichts, das ihn zur Räumung einer gepachteten Gaststätte verurteilt hat, legte der Beklagte rechtzeitig am 28. Mai 1996 Berufung ein. Er begründete das Rechtsmittel erst mit einem am 5. Juli 1996 eingegangenen Schriftsatz und beantragte gleichzeitig, ihm gegen die Versäumung der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trug er vor, die Berufungsbegründung sei bereits am 18. Juni 1996 im Entwurf gefertigt worden. Die sonst zuverlässig arbeitende Angestellte St. der Kanzlei seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe es entgegen bestehender Anwei-
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sung versäumt, nach Eingang der gerichtlichen Bestätigung über die Einlegung der Berufung den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Deswegen sei erst aufgrund eines Anrufs des Korrespondenzanwalts am 4. Juli 1996 bemerkt worden, daß die Berufungsbegründungs-frist versäumt worden sei.
Auf den gerichtlichen Hinweis, daß anläßlich der Fertigung des Entwurfs der Begründungsschrift am 18. Juni 1996 eine anwaltliche Fristenkontrolle erforderlich gewesen sei, vertrat der Beklagte die Ansicht, ein Rechtsanwalt sei nur stichprobenartig zu derartigen Kontrollen verpflichtet. Die Handakte in der vorliegenden Sache habe nicht zu denjenigen gehört, bei denen eine Stichprobe vorgenommen worden sei.
Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.
Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde macht der Beklagte geltend, die Handakte der vorliegenden Sache sei dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt seiner Prozeßbevollmächtigten seinerzeit nicht zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden, sondern alsbald nach Einlegung der Berufung zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und zur Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme an seine Rechtsschutzversicherung. Bei dieser Gelegenheit sei zugleich der Entwurf der Berufungsbegründung gefertigt worden, der am 18. Juni 1986 ausgedruckt worden sei. Es gebe keine generelle Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei jeder beliebigen Vorlage der Handakte eine Fristenkontrolle durchzuführen.
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II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat die einmonatige Frist zur Begründung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht zu Recht abgelehnt.
Wie bereits im angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt ist, hat der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn diese ihm im Zusammenhang mit einer fristgebunde-nene Prozeßhandlung, insbesondere zur Anfertigung der Rechtsmittelbegründung, vorgelegt werden (vgl. statt vieler BGH NJW 1992, 1632; Senatsbeschluß VersR 1987, 463, jeweils m.w.N.). Eine Anweisung an das Büropersonal betreffend die Fristwahrung kann ihn von dieser Verpflichtung nicht befreien. Nach dem dem Oberlandesgericht zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs unterbreiteten Sachverhalt, der auf Hinweis gemäß § 139 ZPO noch ergänzt wurde, ist von einem der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Anwaltsverschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) auszugehen. Denn danach ist die Begründungsschrift im Entwurf am 18. Juni 1996, also 10 Tage vor Ablauf der einmonatigen Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO, angefertigt worden; hierbei war der Sachbearbeiter der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit der Vorbereitung der fristwahrenden Prozeßhandlung befaßt und deshalb auch zu einer eigenverantwortlichen Fristenkontrol-
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le verpflichtet. Dabei hätte er bemerken müssen, daß auf der Eingangsbestätigung für die eingelegte Berufung der kanzleiübliche Vermerk über die Eintragung des Ablaufs der Begründungsfrist im Fristenkalender fehlte.
Soweit der Beklagte mit der Beschwerdebegründung vorgetragen hat, daß die Vorlage der Handakten schon alsbald nach Einlegung der Berufung erfolgt sei, und zwar im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfolgsaussichten für eine RechtsschützVersicherung, und daß der schon bei dieser Gelegenheit angefertigte Entwurf der Begründungsschrift am 18. Juni 1996 nur ausgedruckt worden sei, kann er hiermit nicht gehört werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nämlich alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu einer Fristversäumung gekommen ist, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen; im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegründung war diese Frist bereits verstrichen (vgl. BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1-6). Lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung etwa nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf noch erläutert und vervollständigt werden. Vorliegend ist ein Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO erfolgt, der u.a. davon ausgeht, daß der Entwurf der Berufungsbegründungsschrift am 18. Juni 1996 angefertigt worden ist. Spätestens auf diesen hin hätte das neue Vorbringen der sofortigen Beschwerde zur Geltung gebracht werden müssen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob bei Zugrundelegung dieser Darstellung der von der eingangs angeführten Rechtsprechung geforderte Zusammenhang der Aktenvorlage mit der Vornahme einer
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U
fristgebundenen Prozeßhandlung nicht mehr gewahrt wäre (vgl- dazu etwa BGH VersR 1984, 662).
Hahne
 Sprick
Blumenröh
 Zysk
Weber-Monecke