* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 152/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 152/10

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs.4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V. m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. 2 Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs.4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz. 3 Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 274 FamFG § 574 ZPO § 84 FamFG
unzulässigFamFGKoblenzZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 152/10
vom 5. Januar 2011 in der Betreuungssache
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
BGH, Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - LG Koblenz
AG Diez
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vezina sowie die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. März 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Wert: 3.000 €
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist unzulässig.
2	Der	Beschluss,	mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274
Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; MünchKommZPO/Schmidt-RecIa 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom Landgericht nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer
-3-
Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz.
3	Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen
(§ 84 FamFG).
Flahne
 Vezina
Dose
 Schilling
Günter
 Vorinstanzen:
AG Diez, Entscheidung vom 09.12.2009 - 9 XVII 29/09 -LG Koblenz, Entscheidung vom 15.03.2010 - 2 T 131/10 -