BGH · XII ZB 152/04 vom 20.10.2004
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Vom Versicherungskonto Nr. 11 201240 W 012 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 51 300848 L 529 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 415,80 €; bezogen auf den 28. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. 51 300848 L 529 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 240,77 €; bezogen auf den 28. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 415,85 €; bezogen auf den 28. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs.3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 115,36 €; bezogen auf den 28. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung im Ergebnis hinsichtlich der Anwartschaften bei der VBL dahin abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag 140,26 € betrage. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von einem auf die Ehezeit (1. Februar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) entfallenden Teil der Vollrente wegen Alters des Antragstellers bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 1.005,59 € ausgegangen. Januar 2001 von der VBL bezieht, hat das Oberlandesgericht als nicht volldynamisch bewertet und für den Antragsteller mit monatlich 280,52 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Abweichend von der Auskunft der BfA wurden für die Antragsgegnerin ehezeitliche Anwartschaften bei der BfA, monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von lediglich 173,90 § anstelle von 173,99 €; zugrunde gelegt. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die Antragsgegnerin die bei der VBL bestehende Rente des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des Senats als im Leistungsstadium volldynamisch qualifiziert wissen. 2. Darüber hinaus ist für die Antragsgegnerin, entsprechend der Auskunft der BfA, von ehezeitlichen Anwartschaften in Höhe von monatlich 173,99 €i bezogen auf den 28.