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BGH · XII ZB 151/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 151/97

Auch danach ist die Wahrung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Nach dem Journal des Kammergerichts über den chronologischen Eingang der Telekopien - unter der Fax-Nr.: August 1997 ist an diesem ganzen Tag keine Telefaxsendung aus der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers (unter der Fax-Nr.: 49306249398) eingegangen. Darin ist jedoch nur die Übermittlung von "01 Seiten" mit dem Ergebnis "OK" und unter der Zeitangabe "00'54"=54 Sekunden ausgewiesen. Hierzu hat die Büroangestellte B.der Prozeßbevollmächtigten des Klägers eidesstattlich versichert, das benutzte Faxgerät fasse mehrere unmittelbar hintereinander folgende Seiten als eine auf, da diese Seiten beim Gegengerät dann auch in einem Stück ausgedruckt würden. Daher habe nach der Meldung, es sei eine Seite fehlerfrei kopiert worden, vom korrekten Eingang des Telefax beim Kammergericht ausgegangen werden können. Selbst wenn die OK-Meldung des benutzten Faxgeräts mehrere übermittelte Seiten als eine Seite zusammenfassen sollte, ist jedenfalls nach der angegebenen Übermittlungszeit von 54 Sekunden ausgeschlossen, daß in diesem Zeitraum fünf überwiegend voll bedruckte Seiten gesendet worden sein könnten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, aus welchem Grund das Empfangsgerät des Kammergerichts nicht einmal den Eingang einer Seite einer Telefaxsendung von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. Der Kläger selbst hat, nachdem er von dem Kammergericht auf den Inhalt des Journals über den Eingang der

Zitierte Normen: § 234 ZPO
TelefaxsendungKammergerichtEingangUhrKlägerProzeßbevollmächtigtenKammergerichts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 151/97
vom 10. Dezember 1997 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts als Senat für Familiensachen vom 20. August 1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Wert: 21.200 DM.
Gründe:
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Das Vorbringen der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch danach ist die Wahrung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht ausreichend dargelegt und bewiesen.
Soweit der Kläger mit der sofortigen Beschwerde geltend macht, der Wiedereinsetzungsantrag mit eidesstattlicher Versicherung der Büroangestellten seiner Prozeßbevollmächtigten und mit der Berufungsbegründungsschrift vom 28. Juni 1997 - im Umfang von insgesamt fünf Schreibmaschinenseiten - sei per Telefax am letzten Tag der Zweiwochenfrist, am 18. August 1997, um 19.14 Uhr dem Kammergericht unter der Fax-Nr.: 21782200 übermittelt worden, reicht sein Vorbringen unter den gegebenen Umständen zu dem Beweis für den
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behaupteten rechtzeitigen Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht aus. Denn bei dem Kammergericht ist ein Eingang der Telefaxsendung nicht feststellbar. Nach dem Journal des Kammergerichts über den chronologischen Eingang der Telekopien - unter der Fax-Nr.: 4493021782200, Kammergericht Schöneberg - vom 18. August 1997 ist an diesem ganzen Tag keine Telefaxsendung aus der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers (unter der Fax-Nr.: 49306249398) eingegangen. In der in Frage kommenden Zeit gegen 19.14 Uhr bestand auch nicht etwa ein Faxstau; vielmehr ist in dem Zeitraum zwischen 18.50 Uhr und 19.40 Uhr keinerlei Eingang vermerkt. Anhaltspunkte dafür, daß das Empfangsgerät beim Kammergericht zu dieser Zeit defekt gewesen oder falsch ge-handhabt worden sei, sind nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat Derartiges nicht behauptet.
Er hat zwar mit der sofortigen Beschwerde einen Sendebericht über eine Faxübermittlung am 18. August 1997,
19.15 Uhr an das "Gegengerät" 4493021782200 vorgelegt. Darin ist jedoch nur die Übermittlung von "01 Seiten" mit dem Ergebnis "OK" und unter der Zeitangabe "00'54"=54 Sekunden ausgewiesen. Hierzu hat die Büroangestellte B.	der
 Prozeßbevollmächtigten des Klägers eidesstattlich versichert, das benutzte Faxgerät fasse mehrere unmittelbar hintereinander folgende Seiten als eine auf, da diese Seiten beim Gegengerät dann auch in einem Stück ausgedruckt würden. Daher habe nach der Meldung, es sei eine Seite fehlerfrei kopiert worden, vom korrekten Eingang des Telefax beim Kammergericht ausgegangen werden können. Damit kann indessen der ordnungsgemäße Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht nachgewiesen werden. Der Sendebericht bestätigt näm-
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lieh nur die Übermittlung von einer Seite. Selbst wenn die OK-Meldung des benutzten Faxgeräts mehrere übermittelte Seiten als eine Seite zusammenfassen sollte, ist jedenfalls nach der angegebenen Übermittlungszeit von 54 Sekunden ausgeschlossen, daß in diesem Zeitraum fünf überwiegend voll bedruckte Seiten gesendet worden sein könnten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, aus welchem Grund das Empfangsgerät des Kammergerichts nicht einmal den Eingang einer Seite einer Telefaxsendung von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. August 1997 ausweist. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO wäre nur gewahrt, wenn an diesem Tag, dem letzten Tag der Frist, sowohl der Wiedereinsetzungsantrag - von zwei Schreibmaschinenseiten - als auch jedenfalls die Berufungsbegründungsschrift - von ebenfalls zwei Schreibmaschinenseiten - bei dem Kammergericht eingegangen wären (§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO). Es sind jedoch keine Tatsachen dargetan, aus denen sich hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben könnten (vgl. dazu allgemein Senatsbeschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 4). Der Kläger selbst hat, nachdem er von dem Kammergericht auf den Inhalt des Journals über den Eingang der
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Telefaxsendungen und das Fehlen eines Eingangsvermerks zu der von ihm behaupteten Sendung hingewiesen worden ist, keine weitere Erklärung abgegeben.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber