BGH · XII ZB 150/15 vom 14.10.2015
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3 a) Es erscheint zwar zweifelhaft, ob ein US-amerikanisches Gericht seine internationale Zuständigkeit für die Abänderung einer in Deutschland ergangenen Unterhaltsentscheidung annehmen würde. Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. Nach der negativen Zuständigkeitsregel des Art. 18 HUÜ 2007 darf der Unterhaltsverpflichtete in anderen Vertragsstaaten keine Abänderung der Entscheidung beantragen, solange der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staat der Titelerrichtung beibehält. In solchen Fällen bleibt es dabei, dass jeder Vertragsstaat nach seinem autonomen Verfahrensrecht darüber entscheidet, ob er international einen Gerichtsstand für die Abänderung eines im Ausland errichteten Unterhaltstitels eröffnet oder nicht (vgl. Selbst wenn die USA das HUÜ 2007 zeitnah in Kraft setzen sollten, bleibt es außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 18 HUÜ 2007 dabei, dass der amerikanische Richter seine internationale Zuständigkeit für die Abänderung ausländischer Unterhaltstitel nach seinem eigenen Verfahrensrecht beurteilen würde. 4 b) Wenn der Antragsgegner in den USA keine umfassende Korrektur des in Deutschland im vereinfachten Verfahren errichteten Unterhaltstitels erreichen kann, wäre aber eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für ein Korrekturverfahren gemäß § 240 FamFG - sofern andere Zuständigkeitsgründe nach der Europäischen Unterhaltsverordnung tatsächlich nicht in Betracht kommen (vgl. 5 Art. 7 EullnthVO liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass die Zuständigkeiten nach Art. 3 bis 5 EullnthVO nicht alle denkbaren Konstellationen erfassen und daher dem Justizgewährungsanspruch des Rechtssuchenden (Art. 6 Abs.1 EMRK) nicht genügen (vgl. Art. 7 EullnthVO muss daher auch solche Fälle erfassen, in denen der Justizgewährungsanspruch eines unterhaltspflichtigen Abänderungsinteressenten durch negative internationale Kompetenzkonflikte der Gerichte gefährdet wird. c EuUnthVO: Hat der Unterhaltsberechtigte in einem Vertragsstaat des HUÜ 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt und wird dort der Unterhaltstitel errichtet, gilt nach dieser Vorschrift die sich aus Art. 8 Abs. 1 EuUnthVO ergebende Verfahrensbegrenzung für das Abänderungsverfahren insbesondere dann nicht, wenn die zuständige Behörde im Titelerrichtungsstaat ihre Zuständigkeit für die Änderung der Ent- Art. 8 EuUnthVO Rn. 14), und sie würde für einen Unterhaltspflichtigen mit ständigem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union leerlaufen, wenn ihm die Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung schlechthin kein Forum für ein Abänderungsverfahren gegen einen im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten eröffnen würden.