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BGH · XII ZB 150/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 150/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil es entgegen §§ 575 Abs.1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
RechtsmittelZBBundesgerichtshofHahnBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 150/02
vom 9. Oktober 2002 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel des Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Senats für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 19. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil es entgegen §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 -NJW 2002, 1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 511 €
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke
 Fuchs
Ahlt