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BGH · XII ZB 149/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 149/98

Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
16BlumenrohrAntragsgegnerbeabsichtigenProzeßkostenhilfeKrohn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 149/98
vom 16. Dezember 1998 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Das von dem Antragsgegner beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 1998 könnte in zulässiger Weise nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Für diesen Fall hat der Antragsgegner um Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozeßkostenhilfe gebeten. Prozeßkostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe nicht dargetan sind und außerdem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Blumenrohr	Krohn	Gerber
 Sprick
Weber-Monecke