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BGH · XII ZB 149/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 149/93

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Gegen das klageabweisende Urteil des Kreisgerichts hat die Klägerin fristgerecht beim Bezirksgericht P. unterzeichnet, der als angestellter Anwalt einer Ostberliner Sozietät die Klägerin bereits in erster Instanz vertreten hat; er war seit 12. Das Bezirksgericht hat das Rechtsmittel mangels Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt S. III Nr. 5b Satz 2 des Einigungsvertrages bestimmt, daß vor dem Bezirksgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, der in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) seine Kanzlei unterhält. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluß vom 25. § 27 Abs. 2 BRAO), nicht allein dadurch nach, daß er in den Kanzleiräumen des anderen Anwalts - diese liegen hier in Ost-Berlin - tätig wird. Mindesterfordernis hierfür ist die Anbringung eines Praxisschildes, das auch auf seine Anwaltstätigkeit hinweist. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht zu Unrecht angenommen, daß auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt S. Wie die Klägerin im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage von Lichtbildern verdeutlicht hat, ist an einem Eingang ein Schild mit dem Hinweis angebracht, daß sich der Eingang zur Kanzlei "um die Ecke B.-str. Die Bedenken, die das Bezirksgericht daraus herleitet, daß die Kanzleianschrift sich auf die Straße bezieht, an der das allgemeine Hinweisschild angebracht ist, teilt der Senat nicht. Der zuständigen Rechtsanwaltskammer war, wie aus ihrer bereits erwähnten Auskunft folgt, offiziell bekannt, daß Rechtsanwalt S. Demgegenüber hat das Bezirksgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß der Name von Rechtsanwalt S. Auch kann nicht schematisch auf einzelne Kriterien abgestellt werden, sondern es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob dem rechtsuchenden Publikum hinreichend erkennbar war, daß ein angestellter Rechtsanwalt seine Dienste in der Kanzlei seiner Arbeitge- die erforderliche Kennzeichnung durch das Praxisschild gegeben war und,aufgrund der verwendeten Briefbögen etwa auftretende Zweifel durch Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer oder durch Einsicht in die beim Landgericht Berlin geführte Liste hätten behoben werden können, gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Frage letztlich zu bejahen ist. Da auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, ist der Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 27 BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 149/93
vom 8. Dezember 1993 in dem Rechtsstreit
 GmbH & Co., vertreten durch ihre Gesellschafter, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Svend As.	und	Peter	Straße	100,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwälte Dr. Partner, R
gegen
S^mV und	Gi
 durch die Geschäftsführer Klaus-Jürgen S< P^^^,	Straße
 mbH, vertreten und Burkhard
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt B<
istraße 73,
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 2. Senats für Handelssachen des Bezirksgerichts Potsdam vom 24. August 1993 auf-gehoben .
Beschwerdewert: 20.696 DM.
Gründe:
I.
Gegen das klageabweisende Urteil des Kreisgerichts hat die Klägerin fristgerecht beim Bezirksgericht P. Berufung eingelegt und diese begründet. Die Berufungs- und die Begründungsschrift sind von Rechtsanwalt S. unterzeichnet, der als angestellter Anwalt einer Ostberliner Sozietät die Klägerin bereits in erster Instanz vertreten hat; er war seit 12. November 1991 beim Landgericht Berlin zugelassen.
Das Bezirksgericht hat das Rechtsmittel mangels Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt S. durch Beschluß als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, dieser habe nicht,
 wie erforderlich, seine Kanzlei im Beitrittsgebiet unterhalten.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Anlage I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5b Satz 2 des Einigungsvertrages bestimmt, daß vor dem Bezirksgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, der in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) seine Kanzlei unterhält. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Beschluß vom 25. November 1992 - VIII ZB 29/92 - BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Postulationsfähigkeit 4 = MDR 1993, 177 =
ZIP 1993, 67 m.w.N.), kommt ein bei einem anderen Rechtsanwalt angestellter Anwalt seiner Verpflichtung, eine Kanzlei einzurichten (vgl. § 27 Abs. 2 BRAO), nicht allein dadurch nach, daß er in den Kanzleiräumen des anderen Anwalts - diese liegen hier in Ost-Berlin - tätig wird. Zusätzlich muß für das rechtsuchende Publikum erkennbar sein, daß auch von ihm anwaltschaftliche Dienste zur Verfügung gestellt werden. Mindesterfordernis hierfür ist die Anbringung eines Praxisschildes, das auch auf seine Anwaltstätigkeit hinweist. Ob daneben andere Maßnahmen erforderlich sind, wie der Abdruck des Namens auf Briefbögen, Vollmachten und in Presseanzeigen, ist im entschiedenen Fall offengeblieben,
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da es schon an der Anbringung eines geeigneten Praxisschildes gefehlt hat (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - V ZB 30/93 - AnwBl. 1993, 587).
Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht zu Unrecht angenommen, daß auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt S. nicht in ausreichender Weise hingewiesen worden ist.
Ein geeignetes Praxisschild war vorhanden. Die Kanzleiräume der Arbeitgebersozietät von Rechtsanwalt S. befinden sich in einem Eckgebäude, das von beiden Straßenseiten aus zugänglich ist. Wie die Klägerin im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage von Lichtbildern verdeutlicht hat, ist an einem Eingang ein Schild mit dem Hinweis angebracht, daß sich der Eingang zur Kanzlei "um die Ecke B.-str. 2" befinde. Auf diesem Schild ist keiner der in der dortigen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte, sondern lediglich der Name der überörtlichen Sozietät (vgl. dazu BGHZ 108, 290; 119, 225) aufgeführt. Auf dem eigentlichen Praxisschild an dem Eingang, von dem aus die Kanzleiräume auf dem kürzesten Wege erreichbar sind, waren zur fraglichen Zeit die Namen aller vier Berliner Anwälte einschließlich von Rechtsanwalt S. verzeichnet, und zwar von der Straße aus gut einsehbar. Das genügte den Anforderungen, die insoweit zu stellen sind.
Die Bedenken, die das Bezirksgericht daraus herleitet, daß die Kanzleianschrift sich auf die Straße bezieht, an der das allgemeine Hinweisschild angebracht ist, teilt der Senat nicht.
Zudem war Rechtsanwalt S. in der fraglichen Zeit in der Anwaltsliste des Landgerichts Berlin mit der Kanzleian-
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Schrift seiner Arbeitgeberanwälte eingetragen, wie sich aus der Auskunft der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 10. November 1993 ergibt. Dieser Umstand hat offenbar einen anderen Senat des Bezirksgerichts P. bewogen, die - ebenfalls ange-zweifelte - Postulationsfähigkeit von Rechtsanwalt S. im Ergebnis zu bejahen (Urteil vom 12. August 1993 - 3 S 28/93). Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eines ordentlichen Gerichts setzt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BRAO die Prüfung voraus, ob der betreffende Anwalt seiner aus § 27 BRAO folgenden Kanzleipflicht genügt hat. Vorliegend ist aus der erfolgten Eintragung zu schließen, daß die diesbezügliche Prüfung, bei der auch die örtliche Übung (vgl. OLG Koblenz AnwBl. 1981, 151) eine Rolle spielt, positiv ausgefallen ist. Der zuständigen Rechtsanwaltskammer war, wie aus ihrer bereits erwähnten Auskunft folgt, offiziell bekannt, daß Rechtsanwalt S. seinerzeit beruflich in der Kanzlei seiner Arbeitgeberanwälte tätig war. Demgegenüber hat das Bezirksgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß der Name von Rechtsanwalt S. weder auf den von der Kanzlei verwendeten Briefbögen erschien noch im örtlichen Fernsprechbuch 1992/93 oder im Verzeichnis des Deutschen Anwaltsvereins 1992 unter der Kanzleianschrift aufgenommen war. Das Fehlen der Einträge in den fraglichen Verzeichnissen kann aber darauf beruhen, daß Rechtsanwalt S. eine Zulassung erst am 12. November 1991 erhalten hat, während die Drucklegung schon früher erfolgte. Auch kann nicht schematisch auf einzelne Kriterien abgestellt werden, sondern es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob dem rechtsuchenden Publikum hinreichend erkennbar war, daß ein angestellter Rechtsanwalt seine Dienste in der Kanzlei seiner Arbeitge-
beranwälte mit angeboten hat. Da im vorliegenden Fall bei Rechtsanwalt S. die erforderliche Kennzeichnung durch das Praxisschild gegeben war und,aufgrund der verwendeten Briefbögen etwa auftretende Zweifel durch Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer oder durch Einsicht in die beim Landgericht Berlin geführte Liste hätten behoben werden können, gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Frage letztlich zu bejahen ist. Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben. Da auch sonst keine formellen Bedenken bestehen, ist der Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung zurückzuverweisen.
Blumenrohr
 Hahne
Krohn
 Gerber
Zysk