Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. April 1993 lediglich über den Prozeßkostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 1. Daß es dabei im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verneint hat, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, ist weder eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 29. September 1993 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über "den" Wiedereinsetzungsantrag ausdrück- Seine Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge der Beschwerdeführerin vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 148/93 vom 27. Oktober 1993 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 1993 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung eines Wiedereinsetzungsgesuchs liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat im Beschluß vom 30. April 1993 lediglich über den Prozeßkostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 1993 entschieden. Daß es dabei im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verneint hat, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, ist weder eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 29. März 1993 noch eine "formelle Nichtbehandlung" dieses Gesuchs, wie die Beschwerdeführerin meint, sondern Teil der dem Gericht nach § 114 Satz 1 ZPO obliegenden Prognose. Im Beschluß vom 21. September 1993 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über "den" Wiedereinsetzungsantrag ausdrück- lieh, zurückgestellt. Seine Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge der Beschwerdeführerin vom 29. März 1993 und 19. Mai 1993 steht daher noch aus. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Oberlandesgericht ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Blumenrohr Knauber