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BGH · XII ZB 148/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 148/91

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. In solchen Verfahren findet eine weitere Beschwerde (§ 62le Abs. 2 ZPO) nicht statt, auch dann nicht, wenn die Erstbeschwerde, wie hier, als unzulässig verworfen worden ist (vgl. 1. Die angefochtene Entscheidung befindet über eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15. Das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage ist daher im selben Sinn Familiensache wie der Vollstreckungstitel, gegen den sie sich richtet (Senatsbeschluß vom 15. Die Hauptsache, aus der der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15. Ein Pkw ist zwar nur ausnahmsweise Hausratsgegenstand, nämlich wenn er von den Ehegatten zu dem Zwecke der Haushaltsund privaten Lebensführung benutzt wird (Senatsurteil vom 24. nicht der Verwaltung oder Benutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den §§ 741 ff BGB, sondern sie zielte erkennbar auf eine kurzfristige Gestaltung des Benutzungsrechts an dem Pkw als Hausratsgegenstand im Sinne von § 2 HausratsVO. Demgemäß wurde der Antrag auch von dem Familiengericht beschieden und nicht von der Prozeßabteilung des Amtsgerichts, die für eine Entscheidung über einen Anspruch aus Miteigentum nach §§ 741 ff BGB zuständig gewesen wäre. Februar 1991 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß aus dem Hausratsverfahren über den Pkw der Parteien führt nach alledem nicht über das Oberlandesgericht hinaus zu dem Bundesgerichtshof.Lohmann Krohn Zysk Nonnenkamp Knauber

Kostenfestsetzungsbeschlußsinnen15PkwSenatsbeschlußVollstreckungsgegenklageFamRZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f
BESCHLUSS
XII ZB 148/91
vom 15. Januar 1992 in Sachen
 Friedhelm M 1
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
S^IHHBstraße 41,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 und
gegen
 Edeltraud
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 15. Januar 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1991 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 800,28 DM
Gründe :
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet eine weitere Beschwerde (§ 62le Abs. 2 ZPO) nicht statt, auch dann nicht, wenn die Erstbeschwerde, wie hier, als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 = FamRZ 1980, 234; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1980 - IVb ZB 516/80 = FamRZ 1980,
992, 993).
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1.	Die angefochtene Entscheidung befindet über eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15. Februar 1991 aus dem Verfahren 19 F 430/90 des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, betrifft der Rechtsstreit über die Vollstreckungsgegenklage den titulierten Anspruch, dessen Durchsetzbarkeit im Vollstreckungsweg mit materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch bekämpft wird. Das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage ist daher im selben Sinn Familiensache wie der Vollstreckungstitel, gegen den sie sich richtet (Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19/20 m.w.Nachw.) und unterliegt damit demselben Rechtsmittelzug wie die Hauptsache, aus der der Vollstreckungstitel herrührt. Der Kostenfestsetzungsbeschluß in einer Familiensache teilt ebenfalls deren Rechtscharakter (BGH Beschluß vom 3. Mai 1978
 - IV ARZ 39/78 = FamRZ 1978, 585, 586; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 aaO S. 21).
2.	Die Hauptsache, aus der der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15. Februar 1991 herrührt, betraf eine Hausratsregelung im Sinne der §§ 1, 2 HausratsVO, nämlich die Befugnis der Antragstellerin, den Pkw der Parteien für ihren Umzug in eine neue Wohnung zeitweilig allein zu benutzen. Ein Pkw ist zwar nur ausnahmsweise Hausratsgegenstand, nämlich wenn er von den Ehegatten zu dem Zwecke der Haushaltsund privaten Lebensführung benutzt wird (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 = BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Pkw 1). Das war hier jedoch nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Die Regelung, die sie begehrte, diente - entgegen der von ihr ge  4 -
äußerten Rechtsauffassung - nach der insoweit maßgeblichen Begründung ihres Antrags (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 = FamRZ 1980, 988; st.Rspr.) nicht der Verwaltung oder Benutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den §§ 741 ff BGB, sondern sie zielte erkennbar auf eine kurzfristige Gestaltung des Benutzungsrechts an dem Pkw als Hausratsgegenstand im Sinne von § 2 HausratsVO. Demgemäß wurde der Antrag auch von dem Familiengericht beschieden und nicht von der Prozeßabteilung des Amtsgerichts, die für eine Entscheidung über einen Anspruch aus Miteigentum nach §§ 741 ff BGB zuständig gewesen wäre.
Der Rechtszug für die Vollstreckungsgegenklage gegen den am 15. Februar 1991 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß aus dem Hausratsverfahren über den Pkw der Parteien führt nach alledem nicht über das Oberlandesgericht hinaus zu dem Bundesgerichtshof.
Lohmann
 Krohn
Zysk
 Nonnenkamp
Knauber