Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 29. Der Kläger ist nichtehelicher Sohn des Beklagten. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil es sich nicht um eine vom Familiengericht entschiedene Sache handele und damit seine Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die sofortige Beschwerde beharrt darauf, daß das angerufene Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständig sei, weil es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine "vom Familiengericht entschiedene Sache" im Sinne dieser Vorschrift handele. Dies leitet sie daraus her, daß das angefochtene Urteil nicht nur mit dem für allgemeine Zivilsachen vorgesehenen "C"-Aktenzeichen versehen ist, sondern zusätzlich mit einem in Klammern gesetzten "F", also dem Registerzeichen für Familiensachen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Familiensache 1 = NJW 1991, 231), kommt es in Fällen der vorliegenden Art für die Zuständigkeitsfrage und die Wahrung der Berufungsfrist allein darauf an, welcher Spruchkörper des Amtsgerichts tatsächlich tätig geworden ist, d.h. ob das angefochtene Urteil von der allgemeinen Prozeßabteilung oder der Abteilung für Familiensachen stammt. Hier hat die allgemeine Prozeßabteilung entschieden, wie es auch dem Gesetz entspricht. Denn Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater sind keine Familiensachen, wie sich aus § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergibt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 147/91 BESCHLUSS vom 15. Januar 1992 in dem Rechtsstreit Dr. Wolfgang - Prozeßbevollmächtigte: OflflBHBstraße 27, BMI Beklagter und Beschwerdeführer Rechtsanwä^e Dr. Dr. JMBi, Dr MHMDi:. Dr. Dr und 18, HM Stefan S - Prozeßbevollmächtigte: gegen Di ■fcreg 9, R4 Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte und ( KM-SMHM-Platz 8, Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. September 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9.600 DM Gründe: I. Der Kläger ist nichtehelicher Sohn des Beklagten. Das Amtsgericht hat auf seine Klage den Beklagten zu Unterhaltszahlungen von monatlich 800 DM ab 1. Oktober 1990 verurteilt. Gegen das ihm am 3. Juni 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 19. Juni 1991 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil es sich nicht um eine vom Familiengericht entschiedene Sache handele und damit seine Zuständigkeit nicht gegeben sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. 3 II. Der angefochtene Beschluß ist nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde beharrt darauf, daß das angerufene Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG zuständig sei, weil es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine "vom Familiengericht entschiedene Sache" im Sinne dieser Vorschrift handele. Dies leitet sie daraus her, daß das angefochtene Urteil nicht nur mit dem für allgemeine Zivilsachen vorgesehenen "C"-Aktenzeichen versehen ist, sondern zusätzlich mit einem in Klammern gesetzten "F", also dem Registerzeichen für Familiensachen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Familiensache 1 = NJW 1991, 231), kommt es in Fällen der vorliegenden Art für die Zuständigkeitsfrage und die Wahrung der Berufungsfrist allein darauf an, welcher Spruchkörper des Amtsgerichts tatsächlich tätig geworden ist, d.h. ob das angefochtene Urteil von der allgemeinen Prozeßabteilung oder der Abteilung für Familiensachen stammt. Hier hat die allgemeine Prozeßabteilung entschieden, wie es auch dem Gesetz entspricht. Denn Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater sind keine Familiensachen, wie sich aus § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ergibt (vgl. dazu auch Zöller/Philippi ZPO 17. Aufl. § 621 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil hat nach dessen Rubrum das "Amtsgericht B." erlassen, nicht das "Amtsgericht - Familiengericht - B.". Damit steht in Übereinstimmung das darauf gesetzte Aktenzeichen mit dem Bestandteil "C". Der 8 in Klammern gesetzte Zusatz "F" ist überflüssig, begründet aber angesichts der das Tätigwerden der allgemeinen Prozeßabteilung ausweisenden Umstände keine ernsthaften Zweifel. Deswegen ist auch für eine Anwendung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes kein Raum. Lohmann Zysk