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BGH · XII ZB 145/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 145/91

Juli 1991 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, durch das die Vaterschaft des Beklagten fest-gestellt und er zur Zahlung von Regelunterhalt an den Kläger verurteilt wurde, wandte sich der Beklagte mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 6. September 1991 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragte er am folgenden Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug zur Begründung vor, er sei der Meinung gewesen, durch sein Schreiben vom 6. August 1991 herum von seiner Bekannten, bei der er damals gewohnt habe, nach einem Streit aus der Wohnung gewiesen worden und danach längere Zeit obdachlos gewesen sei. September 1991 habe er sich wegen einer anderen Sache an das Jugendamt gewandt und dort erfahren, daß seine Berufung inzwischen verworfen worden sei. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Ebenso hat es zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Frist nicht ohne das Verschulden des Beklagten versäumt worden ist. Wie sein eigenes Verhalten zeige, sei er nach der Zustellung des Urteils zunächst durchaus in der Lage gewesen, selbst Berufung einzulegen und auch ansatzweise zu begründen. Ferner habe er sich im fraglichen Zeitraum aus eigenem Antrieb in anderer Sache an das Jugendamt gewandt, um dort seine Anschriftenänderung mitzuteilen, und unverzüglich einen Rechtsanwalt aufgesucht, als er von der Verwerfung des von ihm selbst eingelegten Rechtsmittels erfahren habe. Die Fristversäumnis sei auch nicht deshalb unverschuldet, weil der Beklagte den Hinweis des Senatsvorsitzenden nicht erhalten habe. Zwar entfällt das Verschulden an der Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist, wenn sich eine Partei in dem Zeitraum zwischen der Zustellung der sie beschwerenden Entscheidung und dem Fristablauf in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und damit nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist (BGH, Beschluß vom 22. Daß er sich bis zur Ausweisung aus der Wohnung seiner Bekannten in einem Zustand krankhafter Störungen nach § 104 Nr. 2 BGB befunden hat, behauptet er selbst nicht. Einen derartigen Grad von Alkoholismus hat der Beklagte für die Zeit bis zu dem Fristablauf jedoch nicht glaubhaft ge- Sein Vorbringen, er sei nach der Ausweisung aus der Wohnung seiner Bekannten obdachlos gewesen und habe ständig unter Alkoholeinfluß gestanden, genügt ebensowenig wie die Tatsache, daß er am 26. Es liegt vielmehr nahe, daß der Beklagte sich deshalb nicht um den Rechtsstreit gekümmert hat, weil er, wie er selbst vorträgt, der Meinung war, durch sein Schreiben vom 6.

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 104 BGB
ZustandBerufungZeitLageVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 145/91
vom 26. Februar 1992 in der Kindschaftssache
 Wolfgang
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.
Dr.
und	Spring 18, H|
gegen
 Marcel _ L	»	geboren	am	10.	August	1990,	wohnhaft
 gesetzlich vertreten durch das Jugendamt des Märkischen Kreises,	als	Amtspfleger,
 Kläger und Beschwerdegegner
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 1991 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 DM
Gründe:
I.
Gegen das ihm am 31. Juli 1991 zugestellte Urteil des Amtsgerichts, durch das die Vaterschaft des Beklagten fest-gestellt und er zur Zahlung von Regelunterhalt an den Kläger verurteilt wurde, wandte sich der Beklagte mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schreiben vom 6. August 1991, das dort am folgenden Tage einging, und teilte mit, daß er das Urteil "anfechte und eine Berufungsverhandlung erstreben möchte". Der Vorsitzende des Berufungssenats richtete an den Beklagten den schriftlichen Hinweis, daß eine Berufung nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Dieses
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Schreiben kam als unzustellbar zurück, weil der Adressat unbekannt verzogen sei. Eine Anfrage beim örtlichen Einwohnermeldeamt ergab, daß der Beklagte unter der bisherigen Anschrift noch gemeldet, aber angeblich nicht mehr wohnhaft sei. Mit Beschluß vom 17. September 1991 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig. Am 24. September 1991 legte dieser durch seine Prozeßbevollmächtigen Berufung ein. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragte er am folgenden Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug zur Begründung vor, er sei der Meinung gewesen, durch sein Schreiben vom 6. August 1991 alles erforderliche zur Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils getan zu haben. Das Belehrungsschreiben des Oberlandesgerichts sei ihm nicht zugegangen, weil er um den 10. August 1991 herum von seiner Bekannten, bei der er damals gewohnt habe, nach einem Streit aus der Wohnung gewiesen worden und danach längere Zeit obdachlos gewesen sei. Zwischenzeitlich sei er in einem Obdachlosenheim untergebracht gewesen. Am 24. September 1991 habe er sich wegen einer anderen Sache an das Jugendamt gewandt und dort erfahren, daß seine Berufung inzwischen verworfen worden sei. Er sei alkoholkrank und befinde sich seit 26. September 1991 zu einer Kur in einem Heim. Zwischen dem 10. August und etwa Mitte September 1991 sei er nicht in der Lage gewesen, "in freier Willensbestimmung zu handeln". Er habe unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden und sei außer-stände gewesen, seine Rechte zu verfolgen oder sich über seine rechtlichen Möglichkeiten zu erkundigen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
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II.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist am Montag, dem 2. September 1991 ablief (§§ 516, 222 Abs. 2 ZPO) und damit die am 24. September 1991 von den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eingelegte Berufung verspätet war.
Ebenso hat es zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Frist nicht ohne das Verschulden des Beklagten versäumt worden ist. Das Gericht hat ausgeführt, der Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, sich alsbald nach der Urteilszustellung über Form und Frist einer Anfechtung zu erkundigen. Daß er dazu außerstande gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Allein seine Erklärung, er sei aufgrund seiner Alkoholerkrankung nicht dazu in der Lage gewesen, reiche nicht aus. Wie sein eigenes Verhalten zeige, sei er nach der Zustellung des Urteils zunächst durchaus in der Lage gewesen, selbst Berufung einzulegen und auch ansatzweise zu begründen. Ferner habe er sich im fraglichen Zeitraum aus eigenem Antrieb in anderer Sache an das Jugendamt gewandt, um dort seine Anschriftenänderung mitzuteilen, und unverzüglich einen Rechtsanwalt aufgesucht, als er von der Verwerfung des von ihm selbst eingelegten Rechtsmittels erfahren habe. Die Fristversäumnis sei auch nicht deshalb unverschuldet, weil der Beklagte den Hinweis des Senatsvorsitzenden nicht erhalten habe. Eine solche Mitteilung sei nicht notwendig und vom Beklagten nicht ohne weiteres zu erwarten gewesen. Auch ohne Belehrung sei eine Partei in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Einlegung ihres Rechtsmittels verantwortlich.
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Demgegenüber hält die sofortige Beschwerde die Fristversäumung für unverschuldet, weil der Beklagte nach seiner Verweisung aus der Wohnung seiner Bekannten jeden Halt verloren habe. Er sei obdachlos gewesen, habe ständig unter Alkoholeinfluß gestanden und sei daher - zu demindest in diesem Zeitraum - nicht in der Lage gewesen, rechtlichen Rat einzuholen. Erst als er sich entschlossen habe, sich einer Entziehungstherapie zu unterziehen, habe sich seine persönliche Situation gebessert.
Damit kann die sofortige Beschwerde nicht durchdringen.
Zwar entfällt das Verschulden an der Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist, wenn sich eine Partei in dem Zeitraum zwischen der Zustellung der sie beschwerenden Entscheidung und dem Fristablauf in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und damit nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86 - BGHR ZPO § 233 Verschulden allgemeines 1). Davon kann jedoch bei dem Beklagten schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht ausgegangen werden. Daß er sich bis zur Ausweisung aus der Wohnung seiner Bekannten in einem Zustand krankhafter Störungen nach § 104 Nr. 2 BGB befunden hat, behauptet er selbst nicht. Aber auch für die folgende Zeit reicht das Vorbringen nicht aus, um einen derartigen Zustand anzunehmen. Zwar kann chronischer Alkoholmißbrauch einen Zustand begründen, wie ihn die genannte Vorschrift beschreibt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 608, 609). Einen derartigen Grad von Alkoholismus hat der Beklagte für die Zeit bis zu dem Fristablauf jedoch nicht glaubhaft ge-
macht. Sein Vorbringen, er sei nach der Ausweisung aus der Wohnung seiner Bekannten obdachlos gewesen und habe ständig unter Alkoholeinfluß gestanden, genügt ebensowenig wie die Tatsache, daß er am 26. September 1991 in der sozialtherapeutischen Einrichtung Heimathof	eine	Entziehungs-
kur angetreten hat. Vor allem reicht der behauptete, mit der Ausweisung aus der Wohnung, also um den 10. August 1991 begonnene Alkoholmißbrauch nicht aus, um für die Zeit bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist am 2. September 1991 nicht nur vorübergehende Störungen, sondern einen dauerhaften Zustand darzutun, der seine freie Willensbestimmung nach § 104 Nr. 2 BGB ausschloß. Es liegt vielmehr nahe, daß der Beklagte sich deshalb nicht um den Rechtsstreit gekümmert hat, weil er, wie er selbst vorträgt, der Meinung war, durch sein Schreiben vom 6. August 1991 alles erforderliche zur Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils getan zu haben. Daß er sich darauf verlassen hat, ohne sich an geeigneter Stelle Gewißheit verschafft zu haben, begründet sein Verschulden, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Lohmann
 Blumenrohr