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BGH · XII ZB 145/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 145/05

Ist ein Rechtsanwalt infolge vorhersehbarer Erkrankungen (hier: öfters auftretende Sehstörungen) gehindert, fristwahrende Schriftsätze zu fertigen, muss er durch Bestellung eines Vertreters für deren Erledigung sorgen oder zu demindest in anderer Weise sicherstellen, dass rechtzeitig Fristverlängerung beantragt werden kann. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter leide seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden, akuten Sehstörungen, die dazu führten, dass er nicht einmal mehr das Schriftbild in Akten und Büchern erkennen könne. 2 Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiter verfolgt und die Aufhebung der vom Landgericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt. Juli 2004 davon ausgegangen, dass dieser seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden akuten Sehstörungen leidet und sich deshalb in den letzten Monaten einer Vielzahl von medizinischen Untersuchungen unterziehen musste. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei verpflichtet gewesen, durch Bestellung eines Vertreters dafür Sorge zu tragen, dass die fristgebundenen Arbeiten für den Fall einer erneut auftretenden Sehstörung ordnungsgemäß erledigt werden konnten. Danach schließt die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war (BGH Beschlüsse vom 11. 7 Das war hier nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten im Wiedereinsetzungsgesuch nicht der Fall. Auch bei Berücksichtigung seines weiteren, erst nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14. Nachdem die massiven Sehstörungen wiederholt plötzlich aufgetreten waren, musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch dann, wenn ab Ende Mai und nach Verordnung einer Brille bis zu dem 9. Er war deshalb verpflichtet, durch Bestellung eines Vertreters für die Erledigung der fristgebundenen Arbeiten Sorge zu tragen oder zu demindest sicherzustellen, dass rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte.

Zitierte Normen: § 238 ZPO Art. 2 GG
rechtzeitigProzessbevollmächtigterZBProzessbevollmächtigtenKlägerinSehstörungen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 145/05
vom 10. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja
ZPO § 233 D
Ist ein Rechtsanwalt infolge vorhersehbarer Erkrankungen (hier: öfters auftretende Sehstörungen) gehindert, fristwahrende Schriftsätze zu fertigen, muss er durch Bestellung eines Vertreters für deren Erledigung sorgen oder zu demindest in anderer Weise sicherstellen, dass rechtzeitig Fristverlängerung beantragt werden kann.
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 145/05 - LG Osnabrück
AG Meppen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.258 €
Gründe:
I.
1	Die	Klägerin hat gegen das am 25. März 2004 zugestellte Urteil des
 Amtsgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten zuletzt bis zu dem 9. Juli 2004 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am Montag, den 12. Juli 2004, bei dem Berufungsgericht eingegangen. Am gleichen Tag hat die Klägerin ebenfalls per Fax Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter leide seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden, akuten Sehstörungen, die dazu führten, dass er nicht einmal mehr das Schriftbild in Akten und Büchern erkennen könne. Deshalb habe ihr Prozessbevollmächtigter sich in den letzten Monaten einer Vielzahl von medizinischen Untersuchungen unterziehen müs-
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sen und auch die zweite Fristverlängerung beantragt. Die Berufungsbegründung sei bis zu dem 9. Juli 2004 weitgehend fertig gestellt gewesen und habe nur noch einer Überarbeitung bedurft. Als ihr Prozessbevollmächtigter nach Büroschluss am Freitag, den 9. Juli 2004, die Berufungsbegründung habe fertig stellen wollen, seien erneut akute Sehstörungen aufgetreten, weshalb die Berufungsbegründung am 9. Juli 2004 nicht habe fertig gestellt werden können, sondern erst am darauf folgenden Montag, den 12. Juli 2004. Aufgrund der Sehstörungen habe ihr Prozessbevollmächtigter auch keinen weiteren Verlängerungsantrag innerhalb der Frist mehr abfassen können.
2	Das	Landgericht	hat	den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
 die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiter verfolgt und die Aufhebung der vom Landgericht ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt.
3	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
4	Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewähr rechtlichen Gehörs (BGHZ 151, 221, 226 f.), noch verletzt sie den An-
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spruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368).
5	Das	Berufungsgericht ist aufgrund des Vortrags des Prozessbevollmäch-
tigten der Klägerin in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. Juli 2004 davon ausgegangen, dass dieser seit einiger Zeit unter sporadisch auftretenden akuten Sehstörungen leidet und sich deshalb in den letzten Monaten einer Vielzahl von medizinischen Untersuchungen unterziehen musste. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei verpflichtet gewesen, durch Bestellung eines Vertreters dafür Sorge zu tragen, dass die fristgebundenen Arbeiten für den Fall einer erneut auftretenden Sehstörung ordnungsgemäß erledigt werden konnten.
6	Diese	Annahme	des	Berufungsgerichts	steht	in	Einklang	mit	der	Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs. Danach schließt die Krankheit eines Prozessbevollmächtigten das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war (BGH Beschlüsse vom 11. März 1991 - II ZB 1/91 - VersR 1991, 1270 f. m.w.N.; vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95- NJW 1996, 1540, 1541; vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99 - Juris).
7	Das	war hier nach dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten im
 Wiedereinsetzungsgesuch nicht der Fall. Auch bei Berücksichtigung seines weiteren, erst nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14. Juni 2005 erfolgten Vortrags zu den Einzelheiten seiner Erkrankung ist eine andere Beurteilung nicht angezeigt. Nachdem die massiven Sehstörungen wiederholt plötzlich aufgetreten waren, musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch dann, wenn ab Ende Mai und nach Verordnung einer Brille bis zu dem 9. Juli 2004
keine Sehstörung mehr aufgetreten war, jedenfalls noch im Juli 2004 damit rechnen, dass die plötzlichen Sehstörungen wieder auftreten können. Er war deshalb verpflichtet, durch Bestellung eines Vertreters für die Erledigung der fristgebundenen Arbeiten Sorge zu tragen oder zu demindest sicherzustellen, dass rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte.
Hahne
 Fuchs
Ah It
 Vezina
Dose
 Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 8 C 1479/03 -LG Osnabrück, Entscheidung vom 14.06.2005 -IS 286/04 -