Dezember 1992 in dem Rechtsstreit Erika Straße 22 b, und Straße gegen Rainer Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum, daß eine Prozeßerklärung wie hier der Rechtsmittelverzicht, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht abgegeben wurde, als bestimmende Prozeßhandlung unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar ist, soweit nicht das Gesetz einen Widerruf ausdrücklich gestattet oder das Urteil wegea des Vorliegens eines Restitutionsgrundes der Restitulionsklage nach § 580 ZPO unterläge (BGHZ 12, 284, 285; Sena-.surteil Mai 1988 - IVb ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158, 1159; BGH Beschluß vom 7. vor § 128 Rdn. 228; Thomas-Putzo ZPO 17. Das fordert das vorrangige Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit des Verfahrens, insbesondere was den Verfahrensabschluß betrifft. 63 ff.; Zeiss aaO) gibt dem Senat keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 144/92 vom 16. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit Erika Straße 22 b, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: und Straße gegen Rainer |straße 151, Antragsteller und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 2, 2 / - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 1992 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 15.400 DM. Gründe: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der herrschenden Meinung im Schrifttum, daß eine Prozeßerklärung wie hier der Rechtsmittelverzicht, der von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht abgegeben wurde, als bestimmende Prozeßhandlung unwiderruflich und nicht wegen Willensmängeln anfechtbar ist, soweit nicht das Gesetz einen Widerruf ausdrücklich gestattet oder das Urteil wegea des Vorliegens eines Restitutionsgrundes der Restitulionsklage nach § 580 ZPO unterläge (BGHZ 12, 284, 285; Sena-.surteil BGHZ 80, 389, 392; Senatsbeschlüsse vom 8. Ilai L jd - IVb ZB 56/84 - FamRZ 1985, 801, 802; 25. tuhi 1986 IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089; 3 2. Dezember 1987 - IVb Zß 125/87 - FamRZ 1988, 496; 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158, 1159; BGH Beschluß vom 7. November 1989 - VI ZB 25/89 - NJW 1990, 1118; BGH Urteil vom 6. März 1985 -- VIII ZR 123/84 - JR 1985, 423, 424 m.Anm. Zeiss; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 51. Auf1. Grundzüge vor § 128 Rdn. 56, 58; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO § 514 Rdn. 7; Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Auf1. vor § 128 Rdn. 228; Thomas-Putzo ZPO 17. Aufl. § 514 Anm. 3 c; Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 514 Rdn. 8, 14). Das fordert das vorrangige Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit des Verfahrens, insbesondere was den Verfahrensabschluß betrifft. Die von der Beschwerdeführerin zitierte abweichende Auffassung im Schrifttum (Orfanidis, Die Berücksichtigung von Willensmängeln im Zivilprozeß, Prozeßrechtliche Abhandlungen Heft 54, 1982; derselbe, Die Berücksichtigung von Willensmängeln beim Rechtsmittelversicht am Beispiel der arglistigen Täuschung, ZZP 100 (1987) S. 63 ff.; Zeiss aaO) gibt dem Senat keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Daß die Ehefrau bei Abgabe des Rechtsmittelverzichts in dem Irrtum befangen war, mit der Scheidung, der Durchführung des Versorgungsausgleichs und dem vereinbarten gegenseitigen Unterhaltsverzicht seien zugleich alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf güterrechtliche Auseinandersetzung, erledigt, rechtfertigt keine Anfechtungsmöglichkeit. Blumenrohr Hahne