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BGH · XII ZB 144/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 144/91

Auf die weitere Beschwerde der Landesärztekammer Hessen wird der Beschluß des 4. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß auf dem Rentenkonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Anwartschaften in Höhe von 370,12 DM zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragsteller) bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) und in Höhe von monatlich 11,46 DM zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) begründet werden. Erstere hat geltend gemacht, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes sei zu hoch bewertet, letztere hat beanstandet, daß das Quasisplitting nicht nach dem Verhältnis der Werte der bei ihr und bei der LÄK bestehenden Anrechte quotiert worden sei. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die LÄK eine weitere Herabsetzung des zu ihren Lasten angeordneten Quasisplittings. Sie vertritt die Auffassung, daß die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung auf der Grundlage des Deckungskapitals nicht rechtens sei, zu demal Die gebotene Dynamisierung auf der Grundlage des Barwerts ergebe einen Monatsbetrag von 489,04 DM, während das Oberlandesgericht von 700,48 DM ausgegangen sei. 1. Das Oberlandesgericht geht abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 21. - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952) davon aus, daß beim Versorgungsausgleich der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587a Abs.3 Nr. 1 BGB) und nicht des Barwerts (Nr. 2 der Vorschrift) zu ermitteln sei. Der Senat hat in dem Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 77/90 - BGHR BGB § 1587a Abs.3 Nr. 1 Deckungskapital 3 = FamRZ 1992, 165) seine Rechtsprechung zu dieser Frage überprüft und sich mit den gegen sie ins Feld geführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten; mit Recht weist die weitere Beschwerde insbesondere darauf hin, daß der für die Hinterbliebenenversorgung bestimmte Anteil des Deckungskapitals nicht Gegenstand des Ausgleichs sein kann.

Zitierte Normen: § 1 VAHRG
LastLÄKOberlandesgerichtVBLFamRZBeschwerdeAnrechtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 144/91
vom 1. Juli 1992 in der Familiensache
 Dr. Jürgen
 iweg 112, U(
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, I
gegen
 Sigrid
traße 12, W
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
6
 
weitere Beteiligte:
1. Landesärztekammer Hessen, Versorgungswerk, Am L 7,	Mitglieds-Nr.
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
von
2.	Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, H Straße 19, KglB, Vers.-Nr.: flBBi 202/VL
3.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rf^straße 2,
Vers.-Nr.: 52	S	579
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 1. Juli 1992
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Landesärztekammer Hessen wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. September 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.268 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß auf dem Rentenkonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für
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Angestellte monatliche Anwartschaften in Höhe von 370,12 DM zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragsteller) bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (LÄK) und in Höhe von monatlich 11,46 DM zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) begründet werden. Es ist davon ausgegangen, daß den von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 127,80 DM Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der LÄK von (dynamisiert) monatlich 886,04 DM und bei der VBL von (dynamisiert) monatlich 22,92 DM gegenüberstehen.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich haben die LÄK und die VBL Beschwerde eingelegt. Erstere hat geltend gemacht, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes sei zu hoch bewertet, letztere hat beanstandet, daß das Quasisplitting nicht nach dem Verhältnis der Werte der bei ihr und bei der LÄK bestehenden Anrechte quotiert worden sei.
Das Oberlandesgericht hat das Quasisplitting zu Lasten der LÄK auf monatlich 288,37 DM, dasjenige zu Lasten der VBL auf monatlich 9,44 DM herabgesetzt (abgedruckt in FamRZ 1992, 186).
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die LÄK eine weitere Herabsetzung des zu ihren Lasten angeordneten Quasisplittings. Sie vertritt die Auffassung, daß die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung auf der Grundlage des Deckungskapitals nicht rechtens sei, zu demal
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 der für die Hinterbliebenenversorgung bestimmte Teil nicht Gegenstand des Ausgleichs sein könne. Die gebotene Dynamisierung auf der Grundlage des Barwerts ergebe einen Monatsbetrag von 489,04 DM, während das Oberlandesgericht von 700,48 DM ausgegangen sei.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Oberlandesgericht geht abweichend von der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 21. Januar 1987
-	IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362 und vom 12. Mai 1989
-	IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952) davon aus, daß beim Versorgungsausgleich der dynamisierte Wert von Anrechten bei der LÄK auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB) und nicht des Barwerts (Nr. 2 der Vorschrift) zu ermitteln sei. Der Senat hat in dem Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 77/90 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1 Deckungskapital 3 = FamRZ 1992, 165) seine Rechtsprechung zu dieser Frage überprüft und sich mit den gegen sie ins Feld geführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten; mit Recht weist die weitere Beschwerde insbesondere darauf hin, daß der für die Hinterbliebenenversorgung bestimmte Anteil des Deckungskapitals nicht Gegenstand des Ausgleichs sein kann.
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2. Danach kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. Es fehlt bisher an der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellung, auf welchen Nennbetrag sich das vom Ehemann ehezeitlich erworbene Anrecht bei der LÄK beläuft. Dieser ist gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB zu ermitteln und stellt erst die Grundlage für die gebotene Dynamisierung nach Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift dar. Das Ergebnis der auf diesem Wege durchzuführenden Bewertung des Anrechts bei der LÄK wird auch das Quasisplitting zu Lasten der VBL beeinflussen. Denn es liegt ein Fall vor, in dem ein Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten mehrerer Versorgungsträger vorzunehmen ist, wobei der Ausgleichsbetrag nach dem Verhältnis der Werte der Anrechte zu quotieren ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 26/90 - BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314). Davon ist das Oberlandesgericht bereits in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgegangen.
Lohmann
 Zysk
Blumenrohr
 Nonnenkamp
Krohn