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BGH · XII ZB 144/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 144/02

Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des §621e ZPO sind (hier: Entscheidung über Zwangsgeld), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist.

BeteiligteHahnRechtsmittelsorgenEndentscheidungenFuchsBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 144/02
vom 25. September 2002 in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für
 wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses hier: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2002 wird auf Kosten der Beteiligten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 255,65 €
Gründe:
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des §621e ZPO sind (hier: Entscheidung über Zwangsgeld), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zu dem Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen.
Fuchs
 Ahlt
Hahne
 Gerber
Weber-Monecke