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BGH · XII ZB 143/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 143/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Zur Versäumung der Frist sei es gekommen, weil in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten die sonst zuverlässige und gut ausgebildete Bürovorsteherin St., der in allen Sachen die Fristenberechnung obgelegen habe, fälschlich den 9. Oktober 1990 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil die Fristberechnung vom Rechtsanwalt selbst vorzunehmen sei, soweit sie durch die Gerichtsferien beeinflußt sein könne. Vorliegend sei ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegeben, weil er die Fristenberechnung ausnahmslos seiner Bürovorsteherin überlassen habe. November 1990 hat das Oberlandesgericht sodann die Berufung des Beklagten mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen. Er hat nunmehr geltend gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter die Bürovorsteherin St. allgemein angewiesen habe, ihm sämtliche Sachen vorzulegen, in welchen die Gerichtsferien bei der Fristberechnung von etwa VersR 1983, 82 m.w.N. und BGHR ZPO § 233 Feriensache 1) darf ein Rechtsanwalt die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründungsfrist vorzu demerken ist, eine Feriensache darstellt, grundsätzlich nicht seinem - auch gut geschulten - Büropersonal überlassen; er muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm die Akten vorgelegt werden, wenn die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, damit er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Danach war die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Beklagten nicht geeignet, ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis auszuräumen; es war nämlich vorgetragen worden, daß der Bürovorsteherin St. die Fristenüberwachung "in allen Sachen" obgelegen habe. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 233 ZPO hat das Oberlandesgericht das Gesuch zu Recht durch den Beschluß vom 8. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen, die nicht eingehalten ist. In ihr hätte somit das, was der Beklagte nachträglich vorgebracht hat, aus dem gleichen Grunde nicht berücksichtigt werden können. Die vorstehenden Ausführungen ergeben auch, daß die Berufung des Beklagten durch den Beschluß vom 6.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
WiedereinsetzungOberlandesgerichtBürovorsteherinFeriensacheZPOBegründungProzeßbevollmächtigtenSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 143/90 XII ZB 157/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Karl-Heinz Sc
 St.-»
1-Straße
 Beklagter und Beschwerdeführer,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Maria Brunhilde G	t	S®H^§straße	^|f
Schweinfurt,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
8
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 23. Januar 1991
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. Oktober und 6. November 1990 werden auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: jeweils 13.827,38 DM.
Gründe:
I.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -, das ihn zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt hat, hat der Beklagte mit einem am 10. Juli 1990 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Da das Rechtsmittel bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist (10. August 1990) nicht begründet worden war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 1990 beantragt, es als unzulässig zu verwerfen. Der Beklagte hat daraufhin mit am
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7. September 1990 eingegangenem Schriftsatz die Begründung nachgeholt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Begründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Versäumung der Frist sei es gekommen, weil in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten die sonst zuverlässige und gut ausgebildete Bürovorsteherin St., der in allen Sachen die Fristenberechnung obgelegen habe, fälschlich den 9. Oktober als Ablauf der Begründungsfrist in den Terminkalender eingetragen habe. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, daß es sich um keine Feriensache handele. Diesen Vortrag hat er durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. Oktober 1990 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil die Fristberechnung vom Rechtsanwalt selbst vorzunehmen sei, soweit sie durch die Gerichtsferien beeinflußt sein könne. Vorliegend sei ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegeben, weil er die Fristenberechnung ausnahmslos seiner Bürovorsteherin überlassen habe. Durch weiteren Beschluß vom 6. November 1990 hat das Oberlandesgericht sodann die Berufung des Beklagten mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen.
Gegen beide Entscheidungen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat nunmehr geltend gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter die Bürovorsteherin St. allgemein angewiesen habe, ihm sämtliche Sachen vorzulegen, in welchen die Gerichtsferien bei der Fristberechnung von
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Bedeutung sein könnten. Diese Anweisung habe sie im vorliegenden Fall mißachtet. Ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis liege demnach nicht vor.
II.
Die Rechtsmittel des Beklagten sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
1.	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa VersR 1983, 82 m.w.N. und BGHR ZPO § 233 Feriensache 1) darf ein Rechtsanwalt die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründungsfrist vorzu demerken ist, eine Feriensache darstellt, grundsätzlich nicht seinem - auch gut geschulten - Büropersonal überlassen; er muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm die Akten vorgelegt werden, wenn die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, damit er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Danach war die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Beklagten nicht geeignet, ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumnis auszuräumen; es war nämlich vorgetragen worden, daß der Bürovorsteherin St. die Fristenüberwachung "in allen Sachen" obgelegen habe. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 233 ZPO hat das Oberlandesgericht das Gesuch zu Recht durch den Beschluß vom 8. Oktober 1990 zurückgewiesen.
2.	Mit der sofortigen Beschwerde hat der Beklagte erstmals das Bestehen einer Kanzleianweisung des Inhalts geltend
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gemacht, daß seinem Prozeßbevollmächtigten solche Sachen zur Überprüfung vorzulegen seien, in denen bei der Fristberechnung die Gerichtsferien eine Rolle spielen können. Der nachträglich vorgetragene Sachverhalt kann jedoch nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen, die nicht eingehalten ist. Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen. In diesem Bereich hält sich das Beschwerdevorbringen des Beklagten jedoch nicht. Vielmehr schiebt er einen neuen Vortrag über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nach, auf deren Außerachtlassung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gerade gestützt hat (vgl. dazu BGH VersR 1978, 942 und Senatsbeschlüsse BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1 und 2). Dieser steht zudem im Widerspruch zu dem erstinstanzlichen Vorbringen über die ausnahmslose Fristenberechnung durch die Bürovorsteherin St.. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde bestand nicht wegen des "recht knapp formulierten" Vorbringens zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs Veranlassung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Diese hätte hier nämlich nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO stattfinden können. In ihr hätte somit das, was der Beklagte nachträglich vorgebracht hat, aus dem gleichen Grunde nicht berücksichtigt werden können.
3.	Die vorstehenden Ausführungen ergeben auch, daß die Berufung des Beklagten durch den Beschluß vom 6. November 1990 zu Recht wegen Nichteinhaltung der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen worden ist.
Lohmann
 Zysk