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BGH · XII ZB 142/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 142/92

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Die mittellose Klägerin hat durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt P., dem das Urteil am 30. August 1992 hat das Oberlandesgericht der Klägerin für ihr Klagebegehren in beschränktem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt K. Die Klägerin hat, vertreten durch Rechtsanwalt K., durch einen am 14. September 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung in dem durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bestimmten Umfang eingelegt und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung wegen Überschreitens der jeweils geltenden Fristen verworfen. Oktober 1992 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist die Notfrist von zwei Wochen gewahrt (§ 577 Abs. 2 ZPO) . a) Die Berufungsfrist von einem Monat begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an Rechtsanwalt P. b) Die Klägerin hat auch die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt. Diese Frist begann mit dem Tage, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Es entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (vgl. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 = FamRZ 1991, 425 m.w.N.), denn dadurch wurde der Partei ermöglicht, den Berufungsauftrag zu erteilen. August 1992, als der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dem von der Klägerin in jenem Verfahren beauftragten Rechtsanwalt P. Der Klägerin verblieb für diese Überlegung eine ausreichend lange Zeit bis zu der erst mit der Berufungsbegründung notwendigen Erklärung, inwieweit das Urteil ange-fochten werde (§ 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO; vgl. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, daß der Beschluß über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch dem beigeordneten Rechtsanwalt K. war zu diesem Zeitpunkt nicht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin; er hat sich erst durch den am 14. c) Der Senat hat geprüft, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden kann (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichtBeschlußZPOProzeßkostenhilfeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 142/92
vom 16. Dezember 1992 in der Familiensache
 Ingrid
Straße 61,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Straße 18,
gegen
 Detlef
Mf
 istraße 50, 0(
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte
kstraße 28,
und Kollegen,
- Prozeßbevollmächtigte:
2
// —
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. De-zember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
 beschlossen:
1.	Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. September 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.252 DM.
2.	Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin verurteilt, deren weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Die mittellose Klägerin hat durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt P., dem das Urteil am 30. Juni 1992 zugestellt worden war, am
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6. Juli 1992 beim Oberlandesgericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Berufung und die Beiordnung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts beantragt. Durch Beschluß vom 17. August 1992 hat das Oberlandesgericht der Klägerin für ihr Klagebegehren in beschränktem Umfang Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt K. insoweit zur Vertretung beigeordnet; den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist am 27. August 1992 dem Rechtsanwalt P. und am 1. September 1992 dem Rechtsanwalt K. zugestellt worden.
Die Klägerin hat, vertreten durch Rechtsanwalt K., durch einen am 14. September 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung in dem durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bestimmten Umfang eingelegt und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung wegen Überschreitens der jeweils geltenden Fristen verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der der Beklagte entgegentritt.
II.
1. Die nach §§ 519b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist fristgerecht. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde der angefochtene Beschluß erst am 19. Oktober 1992 der Klägerin zugestellt. Durch die am 27. Oktober 1992 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist die Notfrist von zwei Wochen gewahrt (§ 577 Abs. 2 ZPO) .
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7C
2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
a)	Die Berufungsfrist von einem Monat begann mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an Rechtsanwalt P. (30. Juni 1992) zu laufen, § 516 ZPO. Sie ist durch die am 14. September 1992 eingelegte Berufung nicht mehr eingehalten.
b)	Die Klägerin hat auch die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt. Diese Frist begann mit dem Tage, an dem das der Berufungseinlegung entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis lag in der Mittellosigkeit der Klägerin. Es entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 = FamRZ 1991, 425 m.w.N.), denn dadurch wurde der Partei ermöglicht, den Berufungsauftrag zu erteilen. Die Wiedereinsetzungsfrist begann hier mit dem Ablauf des 27. August 1992, als der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dem von der Klägerin in jenem Verfahren beauftragten Rechtsanwalt P. zuging (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580). Sie endete daher am 10. September 1992 und konnte durch den erst am 14. September 1992 beim Oberlandesgericht gestellten Antrag nicht mehr gewahrt werden.
Die Zwei-Wochen-Frist verlängerte sich nicht deshalb um eine Überlegungsfrist von wenigen Tagen, weil für einen Teil des Klagebegehrens die Prozeßkostenhilfe verweigert
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worden war. Denn der Umfang der Anfechtung braucht mit der Einlegung der Berufung noch nicht bestimmt zu werden (vgl.
 § 518 ZPO). Der Klägerin verblieb für diese Überlegung eine ausreichend lange Zeit bis zu der erst mit der Berufungsbegründung notwendigen Erklärung, inwieweit das Urteil ange-fochten werde (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. dazu BGH LM ZPO § 234 B Nr. 17 = NJW 1963, 1780).
Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kommt dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, daß der Beschluß über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch dem beigeordneten Rechtsanwalt K. am 1. September 1992 förmlich zugestellt worden ist. Hierdurch wurde keine neue Frist in Lauf gesetzt. Rechtsanwalt K. war zu diesem Zeitpunkt nicht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin; er hat sich erst durch den am 14. September 1992 eingegangenen Schriftsatz vom 9. September 1992 als Prozeßbevollmächtigter bestellt. Im Prozeßkostenhilfeverfahren hatte sich die Klägerin allein von Rechtsanwalt P. vertreten lassen. Die Beiordnung als solche machte Rechtsanwalt K. auch noch nicht zu ihrem - weiteren - Prozeßbevollmächtigten (Zöller/Stephan ZPO 17. Auf1. § 176 Rdn. 6).
c)	Der Senat hat geprüft, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden kann (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dem steht indessen entgegen, daß sich ihrem Vortrag nicht entnehmen läßt, zur Fristüberschreitung sei es ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevoll-
mächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gekommen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 aaO unter 2.).
Blumenrohr
 Nonnenkamp
Krohn
 Hahne
Zysk