Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 10. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. September 1989 in Telekopie der gemeinsamen Telefaxannahmestelle des Landgerichts und Oberlandesgerichts übermittelt worden ist, Berufung eingelegt. September 1989 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Einlegung der Berufung wiederholt und um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert die Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte nichts daran, daß jedes der angeschlossenen Gerichte für sich Empfänger dort eingehender Schriftstücke ist. September 1989 bei diesem, also beim unzuständigen Gericht eingegangen und hat die am gleichen Tage ablaufende Berufungsfrist nicht wahren können. Beim Oberlandesgericht, dem nach § 518 Abs. 1 ZPO zuständigen Berufungsgericht, ist eine Rechtsmittelschrift erst am 13. Ein Rechtsanwalt darf die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift nach gefestigter Rechtsprechung nicht eigenverantwortlich seinem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal überlassen. Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen; denn der Prozeßbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl. An seinem Verschulden ändert nichts, daß er in Eile war und sich darauf verlassen hat, die Adressierung der Berufungsschrift beruhe auf einer zutreffenden und von der Angestellten P.
BUNDESGERICHTSHOF
211 2B 141/M BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Dusan
, Karl-R®ü-Straße R{
Beklagter und Beschwerdeführer,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Straße L1
gegen
Andreas 0 SHHflBHIM r geboren am HHHHI 1972,
vertret^^ durch die Mutter Ljubina OÜi, beide wohnhaft
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Rechtsanwältin
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- Prozeßbevollmächtigte:
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 10. Januar 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.740 DM
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf Abänderungsklage des Klägers, des Sohnes des Beklagten aus geschiedener Ehe, die an ihn zu zahlende Unterhaltsrente von monatlich 330 DM auf monatlich 475 DM erhöht. Das Urteil ist dem Beklagten am 7. August 1989 zugestellt worden. Er hat hiergegen durch einen an das übergeordnete Landgericht gerichteten Schriftsatz, der am 7. September 1989 in Telekopie der gemeinsamen Telefaxannahmestelle des Landgerichts und Oberlandesgerichts übermittelt worden ist, Berufung eingelegt. Nach Hinweis auf die falsche Adressierung hat er mit
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einem am 13. September 1989 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Einlegung der Berufung wiederholt und um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Ebenso wie durch Telebrief oder Fernschreiben kann ein Schriftsatz auch durch Telefax, also in Gestalt einer Telekopie, fristwahrend dem Gericht übermittelt werden (vgl. BGH NJW 1989, 589 m.w.N.). Handelt es sich dabei - wie
hier - um eine Berufungsschrift, gelten ansonsten die allgemeinen Grundsätze für die Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 518 Anm. 1 B a cc) .
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert die Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte nichts daran, daß jedes der angeschlossenen Gerichte für sich Empfänger dort eingehender Schriftstücke ist. Mit dem Eingang bei einer solchen Stelle ist daher ein Schriftsatz bei dem Gericht eingereicht, an das er gerichtet ist. Nur dieses Gericht erlangt dadurch auch die tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Senatsbeschluß
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NJW 1983, 123 sowie BGH in BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5). Für das Telefaxverfahren gilt entsprechendes. Danach ist die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift am 7. September 1989 bei diesem, also beim unzuständigen Gericht eingegangen und hat die am gleichen Tage ablaufende Berufungsfrist nicht wahren können. Beim Oberlandesgericht, dem nach § 518 Abs. 1 ZPO zuständigen Berufungsgericht, ist eine Rechtsmittelschrift erst am 13. September 1989 und damit verspätet eingereicht worden. Die sofortige Beschwerde bezweifelt daher zu Unrecht die Versäumung der Berufungsfrist.
3. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden eines seiner Berufungsanwälte entgegen, §§ 233, 85 ZPO. Ein Rechtsanwalt darf die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift nach gefestigter Rechtsprechung nicht eigenverantwortlich seinem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal überlassen. Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen; denn der Prozeßbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl. etwa BGH in BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 2, 4, 5). Was der Beklagte im vorliegenden Fall zu den Umständen der Unterzeichnung der Berufungsschrift vorträgt, vermag Rechtsanwalt H., der diese unterzeichnet hat, nicht zu entlasten. An seinem Verschulden ändert nichts, daß er in Eile war und sich darauf verlassen
hat, die Adressierung der Berufungsschrift beruhe auf einer zutreffenden und von der Angestellten P. richtig ausgeführten Weisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts F.. Das Oberlandesgericht hat daher richtig entschieden.
Lohmann
Zysk