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BGH · XII ZB 140/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 140/05

ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Juni 2005 verfügte der Vorsitzende des Berufungssenats, dass die Begründungsfrist bis zu dem 14. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. 6 Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig be- Das gilt auch, soweit der Antrag auf Fristverlängerung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch wiederholt worden ist, da eine bereits versäumte Frist auch nicht im Verfahren der Wiedereinsetzung verlängert werden kann. 7 Der Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- Mai 2005 sei seiner Prozessbevollmächtigten der seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts zugestellt worden. Daraufhin habe seine Prozessbevollmächtigte der Kanzleiangestellten Fl. die Weisung erteilt, als Fristablauf für eine gegebenenfalls einzulegende Beschwerde hiergegen den 14. Diese habe daraufhin im Fristenbuch unter der bereits auf diesen Tag notierten (Berufungsbegründungs-) Frist den Zusatz angebracht: "Ablauf sofortige Beschwerde PKFI Amtsgericht Ulm heute". Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Be- gründung abgelehnt, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe versäumt, bei ihrer Anweisung, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 14. Es kann dahinstehen, ob dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhält, und insbesondere, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft den Vortrag des Beklagten übergangen hat, eine Vorfrist (auch für die Berufungsbegründung) sei notiert gewesen. sächlich, dass die Angestellte G.den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist irrtümlich (zusätzlich) auf den 17. 16 Im Ergebnis kann dem Beklagten Wiedereinsetzung aber wegen eines ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschuldens seiner Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden. len, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschluss vom 4. 19 Das Fehlen einer solchen allgemeinen Anweisung war hier auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Einzelweisung erteilt hatte, den Ablauf einer als solchen bezeichneten Beschwerdefrist auf den 14. - besonders in Familiensachen gegebenen - Verwechslungsgefahr, die sich hier verwirklicht hat, wäre eine solche Einzelweisung nur beim Bestehen der erforderlichen allgemeinen Anweisung hinreichend klar und geeignet gewesen, die irrtümliche Veränderung eines früheren, eine andere Frist betreffenden Eintrags im Fristenbuch zu verhindern. zessbevollmächtigten ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen waren, die es hätten verhindern können, dass eine bereits eingetragene Berufungsbegründungsfrist in derselben Sache versehentlich durch einen auf eine Beschwerdefrist hinweisenden Zusatz ihrer ursprünglichen Bestimmung beraubt und nach der Entscheidung, keine Beschwerde einzulegen, als erledigt gestrichen wurde.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
Berufung14FristBegründungsfristBerufungsbegründungsfristZPOAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 140/05
BESCHLUSS
vom 9. November 2005 in der Familiensache
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd
 Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 -XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).
BGH, Beschluss vom 9. November 2005 -XII ZB 140/05 - OLG Stuttgart
AG Ulm
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats -Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 11.438 €
Gründe:
I.
1	Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts vom 5. April 2005, dem Beklagten zugestellt am 14. April 2005, wurde dieser zu rückständigem und laufendem Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt.
2	Mit Telefax vom 15. Juni 2005 beantragte er, die Frist zur Begründung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung bis zu dem 18. Juli 2005 zu verlängern. Noch am gleichen Tag ging ihm per Fax der gerichtliche Hinweis zu, dass die Begründungsfrist bereits am 14. Juni 2005 abgelaufen sei. Darauf beantragte der Beklagte mit am 29. Juni 2005 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
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3	Am	29.	Juni	2005	verfügte	der	Vorsitzende des Berufungssenats, dass
 die Begründungsfrist bis zu dem 14. Juli 2005 verlängert werde; die Begründung ging am 14. Juli 2005 ein.
4	Durch	Beschluss	vom	19.	Juli	2005	wies das Berufungsgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
5	1.	Die	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß §522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist.
6	Die	Berufung	des	Beklagten	ist	unzulässig,	weil sie nicht rechtzeitig be-
gründet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass die Begründungsschrift innerhalb der vom Vorsitzenden bis zu dem 14. Juli 2005 verlängerten Begründungsfrist eingegangen ist. Denn diese Fristverlängerung war unwirksam, weil die Begründungsfrist bereits einen Tag vor Eingang des Verlängerungsantrages (15. Juni 2005) abgelaufen war (BGHZ 116, 377, 378 f.). Das gilt auch, soweit der Antrag auf Fristverlängerung zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch wiederholt worden ist, da eine bereits versäumte Frist auch nicht im Verfahren der Wiedereinsetzung verlängert werden kann.
7	Der	Beklagte	hat	zwar	rechtzeitig	innerhalb	der Monatsfrist des § 234
Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
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mung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt. Wiedereinsetzung war jedoch nicht zu gewähren.
8	2. Der Beklagte hat sein Wiedereinsetzungsgesuch wie folgt begründet:
9	Nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 14. April 2005 habe die zuverlässige Kanzleiangestellte H. seiner Prozessbevollmächtigten im Fristenbuch zunächst zutreffend den Ablauf der Berufungsfrist auf den 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) und den Ablauf der Begründungsfrist auf den 14. Juni 2005 sowie eine Vorfrist auf den 7. Juni 2005 eingetragen.
10	Während des Urlaubs der Angestellten H. habe die Kanzleiangestellte G. in der irrtümlichen Annahme, die Begründungsfrist laufe einen Monat nach Einlegung der Berufung ab, aufgrund der gerichtlichen Mitteilung, die Berufung sei am 17. Mai 2005 eingegangen, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 17. Juni 2005 eingetragen, die zuvor hierfür zutreffend eingetragene Frist 14. Juni 2005 aber nicht gestrichen.
11	Am 31. Mai 2005 sei seiner Prozessbevollmächtigten der seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts zugestellt worden. Daraufhin habe seine Prozessbevollmächtigte der Kanzleiangestellten Fl. die Weisung erteilt, als Fristablauf für eine gegebenenfalls einzulegende Beschwerde hiergegen den 14. Juni 2005 zu notieren. Diese habe daraufhin im Fristenbuch unter der bereits auf diesen Tag notierten (Berufungsbegründungs-) Frist den Zusatz angebracht: "Ablauf sofortige Beschwerde PKFI Amtsgericht Ulm heute".
12	Am Tag der Vorfrist (7. Juni 2005) habe seine Prozessbevollmächtigte sodann nach Vorlage der erstinstanzlichen Akte entschieden, gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe keine Beschwerde einzulegen. Daraufhin
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habe die Angestellte H. die Vorfrist und die auf den 14. Juni 2005 notierte Frist als erledigt gestrichen.
13	3.	Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Be-
gründung abgelehnt, die Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe versäumt, bei ihrer Anweisung, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 14. Juni 2005 einzutragen, zugleich die Eintragung einer Vorfrist anzuordnen. Bei deren Notierung und Beachtung hätte die Versäumung der Frist vermieden werden können. Außerdem hätte sie der erst ab 1. März 2005 bei ihr tätigen Angestellten G. während des Urlaubs der Angestellten H. nicht die selbständige Bearbeitung komplizierter Fristsachen überlassen dürfen.
14	4.	Es kann dahinstehen, ob dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde
 standhält, und insbesondere, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft den Vortrag des Beklagten übergangen hat, eine Vorfrist (auch für die Berufungsbegründung) sei notiert gewesen.
15	Auch	ist es für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ur-
sächlich, dass die Angestellte G. den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist irrtümlich (zusätzlich) auf den 17. Juni 2005 notierte, da jedenfalls die zutreffend auf den 14. Juni 2005 notierte Frist bestehen blieb und deren Wahrung damit (zunächst) gewährleistet war.
16	Im	Ergebnis kann dem Beklagten Wiedereinsetzung aber wegen eines
 ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschuldens seiner Prozessbevollmächtigten nicht gewährt werden.
17	Dem	Wiedereinsetzungsgesuch ist nämlich nicht zu entnehmen, dass in
 der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eine allgemeine Weisung bestand, wie in den - insbesondere in Familiensachen nicht seltenen - Fällen zu verfah-
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ren sei, dass in einem oder mehreren Verfahren der gleichen Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel gegen unterschiedliche Entscheidungen zu notieren sind.
18	Ein	Rechtsanwalt	muss	aber durch geeignete Anweisungen sicherstel-
len, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987
-	IVbZB 132/86- FamRZ 1987, 1017, 1018). Ferner bedarf es einer allgemeinen Anweisung, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zu demindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Fristenkalender einzutragen (Senatsbeschluss vom 25. März 1992 -XIIZB 25/92-BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).
19	Das	Fehlen	einer	solchen	allgemeinen Anweisung war hier auch nicht
 etwa deshalb unschädlich, weil die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Einzelweisung erteilt hatte, den Ablauf einer als solchen bezeichneten Beschwerdefrist auf den 14. Juni 2005 einzutragen. Denn gerade wegen der
-	besonders in Familiensachen gegebenen - Verwechslungsgefahr, die sich hier verwirklicht hat, wäre eine solche Einzelweisung nur beim Bestehen der erforderlichen allgemeinen Anweisung hinreichend klar und geeignet gewesen, die irrtümliche Veränderung eines früheren, eine andere Frist betreffenden Eintrags im Fristenbuch zu verhindern.
20	Somit	hat	der	Beklagte	nicht dargelegt, dass in der Kanzlei seiner Pro-
zessbevollmächtigten ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen waren, die es hätten verhindern können, dass eine bereits eingetragene Berufungsbegründungsfrist in derselben Sache versehentlich durch einen auf eine
 Beschwerdefrist hinweisenden Zusatz ihrer ursprünglichen Bestimmung beraubt und nach der Entscheidung, keine Beschwerde einzulegen, als erledigt gestrichen wurde.
Hahne	Sprick	Weber-Monecke
 Vezina
Dose
 Vorinstanzen:
AG Ulm, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 F 770/04 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2005 - 15 UF 178/05 -