Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 7. Das Familiengericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt. Das Oberlandesgerichts hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil es sich um eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr 1 ZPO handelt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat, § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB ist daher eine die elterliche Sorge für ein Kind betreffende Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsgegner (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Wert: 5.000 DM. Gründe: Das Familiengericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzt. Das Oberlandesgerichts hat die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der weiteren Beschwerde. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil es sich um eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr 1 ZPO handelt und das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat, § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist Ausfluß der elterlichen Sorge (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 71; Palandt/Diederichsen, BGB 58. Aufl. § 1618 Rdn. 17; Wagenitz in Schwab, Das neue Familienrecht, S. 144). Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB ist daher eine die elterliche Sorge für ein Kind betreffende Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. OLG München OLGR 1999, 218; OLG Stuttgart OLGR 1999, 297, 298; OLG Celle OLGR 1999, 141; OLG Dresden, Beschluß vom 5. Mai 1999 -22 UF 171/99- unveröffentlicht; FamRefK/Hoffmann § 621 ZPO Rdn. 4; Wohlnick in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens I Rdn. 126; Büttner FamRZ 1998, 585, 586; Zöller/Philippi ZPO 21. Aufl. § 621 Rdn. 27 und § 621 e Rdn. 5 f; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899 S. 73 unter b aa; a.A. OLG Köln FamRZ 1999, 734 und 735; OLG Celle EzFamR aktuell 1999, 252). Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke