* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 139/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 139/96

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Juni 1996 beim Oberlandesgericht Berufung ein und kündigte an, die Begründung werde durch einen Rechtsanwalt eingereicht. Juli 1996 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Juli 1996 ließ der Beklagte, nunmehr durch seinen Prozeßbevollmächtigten, eine neue Berufungsschrift einreichen und beantragte am 10. Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels auch die juristisch nicht geschulte Partei grundsätzlich alleine trifft. Auch ein Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung für Urteile über zivil-rechtliche Klagen besteht - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Das verkennt auch der Beklagte nicht. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht eine Fürsorgepflicht der Gerichte für den Fall bejaht, daß eine Rechtsmittelschrift beim falschen Adressatgericht so rechtzeitig eingehe, daß die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht ohne weiteres erwartet werden könne. In entsprechender Weise habe man hier vom Oberlandesgericht einen Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang für die Rechtsmitteleinlegung erwarten können, zu demal zwischen der Einreichung der Berufungs-schrift des Beklagten und dem Ablauf der Berufungsfrist noch 20 Tage gelegen hätten. Sie rechtfertigt eine Wiedereinsetzung lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa dort, wo die Gründe für die (weitere) Verzögerung allein im Geschäftsbereich des Gerichts liegen und die Parteien darauf vertrauen dürfen, daß der Mangel geheilt wird (vgl. So dürfe etwa der Partei die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Eine Fürsorgepflicht ergebe sich nur dann, wenn der Rechtsuchende im konkreten Fall auf die rechtzeitige Weiterleitung seines Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang vertrauen dürfe. Dabei komme es auch maßgeblich darauf an, ob - wie im vom Bundesverfassungsgericht für ein Verfahren aus den neuen Bundesländern entschiedenen Fall - ein erhöhtes Bedürfnis nach gerichtlicher Fürsorge bestehe, weil die Neuorganisation der Gerichte vermehrt klärungsbedürftige Zweifelsfragen aufwerfe. Als Diplompädagoge ist der Beklagte nicht ungewandt in rechtlichen und geschäftlichen Dingen, was sich schon daran zeigt, daß er seine Berufung zutreffend an das richtige Rechtsmittelgericht, nämlich das Oberlandesgericht Hamm, gerichtet hat.

BerufungInteresseOberlandesgerichtFürsorgeBundesverfassungsgerichtBeschlußFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 139/96
vom 19. März 1997 in der Familiensache
 Helmut
Hl
 Straße
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 Sieglinde
;traße(
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
I. Instanz:
Rechtsanwälte und Kollegen,
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
19. März 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr
 und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. August 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.584 DM
Gründe:
I.
Gegen das ihm am 23. Mai 1996 zugestellte Urteil des Familiengerichts in einem Unterhaltsabänderungsverfahren legte der anwaltlich nicht vertretene Beklagte am 4. Juni 1996 beim Oberlandesgericht Berufung ein und kündigte an, die Begründung werde durch einen Rechtsanwalt eingereicht. Mit Beschluß vom 3. Juli 1996 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Ebenfalls am 3. Juli 1996 ließ der Beklagte, nunmehr durch seinen Prozeßbevollmächtigten, eine neue Berufungsschrift einreichen und beantragte am 10. Juli 1996 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Berufung be-
3
gründete er - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - am 5. Dezember 1996. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluß vom 16. August 1996 den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der formund fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde .
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels auch die juristisch nicht geschulte Partei grundsätzlich alleine trifft. Sie ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens Sorge zu tragen und sich von sich aus rechtzeitig über Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine für sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen, sei es beim Anwalt oder den dafür vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragstellen bei Gericht (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - FamRZ 1991, 425; vom 5. Februar 1992 - XII ZB 3/92 - VersR 1992, 1154 m.w.N.). Auch ein Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung für Urteile über zivil-rechtliche Klagen besteht - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 20. Juni 1995 (1 BvR 166/93 NJW 1995, 3173 f.) ausgeführt hat - nach geltender Rechtslage nicht.
Das verkennt auch der Beklagte nicht. Er meint aber, daß die Frage der Rechtsmittelbelehrung immerhin in einem
4
abweichenden Votum eines Bundesverfassungsrichters (NJW aaO S. 3176) und auf dem letzten deutschen Juristentag befürwortet worden sei und es daher Anlaß zu dem Überdenken der bisherigen Rechtsprechung gebe. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht eine Fürsorgepflicht der Gerichte für den Fall bejaht, daß eine Rechtsmittelschrift beim falschen Adressatgericht so rechtzeitig eingehe, daß die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht ohne weiteres erwartet werden könne. In entsprechender Weise habe man hier vom Oberlandesgericht einen Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang für die Rechtsmitteleinlegung erwarten können, zu demal zwischen der Einreichung der Berufungs-schrift des Beklagten und dem Ablauf der Berufungsfrist noch 20 Tage gelegen hätten.
Auch dies verhilft der sofortigen Beschwerde hier nicht zu dem Erfolg. Zwar betrachten es die Gerichte in vergleichbaren Fällen überwiegend als "nobile officium", durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln beizutragen. Eine Rechtsoder Fürsorgepflicht besteht jedoch nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich nicht (Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 und 5. Februar 1992 aaO m.N.). Sie rechtfertigt eine Wiedereinsetzung lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa dort, wo die Gründe für die (weitere) Verzögerung allein im Geschäftsbereich des Gerichts liegen und die Parteien darauf vertrauen dürfen, daß der Mangel geheilt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 - FamRZ 1988, 829) .
Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 3175) hat hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen. Es hat
5
ausgeführt, die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Ver-fassungs wegen geboten ist, orientiere sich nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung, sondern müsse auch die Justiz im Interesse ihrer allgemeinen Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen schützen. So dürfe etwa der Partei die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Eine Fürsorgepflicht ergebe sich nur dann, wenn der Rechtsuchende im konkreten Fall auf die rechtzeitige Weiterleitung seines Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang vertrauen dürfe. Dabei komme es auch maßgeblich darauf an, ob - wie im vom Bundesverfassungsgericht für ein Verfahren aus den neuen Bundesländern entschiedenen Fall - ein erhöhtes Bedürfnis nach gerichtlicher Fürsorge bestehe, weil die Neuorganisation der Gerichte vermehrt klärungsbedürftige Zweifelsfragen aufwerfe.
Im vorliegenden Fall bestand kein Anlaß für eine derartige besondere Fürsorge. Als Diplompädagoge ist der Beklagte nicht ungewandt in rechtlichen und geschäftlichen Dingen, was sich schon daran zeigt, daß er seine Berufung zutreffend an das richtige Rechtsmittelgericht, nämlich das Oberlandesgericht Hamm, gerichtet hat. Er hätte sich ohne weiteres bei einer Rechtsantragstelle erkundigen können, ob auch die Rechtsmitteleinlegung dem Anwaltszwang unterliege, zu demal er für die Begründung selbst einen anwaltlichen Schriftsatz ankündigte. Insbesondere aber kommt hinzu, daß er - wie die Klägerin anhand einer eidesstattlichen Versicherung ihrer erstinstanzlichen Rechtsanwältin vorgetragen
6
hat - in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 1996 durch den Amtsrichter ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß ein etwaiges Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht dem Anwaltszwang unterliege.
Hahne
 Gerber
Blumenrohr
 Krohn
Zysk