Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 27. Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Senats für Familienrecht des Bezirksgerichts Rostock vom 29. April 1990 zugestellte Urteil des Kreisgerichts Rügen, durch das die Ehe der Parteien geschieden und u.a. das Erziehungsrecht für die gemeinsame Tochter auf die Beklagte übertragen worden ist, mit Schriftsatz vom 30. September 1990 beim ehemaligen Obersten Gericht der DDR eingegangenem Schreiben persönlich Revision eingelegt, mit der er sich gegen die Abweisung seiner Berufung sowie dagegen wendet, daß das Kreisgericht keine Umgangsregelung hinsichtlich seiner Tochter getroffen hat. Oktober: 1990) ging das beim Obersten Gericht der DDR anhängig gemachte Revisionsverfahren nach Anlage I des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - Kap. III Sachgebiet A Abschn. Durch § 160 Abs. 1 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Diese Frist ist hier versäumt: Da der Beschluß des Bezirksgerichts Rostock dem Kläger am 11. Juli 1990 zugestellt wurde und damit der Lauf der Revisionsfrist vor dem Wirksamwerden des Beitritts begann, richtet sich der Fristablauf nach den in der ehemaligen DDR geltenden Vorschriften (Anlage I aaO Nr. 28 Buchst, h des Einigungsvertrages). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt nicht in Betracht. mit Anlage I aaO Nr. 28 j in besonderen Übergangsfällen vorsieht, ist schon deshalb kein Raum, weil das Rechtsmittel des Klägers bereits vor Wirksamwerden des Beitritts unzulässig war.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 139/90 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 27. Februar 1991 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Senats für Familienrecht des Bezirksgerichts Rostock vom 29. Juni 1990 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert: 1.000 DM. Gründe: I. Der Kläger hat gegen das ihm am 18. April 1990 zugestellte Urteil des Kreisgerichts Rügen, durch das die Ehe der Parteien geschieden und u.a. das Erziehungsrecht für die gemeinsame Tochter auf die Beklagte übertragen worden ist, mit Schriftsatz vom 30. April 1990, beim Kreisgericht eingegangen am 3. Mai 1990, Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, die Berufungsfrist sei versäumt, hat er die Berufung begründet und zugleich beantragt, ihn von den Folgen der Fristversäumung zu befreien. Das Bezirksgericht Rostock hat durch Beschluß vom 29. Juni 1990 diesen Antrag als unbegründet und die Berufung als unzulässig abgewiesen. WI 3 Gegen diesen ihm am 11. Juli 1990 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestellten Beschluß hat der Kläger mit am 27. September 1990 beim ehemaligen Obersten Gericht der DDR eingegangenem Schreiben persönlich Revision eingelegt, mit der er sich gegen die Abweisung seiner Berufung sowie dagegen wendet, daß das Kreisgericht keine Umgangsregelung hinsichtlich seiner Tochter getroffen hat. Er hat geltend gemacht, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Berufungsschrift rechtzeitig am 30. April 1990 an das Kreisgericht abgesandt. II. Die Revision des Klägers muß als unzulässig verworfen werden. 1. Mit dein Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober: 1990) ging das beim Obersten Gericht der DDR anhängig gemachte Revisionsverfahren nach Anlage I des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, y Abs. 2 i.V. mit § 133 GVG in der Lage auf den Bundesgerichtshof über, in der es sich befand. Durch § 160 Abs. 1 DDR-ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR vom 12. Juli .1990 S. 547, 564) war die Revision auch gegen in zweiter Instanz erlassene "verfahrensbeendende Beschlüsse" eröffnet worden. Sie war binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, die für jede Prozeßpartei, mit der Zustellung der Entscheidung an sie 4 begann (§ 160 Abs, 4 DDR-ZPO n.F.). Diese Frist ist hier versäumt: Da der Beschluß des Bezirksgerichts Rostock dem Kläger am 11. Juli 1990 zugestellt wurde und damit der Lauf der Revisionsfrist vor dem Wirksamwerden des Beitritts begann, richtet sich der Fristablauf nach den in der ehemaligen DDR geltenden Vorschriften (Anlage I aaO Nr. 28 Buchst, h des Einigungsvertrages). Danach lief die Frist zur Einlegung der Revision am 13. August 1990 (einem Montag) ab (§ 160 Abs. 4 DDR-ZPO n.F.; § 471 Abs. 3 DDR-ZGB). Die Revision des Klägers war deshalb bereits bei Wirksamwerden des Beitritts verspätet. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt für das Verfahren im übrigen Bundesrecht (Einigungsvertrag Art. 8), da die Anlage I des Einigungsvertrages für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nichts weiteres bestimmt. Nach § 554a Abs. 1 ZPO ist eine Revision, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Damit kann auf sich beruhen, ob die Revision gegen den auf 29. Juni 1990 datierten Beschluß des Bezirksgerichts Rostock an sich statthaft und im übrigen in zulässiger Weise eingelegt worden war. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt nicht in Betracht. Ein dahin gehender Antrag ist nicht gestellt. Er kann auch nicht mehr fristgerecht nachgeholt werden, nachdem der Kläger am 3. Januar 1991 durch den Senatsvorsitzenden über Form und Frist eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand belehrt worden ist, gleichwohl aber ergänzende Ausführungen unterlassen hat, § 234 ZPO. • 3. Für eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse, wie sie der Einigungsvertrag i.V. mit Anlage I aaO Nr. 28 j in besonderen Übergangsfällen vorsieht, ist schon deshalb kein Raum, weil das Rechtsmittel des Klägers bereits vor Wirksamwerden des Beitritts unzulässig war. Der Senat hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den in § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG genannten Wert um ein Drittel herabzusetzen (Anlage I aaO Nr. 19 b des Einigungsvertrages). Lohmann Portmann Krohn Nonnenkamp Knauber