Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Januar 1990, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach den Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) vom 18. August 1990 für den Ehemann mit monatlich 1.104,80 DM und für die Ehefrau mit monatlich 90,80 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, festgestellt worden sind. Dezember 1980 beendeten Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2) unverfallbare Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 89,72 DM zu. Januar 1981 beschäftigt ist, eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wegen Alters- und Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversor- November 1990 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die Kinder auf die Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 507 DM (Hälfte der Differenz zwischen 1.104,80 DM und 90,80 DM), bezogen auf den 31. Ferner hat das Gericht zu dem Ausgleich der - auf einen Betrag von monatlich 13,64 DM dynamisierten - Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu Lasten der VBL Rentenanwartschaften von monatlich 6,82 DM, bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Einbeziehung auch des zwischenzeitlich unverfallbar gewordenen Anrechts des Ehemannes auf das betriebliche Ruhegeld in den Versorgungsausgleich. Das Oberlandesgericht hat daraufhin eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung bei der eingeholt. Februar 1991 den auf die Ehezeit entfallenden Teil der Ruhegeldanwartschaft des Ehe- Das Oberlandesgericht hat sodann die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und von dem Konto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Hohe von monatlich 545,29 DM, bezogen auf den 31. Hierbei hat es die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, im Leistungsstadium jedoch volldynamisch beurteilt und sie demgemäß unter Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO mit dem um 60% erhöhten Umrechnungsfaktor nach Tabelle 1 in einen dynamischen Wert von monatlich 67,57 DM umgerechnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Ziel verfolgt, seine Anwartschaft bei der R^|^^ als auch in der Leistungsphase statisch zu bewerten und sie demgemäß mit einem entsprechend niedrigeren Wert in den Versorgungsausgleich einzustellen. Soweit dieses die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Quasisplitting bestätigt hat, ist der Beschluß nicht angefochten worden. 1. Das Oberlandesgericht hat die Altersversorgung des Ehemannes bei der R^^^^ auf der Grundlage der Ruhegeldrichtlinien i.d.F. vom 9. 2. a) Bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils des betrieblichen Ruhegeldes ist das Oberlande sgericht ohne nähere Begründung den Ermittlungen der R^^ Lebensjahr hochgerechneten (2.624,10 DM : 2), alsdann pro rata temporis gekürzten gesetzlichen Rente von 366,72 DM vermindert hat, womit sie zu einem gekürzten Ruhegeld von 600,80 DM gelangt ist; dieses hat sie weiter um einen Kürzungsbetrag von 261,30 DM (ermittelt als Anteil von 109 zu 390 aus der Differenz zwischen der Summe aus gekürztem Ruhegeld von 2.149,66 DM und gesetzlicher Rente von 2.624,10 DM = 4.773,76 DM und dem Höchstbetrag von 73,70% aus 13/12 von 4.808 DM = Das Oberlandesgericht ist hiermit bei Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB einerseits der Hochrechnungs-(Betriebsrenten-)Methode gefolgt, und es hat dabei zu dem anderen die vorbetrieblich, nämlich vor dem 1. Dabei hat der Senat allerdings nicht generell entschieden, ob das auch gilt, wenn die Versorgungszusage, wie es hier der Fall ist, eine Limitierungsklausel enthält. In diesem Fall stellt sich die Versorgungszusage im Ergebnis wie bei einem echten Gesamtversorgungssystem als Zusage der Differenz zwischen der gesetzlichen Rente und dem in der Ruhegeldordnung durch den Höchstsatz festgelegten Prozentsatz des ruhegeldfähigen Einkommens dar. Der Ehezeitanteil des betrieblichen Ruhegeldes ist unter diesen Umständen auch bei einer limitierten Gesamtversorgung nach Maßgabe der VBL-Methode zu ermitteln (vgl. mit Abs. 8 der Ruhegeldrichtlinien festgelegte Höchstbetrag wird durch das Gesamteinkommen aus dem betrieblichen Ruhegeld und der anzurechnenden gesetzlichen Rente des Ehemannes auf jeden Fall überschritten. Dabei kann dahingestellt bleiben, nach welcher Methode dies zu ermitteln ist: Erfolgt die Berechnung unter fiktiver Hochrechnung des gesetzlichen Rentenanrechts auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. 240 unter 2; Rahm/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rdn. 239 a.E.), so bestätigt auch dies die Überschreitung dieser Grenze: Der Höchstbetrag des betrieblichen Ruhegeldes (bei Erreichung der Altersgrenze) von 3.461,76 DM betrüge bei Ehezeitende als fiktivem Versicherungsfall unter Zugrundelegung des Zeit-Zeit-Verhältnisses (nach Maßgabe von § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB) 967,52 DM; vermindert um die Hälfte der bis zu dem Ehe-zeitende (insgesamt) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von 1.419,10 DM (entsprechend den in der Rentenauskunft angegebenen, bis zu dem Ehezeitende erworbenen 3.696,83 Werteinheiten) ergäbe sich ein maßgebliches gekürztes Ruhegeld von 257,97 DM (967,52 DM - 1/2 von 1.419,10 DM, nämlich 709,55 DM). mit Absatz 8 der Ruhegeldrichtlinien, bezogen auf das Ehezeitende als fiktiven Versicherungsfall, d.h. gequotelt nach dem Verhältnis der gesamtmöglichen BetriebsZugehörigkeit (390 Monate) zur Betriebszugehörigkeit bis zu dem Ehezeitende (109 Monate) nur Lebensjahres zu erwartenden betrieblichen Versorgungsanwartschaften, durch zeitratierliche Feststellung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils dieser Anwartschaften und durch Anrechnung der (Hälfte der) bis zu dem Ehezeitende erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nach Maßgabe der Ruhegeldrichtlinien - zu ermitteln. Da die gesetzlichen Rentenanwartschaften teilweise vor der Betriebszugehörigkeit erworben worden sind, verringern sie mit ihrem vorbetrieblich erlangten Teil gemäß § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien den Wert des betrieblichen Ruhegeldes, ohne insoweit einer bestimmten Zeit während der Betriebszugehörigkeit zugeordnet werden zu können. September 1991 (XII ZB 165/88 aaO) vorgeschlagenen Methode - folgender Wert des auf die Ehezeit entfallenden betrieblichen Ruhegeldes des Ehemannes: Die gekürzte "hochgerechnete" Versorgung von (3.461,76 DM abzüglich Kürzungsbetrag von 934,97 DM =) 2.526,79 DM ist zunächst pro rata temporis auf einen Betrag von 706,21 DM (2.526,79 DM x 109 : 390) zu ermäßigen. Die weitere Beschwerde führt demnach insoweit zu dem Erfolg, als das ehezeitanteilige betriebliche Ruhegeldanrecht des Ehemannes nicht, wie von dem Oberlandesgericht angenommen, mit einem Wert von monatlich 339,50 DM, sondern - nach den bisher getroffenen Feststellungen - nur mit einem solchen von monatlich 287,06 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften des Ehemannes auf das betriebliche Ruhegeld für die Bewertung im Versorgungsausgleich als in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch beurteilt. Die Versorgung des Ehemannes bei der ist danach für die Bewertung im Versorgungsausgleich als insgesamt statisch zu behandeln und demgemäß nach Maßgabe des S 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO nach Tabelle 1 in einen dynamischen Wert umzurechnen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 138/92 vom 5. Oktober 1994 in der Familiensache Ingo Johannes -Straße 97, Antragsgegner und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin i gegen Lina geb. O^^straße 46, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. & Partner, 45, Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rl^straße 2, Berlin, Vers.-Nr.: 13 G und 53 ffliB S 544, 2. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Straße 19, Karlsruhe, Vers.-Nr.: - V 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen vom 21. September 1992 in Absatz 2 des Beschlußausspruchs (Übertragung von Rentenanwartschaften) aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Der am 6. Juni 1948 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 3. Oktober 1943 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 28. Dezember 1970 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1974 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen sind. Am 12. Februar 1990 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1970 bis 31. Januar 1990, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach den Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) vom 18. April 1990 bzw. 28. August 1990 für den Ehemann mit monatlich 1.104,80 DM und für die Ehefrau mit monatlich 90,80 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit, festgestellt worden sind. Dem Ehemann stehen außerdem aus einer am 31. Dezember 1980 beendeten Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2) unverfallbare Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 89,72 DM zu. Ferner besteht für der AG (R^|p) , bei der er seit dem 1. Januar 1981 beschäftigt ist, eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wegen Alters- und Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversor- 4 in der Fassung vom 9. Februar 1989. Diese Anwartschaft ist (erst) Anfang 1991 unverfallbar geworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 13. November 1990 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die Kinder auf die Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 507 DM (Hälfte der Differenz zwischen 1.104,80 DM und 90,80 DM), bezogen auf den 31. Januar 1990, auf das Konto der Ehefrau übertragen werden. Ferner hat das Gericht zu dem Ausgleich der - auf einen Betrag von monatlich 13,64 DM dynamisierten - Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes zu Lasten der VBL Rentenanwartschaften von monatlich 6,82 DM, bezogen auf den 31. Januar 1990, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet. Die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der hat das Amts- gericht - als seinerzeit noch nicht unverfallbar - nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Einbeziehung auch des zwischenzeitlich unverfallbar gewordenen Anrechts des Ehemannes auf das betriebliche Ruhegeld in den Versorgungsausgleich. Das Oberlandesgericht hat daraufhin eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft des Ehemannes auf die betriebliche Altersversorgung bei der eingeholt. Diese hat mit Auskunft vom 22. Februar 1991 den auf die Ehezeit entfallenden Teil der Ruhegeldanwartschaft des Ehe- 5 mannes mit monatlich 339,50 DM, berechnet nach der sog. Betriebsrenten-- (Hochrechnungs-)Methode, angegeben. Das Oberlandesgericht hat sodann die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und von dem Konto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Hohe von monatlich 545,29 DM, bezogen auf den 31. Januar 1990, auf das Konto der Ehefrau übertragen. Hierbei hat es die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, im Leistungsstadium jedoch volldynamisch beurteilt und sie demgemäß unter Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO mit dem um 60% erhöhten Umrechnungsfaktor nach Tabelle 1 in einen dynamischen Wert von monatlich 67,57 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Anrechts hat das Oberlandesgericht das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt und ist dabei im Ergebnis, allerdings aufgrund eines Additionsfehlers (Hälfte der Differenz zwischen der Summe aus 1.104,80 DM und 67,57 DM einerseits und 90,80 DM andererseits = 540,79 DM) zu einem insgesamt - nach §§ 1587b Abs. 1 BGB und 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - zu übertragenden Wert von 545,29 DM (statt 540,79 DM) gelangt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Ziel verfolgt, seine Anwartschaft bei der R^|^^ als auch in der Leistungsphase statisch zu bewerten und sie demgemäß mit einem entsprechend niedrigeren Wert in den Versorgungsausgleich einzustellen. Außerdem stellt er die Berechnung des Ehezeitanteils seiner betrieblichen Anwartschaften, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der vorbe- 6 trieblich erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, zur Überprüfung, II. Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Soweit dieses die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Quasisplitting bestätigt hat, ist der Beschluß nicht angefochten worden. 1. Das Oberlandesgericht hat die Altersversorgung des Ehemannes bei der R^^^^ auf der Grundlage der Ruhegeldrichtlinien i.d.F. vom 9. Februar 1989 rechtlich zutreffend als limitierte Gesamtversorgung behandelt. Insoweit wird zur näheren Begründung auf den Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1994 (XII ZB 129/92) Bezug genommen. 2. a) Bei der Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils des betrieblichen Ruhegeldes ist das Oberlande sgericht ohne nähere Begründung den Ermittlungen der R^^ gefolgt, die auf der Grundlage eines ruhegeldfähigen Diensteinkommens des Ehemannes von 4.808 DM und eines hierauf entfallenden Versorgungsanspruchs bei Erreichen des 65. Lebensjahres von 72% (3.461,76 DM) einen pro rata tem-poris (im Verhältnis von 109 auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Januar 1990 entfallenden Monaten zu 390 auf die gesamte BetriebsZugehörigkeit vom 1. Januar 1981 bis zu dem 30. Juni 2013 entfallenden Monaten) aufgeteilten, auf die Ehezeit entfallenden An- Spruch von 967,52 DM ermittelt und diesen um die Hälfte der zunächst auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten (2.624,10 DM : 2), alsdann pro rata temporis gekürzten gesetzlichen Rente von 366,72 DM vermindert hat, womit sie zu einem gekürzten Ruhegeld von 600,80 DM gelangt ist; dieses hat sie weiter um einen Kürzungsbetrag von 261,30 DM (ermittelt als Anteil von 109 zu 390 aus der Differenz zwischen der Summe aus gekürztem Ruhegeld von 2.149,66 DM und gesetzlicher Rente von 2.624,10 DM = 4.773,76 DM und dem Höchstbetrag von 73,70% aus 13/12 von 4.808 DM = 3.838,79 DM mit 934,97 DM; davon 109/390 = 261,30 DM) auf den Betrag der "endgültigen R^-Anwartschaft" von 339,50 DM ermäßigt. Das Oberlandesgericht ist hiermit bei Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB einerseits der Hochrechnungs-(Betriebsrenten-)Methode gefolgt, und es hat dabei zu dem anderen die vorbetrieblich, nämlich vor dem 1. Januar 1981 erworbenen Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesondert berücksichtigt. b) Dagegen erhebt die weitere Beschwerde zu Recht Bedenken . Wie der Senat mit den Beschlüssen vom 25. September 1991 (XII ZB 161/88 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 4 = FamRZ 1991, 1421 und XII ZB 165/88 = BGHR aaO Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416) entschieden hat, ist der Ehezeitanteil einer privaten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems nicht nach der Hochrechnungs- sondern grundsätzlich nach der sog. VBL- 8 Methode zu bestimmen. Dabei hat der Senat allerdings nicht generell entschieden, ob das auch gilt, wenn die Versorgungszusage, wie es hier der Fall ist, eine Limitierungsklausel enthält. Er hat dazu aber bereits folgende Überlegungen erkennen lassen: Wenn die beiden Versorgungsanrechte rechnerische Berührungspunkte bei Ermittlung des betrieblichen Ruhegeldes aufweisen und Klarheit besteht, daß das betriebliche Ruhegeld und die gesetzliche Rente eine vorgegebene Höchstgrenze überschreiten, nötigt dieser Umstand dazu, bei der Berechnung des Ehezeitanteils des betrieblichen Anrechts auch das Anrecht auf die gesetzliche Rente mit zu berücksichtigen. In diesem Fall stellt sich die Versorgungszusage im Ergebnis wie bei einem echten Gesamtversorgungssystem als Zusage der Differenz zwischen der gesetzlichen Rente und dem in der Ruhegeldordnung durch den Höchstsatz festgelegten Prozentsatz des ruhegeldfähigen Einkommens dar. Der Ehezeitanteil des betrieblichen Ruhegeldes ist unter diesen Umständen auch bei einer limitierten Gesamtversorgung nach Maßgabe der VBL-Methode zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluß XII ZB 161/88 aaO; ebenso Johann-sen/Henrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl. § 1587a Rdn. 198). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der in § 6 Abs. 5 i.V. mit Abs. 8 der Ruhegeldrichtlinien festgelegte Höchstbetrag wird durch das Gesamteinkommen aus dem betrieblichen Ruhegeld und der anzurechnenden gesetzlichen Rente des Ehemannes auf jeden Fall überschritten. Dabei kann dahingestellt bleiben, nach welcher Methode dies zu ermitteln ist: Erfolgt die Berechnung unter fiktiver Hochrechnung des gesetzlichen Rentenanrechts auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres und anschlie- 9 (Sender zeitratierlicher Kürzung, so ergibt sich die Überschreitung der Höchstgrenze aus der Berechnung, wie sie die R^J^ vorgenommen hat. Werden hingegen zur Vermeidung einer Hochrechnung der gesetzlichen Rentenanwartschaften und der damit verbundenen Unsicherheiten sowohl das betriebliche als auch das gesetzliche Rentenanrecht für das Ehezeitende als fiktiven Versicherungsfall ermittelt, addiert und an dem Höchstbetrag gemessen (vgl. Johannsen/Hen-rich/Hahne aaO; Borth, Versorgungsausgleich in anwalt-schaftlicher und familiengerichtlicher Praxis, 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 240 unter 2; Rahm/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rdn. 239 a.E.), so bestätigt auch dies die Überschreitung dieser Grenze: Der Höchstbetrag des betrieblichen Ruhegeldes (bei Erreichung der Altersgrenze) von 3.461,76 DM betrüge bei Ehezeitende als fiktivem Versicherungsfall unter Zugrundelegung des Zeit-Zeit-Verhältnisses (nach Maßgabe von § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB) 967,52 DM; vermindert um die Hälfte der bis zu dem Ehe-zeitende (insgesamt) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von 1.419,10 DM (entsprechend den in der Rentenauskunft angegebenen, bis zu dem Ehezeitende erworbenen 3.696,83 Werteinheiten) ergäbe sich ein maßgebliches gekürztes Ruhegeld von 257,97 DM (967,52 DM - 1/2 von 1.419,10 DM, nämlich 709,55 DM). Das Gesamteinkommen aus Ruhegeld und gesetzlicher Rente beliefe sich damit auf 1.677,07 DM (257,97 DM + 1.419,10 DM). Da demgegenüber die Höchstgrenze nach § 6 Abs. 5 i.V. mit Absatz 8 der Ruhegeldrichtlinien, bezogen auf das Ehezeitende als fiktiven Versicherungsfall, d.h. gequotelt nach dem Verhältnis der gesamtmöglichen BetriebsZugehörigkeit (390 Monate) zur Betriebszugehörigkeit bis zu dem Ehezeitende (109 Monate) nur 10 1.072,89 DM betrüge (73,70% von 13/12 aus 4.808 DM = 3.838,79 DM; hiervon 109/390), führt auch diese Berechnungsmethode zu dem gleichen Ergebnis. c) Der Ehezeitanteil des betrieblichen Ruhegeldes des Ehemannes ist mithin nach der VBL-Methode - d.h. im Prinzip durch Ermittlung der bei Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartenden betrieblichen Versorgungsanwartschaften, durch zeitratierliche Feststellung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils dieser Anwartschaften und durch Anrechnung der (Hälfte der) bis zu dem Ehezeitende erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nach Maßgabe der Ruhegeldrichtlinien - zu ermitteln. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß die Zeit, während der der Ehemann die Anwartschaften auf die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Rentenversicherung erworben hat (nach der Auskunft der BfA mit Beginn des 1. Juli 1962), nicht mit der für die Gesamtversorgung (seit Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Januar 1981) maßgebenden Zeit übereinstimmt. Da die gesetzlichen Rentenanwartschaften teilweise vor der Betriebszugehörigkeit erworben worden sind, verringern sie mit ihrem vorbetrieblich erlangten Teil gemäß § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien den Wert des betrieblichen Ruhegeldes, ohne insoweit einer bestimmten Zeit während der Betriebszugehörigkeit zugeordnet werden zu können. Würde hier gleichwohl die "hochgerechnete" Gesamtversorgung (bei Vollendung des 65. Lebensjahres) zeitratierlich nach dem Verhältnis der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit (109 Monate) zu der insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit (390 Monate) aufgeteilt und lediglich X. der ehezeitliche Teil der gesetzlichen Rentenanwartschaften von dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Gesamtversorgung abgezogen, so bliebe unberücksichtigt, daß auch der vorbetrieblich erlangte Teil der gesetzlichen Rentenanwartschaften nach den Ruhegeldrichtlinien auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist. Dadurch würde das Ergebnis der Ehezeitanteilsberechnung verfälscht (so Senatsbeschluß XII ZB 165/88 aaO m.w.N.). Zur Vermeidung dieses Mangels kann, wie der Senat mit Beschluß vom 5. Oktober 1994 (XII ZB 129/92) dargelegt hat, auf zweifache Weise vorgegangen werden. Auf der Grundlage der bisher vorliegenden Rentenauskünfte ergibt sich damit - hier nach der vom Senat in dem Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 165/88 aaO) vorgeschlagenen Methode - folgender Wert des auf die Ehezeit entfallenden betrieblichen Ruhegeldes des Ehemannes: Die gekürzte "hochgerechnete" Versorgung von (3.461,76 DM abzüglich Kürzungsbetrag von 934,97 DM =) 2.526,79 DM ist zunächst pro rata temporis auf einen Betrag von 706,21 DM (2.526,79 DM x 109 : 390) zu ermäßigen. Auf diesen sind sodann die Hälfte der auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften anzurechnen. Diese berechnen sich nach der Auskunft der BfA (bei 1.596,87 in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zu dem 31. Januar 1990 erworbenen Werteinheiten im Verhältnis zu insgesamt bis zu dem 31. Januar 1990 erworbenen 3.696,83 Werteinheiten, die einem Betrag von 1.419,10 DM entsprechen) auf 306,50 DM. Zusätzlich sind weiter die im Verhältnis 109 zu 390 aufgeteilten vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften (2.099,96 in der Zeit vom 1. Juli 1962 bis zu dem 31. Dezember 1980 erworbene Wert- 12 einheiten, entsprechend 806,11 DM; davon 109/390 = 225,30 DM) zur Hälfte, d.h. mit 112,65 DM, anzurechnen. Insgesamt beläuft sich damit der auf die Ehezeit entfallende Anteil des betrieblichen Ruhegeldanrechtes des Ehemannes auf (706,21 DM - 306,50 DM - 112,65 DM =) 287,06 DM. Die weitere Beschwerde führt demnach insoweit zu dem Erfolg, als das ehezeitanteilige betriebliche Ruhegeldanrecht des Ehemannes nicht, wie von dem Oberlandesgericht angenommen, mit einem Wert von monatlich 339,50 DM, sondern - nach den bisher getroffenen Feststellungen - nur mit einem solchen von monatlich 287,06 DM in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. 3. Der Senat ist indessen nicht in der Lage, die danach gebotene Entscheidung auf der Grundlage der bisher vorliegenden Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien selbst zu treffen. Denn die Rechtslage hat sich durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992, vom 18. Dezember 1989 - BGBl. I 2261) geändert. Danach müssen auch in den, wie hier, noch nicht abgeschlossenen Fällen des Versorgungsausgleichs, in denen das Ehezeitende vor dem 1. Januar 1992 liegt, neue Rentenauskünfte auf der Grundlage des jetzt geltenden Rentenrechts mit seinen abweichenden Bemessungsgrundlagen eingeholt werden. Diese können zu - wenn auch im Zweifel nur geringfügig - abweichenden Bewertungen führen. Das kann sich im vorliegenden Fall sowohl auf die für das Rentensplitting maßgeblichen gesetzlichen Rentenan- 13 wartschaften des Ehemannes als auch auf die Höhe seines durch die gesetzlichen Rentenanwartschaften mit beeinflußten betrieblichen Ruhegeldes auswirken als schließlich auch auf die Berechnung der in den Saldierungsvorgang einzubeziehenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 Umrechung 1 = FamRZ 1993, 294; XII ZB 93/91 = FamRZ 1993, 298, 299). Die Sache muß daher für die insoweit erforderlichen Feststellungen und die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Oberlandesgericht hat die Anwartschaften des Ehemannes auf das betriebliche Ruhegeld für die Bewertung im Versorgungsausgleich als in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch beurteilt. Dagegen erhebt die weitere Beschwerde zu Recht Bedenken. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluß vom 5. Oktober 1994 (XII ZB 129/92) verwiesen. 14 Die Versorgung des Ehemannes bei der ist danach für die Bewertung im Versorgungsausgleich als insgesamt statisch zu behandeln und demgemäß nach Maßgabe des S 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO nach Tabelle 1 in einen dynamischen Wert umzurechnen. Blumenrohr Krohn Nonnenkamp Gerber Sprick