Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 20. Juli 1998, mit dem ihm dieser das Urteil vom 18. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers, jedenfalls aber ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist auszuräumen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer von einem Verlust des Schreibens vom 20. Juli 1998 auf dem postalischen Weg ausgeht, muß sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, warum er nicht kurzfristig telefonisch im Büro seines Prozeßbevollmächtigten nachgefragt hat, nachdem seine erste Sachstandsanfrage vom 31. August 1998 (Montag) lief, hätte auch eine einige Tage nach der ersten Anfrage stattgefundene Nachfrage dazu geführt, daß ihm das Urteil rechtzeitig hätte übermittelt werden können.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 1999 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 12.069,96 DM. Gründe: Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts verwiesen. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 20. Juli 1998, mit dem ihm dieser das Urteil vom 18. Mai 1998 übermittelt habe, nicht erhalten zu haben. Nachdem er von seinem Rechtsanwalt lange nichts gehört habe, habe er mit Schreiben vom 31. Juli 1998 um Sachstandsbericht gebeten. Dieses Schreiben sei wegen eines Urlaubs seines Rechtsanwalts unbeantwortet geblieben. Erst auf seine weitere Sachstandsanfrage vom 20. August 1998 sei ihm mit Schreiben seines Rechts- anwalts vom 21. August, zugegangen am 24. August 1998, das Urteil übermittelt worden. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers, jedenfalls aber ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsfrist auszuräumen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer von einem Verlust des Schreibens vom 20. Juli 1998 auf dem postalischen Weg ausgeht, muß sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, warum er nicht kurzfristig telefonisch im Büro seines Prozeßbevollmächtigten nachgefragt hat, nachdem seine erste Sachstandsanfrage vom 31. Juli 1998 unbeantwortet geblieben war. Da die Berufungsfrist noch bis zu dem 17. August 1998 (Montag) lief, hätte auch eine einige Tage nach der ersten Anfrage stattgefundene Nachfrage dazu geführt, daß ihm das Urteil rechtzeitig hätte übermittelt werden können. Jedenfalls aber muß er sich das Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten entgegenhalten lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), der es während seines Urlaubs unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, daß während dieser Zeit eingehende Post von einem Vertreter überwacht und in Eilfällen beantwortet wird. Auch dann hätte noch rechtzeitig Berufung eingelegt werden können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht daher im Ergebnis zutreffend verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Blumenrohr Krohn Hahne Gerber Wagenitz