* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 136/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 136/14

April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs.4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. März 2003 - VI ZR 355/02 -NJW-RR 2003, 1074) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorgetragen sind, insbesondere nicht das ausreichende eigene Bemühen um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. 2 Soweit der Betroffene sich dagegen wendet, dass ihm das Amtsgericht (noch) keinen endgültigen Betreuer für die von ihm gewünschten Aufgabenkrei- Soweit sich der Betroffene mit der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts im Verfahren wendet, ist der früheren richterrechtlich entwickelten "Untätigkeitsbeschwerde" mit der Einführung der §§ 198 ff.

Zitierte Normen: § 25 GNotKG § 10 FamFG
BetroffeneFamFGBeiordnungSaarbrückenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 136/14
vom 30. April 2014 in der Betreuungssache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2014 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. BGH Beschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 -NJW-RR 2003, 1074) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorgetragen sind, insbesondere nicht das ausreichende eigene Bemühen um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH Beschluss vom 19. Oktober 2011 -1 ZR 98/11 - veröffentlicht bei Juris).
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil schon das Rechtsmittel zu dem Beschwerdegericht unzulässig war.
2	Soweit der Betroffene sich dagegen wendet, dass ihm das Amtsgericht (noch) keinen endgültigen Betreuer für die von ihm gewünschten Aufgabenkrei-
se bestellt hat, lag überhaupt noch keine beschwerdefähige Endentscheidung des Amtsgerichts über seinen Antrag vor. Soweit sich der Betroffene mit der Beschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts im Verfahren wendet, ist der früheren richterrechtlich entwickelten "Untätigkeitsbeschwerde" mit der Einführung der §§ 198 ff. GVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen am 3. Dezember 2011 der Boden entzogen worden (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1161; OLG Bremen FamRZ 2013, 570). Dies gilt auch für Betreuungssachen (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 58 FamFG Rn. 20).
Dose	Schilling	Günter
 Nedden-Boeger
 Botur
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken -10 XVII S 1000/13 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.01.2014 - 5 T 15/14 -