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BGH · XII ZB 134/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 134/10

1 Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache dem minderjährigen Kind die Rechtsbeschwerdeführerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs.4 Satz 3 FamFG bestellt. richt ausgeführt, zu den Aufwendungen, die gemäß § 158 Abs.7 Satz 4 FamFG in der Fallpauschale enthalten seien, gehörten auch die Fahrtkosten. 5 Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. 8 Das Beschwerdegericht hat gemäß §158 Abs.7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt. Gemäß § 158 Abs.7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs.4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Abs.4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 €. Da der Gesetzgeber mit seinem ursprünglichen Entwurf auch für die Vergütung des Verfahrensbeistands auf §277 FamFG verweisen wollte (vgl. 75), sich dann aber ausdrücklich gegen eine aufwandsbezogene Vergütung entschieden hat, erscheint es widersinnig, die Intention des Gesetzgebers durch einen Verweis auf andere Kostenregelungen, die die Fahrtkosten als Auslagen verstünden, zu umgehen. Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 158 Abs.7 Satz 4 FamFG in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, nämlich dann, wenn - etwa im ländlichen Bereich - erhebliche Fahrtkosten für den Verfahrensbeistand anfallen (vgl.

Zitierte Normen: § 81 FamFG § 1835 BGB § 277 FamFG
VergütungFahrtkostenFamFGRechtsbeschwerdeführerinVerfahrensbeistandAufwendungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 134/10
vom 15. September 2010 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Rechtsbeschwerdeführerin auferlegt (§ 81 FamFG).
Verfahrenswert: 34,20 €.
Gründe:
A.
1	Das Familiengericht hat in einer Kindschaftssache dem minderjährigen Kind die Rechtsbeschwerdeführerin als berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit erweitertem Aufgabenkreis gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG bestellt.
2	Auf	ihren Vergütungsantrag, mit dem sie die Pauschalvergütung in Höhe
 von 550 € nebst Fahrtkosten von 34,20 €, insgesamt also 584,20 € geltend gemacht hat, hat die Rechtspflegerin die Fahrtkosten abgesetzt und einen Betrag von 550 € angewiesen. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Beschwerdege-
-3-
richt ausgeführt, zu den Aufwendungen, die gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in der Fallpauschale enthalten seien, gehörten auch die Fahrtkosten.
3	Fliergegen	wendet	sich	die	Rechtsbeschwerdeführerin	mit	ihrer	Rechts-
beschwerde.
B.
4	Die	Rechtsbeschwerde	ist	zulässig,	aber	unbegründet.
I.
5	Die	vom	Beschwerdegericht	zugelassene	und	damit gemäß § 70 Abs. 1
FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
6	Die	Rechtsbeschwerdeführerin	ist	durch die angegriffene Entscheidung
 beschwert (vgl. zu dem Erfordernis der Beschwer Prütting/Helms/Abramenko FamFG § 70 Rdn. 6), da sie durch die Absetzung der Fahrtkosten in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird.
7	Die	Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
8	Das	Beschwerdegericht	hat gemäß §158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu
 Recht die Fahrtkosten abgesetzt.
-4-
9	1. Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 €, wenn die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Im Falle der Übertragung von Aufgaben nach Abs. 4 Satz 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 €. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regelt schließlich, dass die Vergütung auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie auf die Vergütung anfallender Umsatzsteuer abgilt.
10	Der Verfahrensbeistand hat danach neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspauschale keinen weiteren Anspruch auf Fahrtkosten.
11	Entgegen	der	Auffassung	der	Rechtsbeschwerde	umfasst	das	Tatbe-
standsmerkmal "Aufwendungen" auch Fahrtkosten (ebenso Prütting/ Helms/Stößer aaO § 158 Rdn. 32). Das ergibt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 277 FamFG, der die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers (in Betreuungssachen) regelt. Dieser verweist für den Ersatz der Aufwendungen auf § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. In § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB sind unter anderem als Aufwendung auch die Fahrtkosten aufgeführt. Da der Gesetzgeber mit seinem ursprünglichen Entwurf auch für die Vergütung des Verfahrensbeistands auf §277 FamFG verweisen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 75), sich dann aber ausdrücklich gegen eine aufwandsbezogene Vergütung entschieden hat, erscheint es widersinnig, die Intention des Gesetzgebers durch einen Verweis auf andere Kostenregelungen, die die Fahrtkosten als Auslagen verstünden, zu umgehen. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit der Änderung der Abrechnungsmodalitäten sowohl dem Verfahrensbeistand wie auch der Justiz einen erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand ersparen (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
2. Der Senat verkennt nicht, dass die Regelung des § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG in Einzelfällen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, nämlich dann, wenn - etwa im ländlichen Bereich - erhebliche Fahrtkosten für den Verfahrensbeistand anfallen (vgl. dazu auch Menne ZKJ 2009, 68, 73). In der vorliegenden Rechtsbeschwerde geht es indes lediglich um Fahrtkosten in Höhe von 34,20 €; dem Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie bei Nichtzahlung dieses Betrags in ihrer angemessenen Berufsausübung beeinträchtigt wäre.
Hahne	Dose	Klinkhammer
 Schilling
Günter
 Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 24.11.2009 - 22 F 231/09 -OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2010 - 10 WF 1/10 -