Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die negative Feststellungsklage, mit der sich der Kläger gegen die einstweilige Anordnung über den an die Beklagte zu entrichtenden Kindesunterhalt wandte, teilweise abgewiesen. August 1992 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Die Berufung ist verspätet, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist (Montag, den 3. Der dem Oberlandesgericht zur Begründung des Wieder-einsetzungsgesuchs unterbreitete Sachverhalt räumt ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwalt D.-L.) an der Fristversäumung nicht aus, wie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). etwa BGHZ 50, 82, 84; 105, 116; BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 3; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt; vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung überwachen. Dabei muß er das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Personal anweisen, die vermerkte Rechtsmittelfrist erst zu streichen, wenn eine derartige Bestätigung vorliegt. nach dem Vortrag des Wiedereinsetzungsgesuchs zwar zureichende Maßnahmen getroffen, um den rechtzeitigen Zugang des schriftlichen Rechtsmittelauftrags bis zu dem letzten Tag der Berufungsfrist zu gewährleisten, aber die Übernahme des Mandats durch den in Aussicht genommenen Berufungsanwalt nicht überwacht. deutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen (vgl. BGHZ 2, 342; Senatsbeschluß BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.;BGH NJW 1991, 1892 und 1992, 697), die aber bei Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits verstrichen war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 133/92 vom 2. Dezember 1992 in der Familiensache Frank 275/8, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 1, Dr. gegen Gudrun Straße 26, L Beklagte und Beschwerdegegnerin, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße 20, U , Groß 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 1992 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.440 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die negative Feststellungsklage, mit der sich der Kläger gegen die einstweilige Anordnung über den an die Beklagte zu entrichtenden Kindesunterhalt wandte, teilweise abgewiesen. Gegen das ihm zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 2. Juli 1992 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandesgericht am 11. August 1992 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als 3 unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist verspätet, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist (Montag, den 3. August 1992) eingelegt worden ist. 2. Der dem Oberlandesgericht zur Begründung des Wieder-einsetzungsgesuchs unterbreitete Sachverhalt räumt ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwalt D.-L.) an der Fristversäumung nicht aus, wie in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 50, 82, 84; 105, 116; BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 3; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt; vielmehr muß er auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt, und den rechtzeitigen Eingang der Bestätigung überwachen. Dabei muß er das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Personal anweisen, die vermerkte Rechtsmittelfrist erst zu streichen, wenn eine derartige Bestätigung vorliegt. Hier hat Rechtsanwalt D.-L. nach dem Vortrag des Wiedereinsetzungsgesuchs zwar zureichende Maßnahmen getroffen, um den rechtzeitigen Zugang des schriftlichen Rechtsmittelauftrags bis zu dem letzten Tag der Berufungsfrist zu gewährleisten, aber die Übernahme des Mandats durch den in Aussicht genommenen Berufungsanwalt nicht überwacht. Ob im Fristenkalender seiner Kanzlei der Ablauf der Berufungsfrist zutreffend eingetragen war und wann gegebenenfalls die Eintragung gelöscht worden ist, ist offengeblieben. Kommt aber der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte einer Partei seinen diesbezüglichen Überwachungspflichten nicht nach, ist dieser Pflichtverstoß und nicht eine unerwartete Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost, wie sie geltend gemacht wurde, die entscheidende Ursache für die Fristversäumung (BGHZ 105 aaO S. 119). 3. Mit der sofortigen Beschwerde wird erstmals vorgebracht, Rechtsanwalt D.-L. und die von ihm mit der Berufungseinlegung beauftragte Rechtsanwältin R.-H. arbeiteten seit längerem in Familiensachen beruflich zusammen, so daß für den ersteren keine Veranlassung bestanden habe, sich am Tage des Fristablaufs hinsichtlich der Übernahme des Mandats durch diese zu überzeugen. Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Abgesehen davon, daß nicht behauptet wird, aufgrund dieser Zusammenarbeit habe sich Rechtsanwalt D.-L. unbedingt darauf verlassen können, daß jedes Mandat übernommen werde - dagegen spricht die Bitte um Bestätigung der Übernahmebereitschaft im Auftragsschreiben vom 30. Juli 1992 -, kann der Kläger mit diesem Vortrag nicht mehr gehört werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Be- 5 deutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen (vgl. BGHZ 2, 342; Senatsbeschluß BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 m.w.N.; BGH NJW 1991, 1892 und 1992, 697), die aber bei Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits verstrichen war. Zwar können unklare Angaben bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen. In diesem Bereich hält sich das neue Vorbringen des Beklagten jedoch nicht. Vielmehr schiebt er damit Tatsachen nach, die zuvor noch nicht einmal angedeutet worden waren. Dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch war nämlich kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß zwischen den fraglichen Rechtsanwälten bereits eine gefestigte berufliche Zusammenarbeit in Familiensachen bestand. Es hat somit bei dem angefochtenen Beschluß zu verbleiben. Blumenrohr Zysk