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BGH · XII ZB 132/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 132/92

November 1992 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen. einen Steuersachverständigen in Anspruch genommen habe und noch nehmen müsse, beeinflußt dies die Wertbemessung für die Erteilung der streitigen Auskunft nicht. Denn das Familiengericht hat den Beklagten nicht zur Vorlage von Steuererklärungen verurteilt, sondern (unter 1 b und 1 d des Urteilstenors) primär zur Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, hilfsweise von Auflistungen der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1988, 1989 und 1990, ferner einer entsprechenden Auflistung für die Monate Januar bis April 1991. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 = FamRZ 1989, 731, 732) bedarf er keiner Hilfe eines Steuerberaters oder Buchprüfers, zu demal steuer-rechtliche Gesichtspunkte für die unterhaltsrechtlich relevante Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nicht entscheidend sind (vgl.

Zitierte Normen: Art. 19 GG § 294 ZPO
KostenStraßeBeschlußAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 132/92
vom 11. November 1992 in Sachen
 Michael
Straße 98,
S
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt GÄÄstraße 27 A, S
gegen
1.	Michaela Constanze
2.	Matthias Coelestin
 gesetzlich vertreten durch die Mutter Gisela E Straße 11,
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwältin
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1992 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. August 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 1.000 DM
Gründe:
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der sofortigen Beschwerde greifen nicht durch:
Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 65, 76, 90; 54, 277, 291; 49, 329, 340; ständige Rechtsprechung). Es begründet daher keinen Verfassungsverstoß, wenn gegen eine Verurteilung zur Auskunft, deren Beschwer die Berufungssumme nicht erreicht, kein Rechtsmittel stattfindet.
Soweit der Beklagte geltend macht, mit der Auskunfterteilung seien deshalb höhere Kosten für ihn verbunden als von dem Oberlandesgericht angenommen, weil er für die Erstellung von Steuererklärungen einen Steuerberater und
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einen Steuersachverständigen in Anspruch genommen habe und noch nehmen müsse, beeinflußt dies die Wertbemessung für die Erteilung der streitigen Auskunft nicht. Denn das Familiengericht hat den Beklagten nicht zur Vorlage von Steuererklärungen verurteilt, sondern (unter 1 b und 1 d des Urteilstenors) primär zur Vorlage von Gewinn- und Verlustrechnungen, hilfsweise von Auflistungen der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1988, 1989 und 1990, ferner einer entsprechenden Auflistung für die Monate Januar bis April 1991. Zur Erfüllung dieser grundsätzlich persönlichen Verpflichtungen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 = FamRZ 1989, 731, 732) bedarf er keiner Hilfe eines Steuerberaters oder Buchprüfers, zu demal steuer-rechtliche Gesichtspunkte für die unterhaltsrechtlich relevante Gegenüberstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nicht entscheidend sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 31/88 = BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 4 m.w.N.).
Der zu diesem Punkt angebotene Zeugenbeweis ist überdies unzulässig, §§ 511a Abs. 1 Satz 2, 294 Abs. 2 ZPO.
Zysk
 Krohn	Nonnenkamp
 Knauber
Hahne