Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. August 1991 beim Landgericht für sie Berufung ein, nahmen das Rechtsmittel aber später zurück. September 1991 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz legte die Beklagte erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Berufung ist verspätet, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. 2. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht abgelehnt, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie ohne ein Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt E., das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, gehindert gewesen ist, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). August 1991 habe Rechtsanwalt E.den Fehler bemerkt und die Büroangestellte M.angewiesen, diesen Schriftsatz aus der Postmappe zu nehmen und zu vernichten. Ferner habe er die Angestellte angewiesen, den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr; H. telefonisch mit der Berufungseinlegung zu beauftragen und ihm das Urteil des Amtsgerichts vorab per Fax zu übermitteln. etwa BGHZ 50, 82; 105, 116; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt, sondern muß auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt. Ferner muß in einem solchen Fall das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Personal angewiesen sein, die vermerkte Rechtsmittelfrist erst zu streichen, wenn eine derartige Bestätigung vorliegt (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 132/91 vom 5. Februar 1992 in dem Rechtsstreit Christa Am 36, Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und ~ gegen Arnold Auf dem Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte An st. R4 und 25, 23 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.126,98 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt. Das Urteil wurde ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 15. Juli 1991 zugestellt. Diese legten am 14. August 1991 beim Landgericht für sie Berufung ein, nahmen das Rechtsmittel aber später zurück. Mit einem am 5. September 1991 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz legte die Beklagte erneut Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. 3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist verspätet, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. August 1991 eingelegt worden ist. 2. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht abgelehnt, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß sie ohne ein Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt E., das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, gehindert gewesen ist, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). a) Nach dem Vortrag der Beklagten ist es wie folgt zu der Fristversäumung gekommen: Nach Unterzeichnung der an das unzuständige Landgericht gerichteten Berufungsschrift am 13. August 1991 habe Rechtsanwalt E. den Fehler bemerkt und die Büroangestellte M. angewiesen, diesen Schriftsatz aus der Postmappe zu nehmen und zu vernichten. Ferner habe er die Angestellte angewiesen, den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dr; H. telefonisch mit der Berufungseinlegung zu beauftragen und ihm das Urteil des Amtsgerichts vorab per Fax zu übermitteln. Trotz Zusage der Erledigung habe Frau M. diese Weisungen nicht befolgt, vermutlich wegen Arbeitsüberlastung. Sie habe am 15. August 1991 auch die ordnungsgemäß im Fristenkalender vermerkte Berufungsfrist gestrichen, da aus ihrer Sicht die Berufung am 13. August 1991 eingelegt worden sei. Das Versehen sei erst bemerkt worden, als am 23. August 1991 die schriftli- che Bestätigung des Landgerichts über den Eingang der Berufungsschrift bei diesem Gericht in der Kanzlei eingetroffen sei. b) Dieser Geschehensablauf räumt ein Verschulden von Rechtsanwalt E. an der Fristversäumnis nicht aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 50, 82; 105, 116; Senatsbeschluß VersR 1984, 166, jeweils m.w.N.) erfüllt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags seine Sorgfaltspflichten nicht schon dadurch, daß er den Auftrag rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilt oder erteilen läßt, sondern muß auch dafür Sorge tragen, daß der beauftragte Anwalt die Übernahme des Mandats noch innerhalb dieser Frist bestätigt. Ferner muß in einem solchen Fall das mit der Führung des Fristenkalenders betraute Personal angewiesen sein, die vermerkte Rechtsmittelfrist erst zu streichen, wenn eine derartige Bestätigung vorliegt (vgl. Senatsbeschluß aaO). Dazu ist nichts vorgetragen. Lohmann Zysk