Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 21. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers ge gen das ihn zur Auskunft verurteilende Teilurteil des Amts gerichts durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Oktober 1989 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit einem beim Bundesgerichtshof am 2. November 1989 eingegangenen Schriftsatz so fortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig um Wiederein Setzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nachgesucht . Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist kann nicht gewährt werden, weil ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt P. nicht ausgeräumt ist, das dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und einer Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO entgegensteht. Oktober 1989 bearbeitet, also noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, hat aber zunächst eine Vollmacht von dem Kläger angefordert. verpflichtet gewesen ist, nach Vorlage der Akten an ihn die Frage des zulässigen Rechtsmittels und der dafür geltenden Frist eigenverantwortlich zu prüfen. vor Weitergabe der Akten an den Referendar die Frage des zulässigen Rechtsmittels und der hierfür geltenden Einlegungsfrist pflichtgemäß überprüft, hätte der von den Bürokräften gemachte Fehler noch rechtzeitig aufgedeckt werden können.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 131/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Egon L^^allee Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und F. flHHB - gegen Mareike [Straße | Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt G Straße dHHH | 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 21. März 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 1989 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 300 DM. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers ge gen das ihn zur Auskunft verurteilende Teilurteil des Amts gerichts durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Gegen diesen ihm am 4. Oktober 1989 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit einem beim Bundesgerichtshof am 2. November 1989 eingegangenen Schriftsatz so fortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig um Wiederein Setzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nachgesucht . WI 3 II. Die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§§ 519b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO) endete am 18. Oktober 1989. Die erst am 2. November 1989 eingegangene Beschwerdeschrift des Klägers hat sie nicht gewahrt. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist kann nicht gewährt werden, weil ein Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt P. nicht ausgeräumt ist, das dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und einer Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO entgegensteht. Nachdem sowohl in der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten als auch in derjenigen der Prozeßvertreter erster Instanz durch sonst zuverlässige Bürokräfte in die Fristenkalender fälschlich eine Monatsfrist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde eingetragen worden war, sind die Handakten Rechtsanwalt P. nach dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27. Oktober 1989 "in den Tagen nach dem 5. Oktober 1989" vorgelegt worden, der sie einem Referendar "zur Vorbereitung des Rechtsmittels" aushändigte. Dieser hat sie am 17. Oktober 1989 bearbeitet, also noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, hat aber zunächst eine Vollmacht von dem Kläger angefordert. Dadurch ist es zur Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gekommen. Bei dieser Sachlage kommt es auf das Verschulden der Bürokräfte nicht entscheidend an, da Rechtsanwalt P. verpflichtet gewesen ist, nach Vorlage der Akten an ihn die Frage des zulässigen Rechtsmittels und der dafür geltenden Frist eigenverantwortlich zu prüfen. Zwar darf der Rechtsanwalt die routinemäßige Berechnung und Kontrolle gängiger 4 "PC“ Fristen zuverlässigen Bürokräften überlassen. Er ist jedoch zu einer eigenverantwortlichen Nachprüfung des Fristablaufs gehalten, wenn es um die Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung geht. Denn dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf. Vielmehr handelt es sich nunmehr um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der beabsichtigten Prozeßhandlung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (vgl. BGH NJW 1976, 627; VersR 1978, 250; 1979, 228, 229; 1980, 976 f; 1981, 459 f; 1982, 71; 1985, 269 u. 552; Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86). Hätte Rechtsanwalt P. vor Weitergabe der Akten an den Referendar die Frage des zulässigen Rechtsmittels und der hierfür geltenden Einlegungsfrist pflichtgemäß überprüft, hätte der von den Bürokräften gemachte Fehler noch rechtzeitig aufgedeckt werden können. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Lohmann ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert Portmann Portmann Krohn Zysk Knauber