Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz vom 26. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als nach § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Antragsteller seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Gründe, die der Zahlungspflicht des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die trotz Belehrung aufrecht erhaltene unzulässige Beschwerde des Antragstellers richtete sich gegen den Beschluß des 10. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu dem anderen die Beschwerde des Antragstellers gegen den die beantragte Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. Die zusätzlich erhobene Pauschgebühr von 50 DM gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1905 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich die unzulässige Beschwerde des Antragstellers - entgegen der nunmehr von ihm vertretenen Ansicht - auch
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/96 vom 20. November 1996 in der Familiensache GAo r 33 3A ^ 3,.v. 3>.v. ^ 4. cHo 0U* 6s Ue jiOür 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz vom 26. September 1996 (.96/1/10779) wird zurückgewiesen. Gründe: Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als nach § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Antragsteller seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. § 5 GKG Rdn. 22). Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluß vom 25. September 1996 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz frei von Bedenken. 3 Die trotz Belehrung aufrecht erhaltene unzulässige Beschwerde des Antragstellers richtete sich gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 1996, durch den zu dem einen der Antrag zurückgewiesen wurde, die Richterin am Amtsgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu dem anderen die Beschwerde des Antragstellers gegen den die beantragte Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. Dezember 1995. Im Richterablehnungsverfahren ist der Beschwerdewert entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats mit einem Bruchteil des hier gegebenen Hauptsachewertes von 14.160 DM bewertet worden, so daß die Beschwerdegebühr insoweit zutreffend mit 145 DM berechnet worden ist. Die zusätzlich erhobene Pauschgebühr von 50 DM gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1905 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich die unzulässige Beschwerde des Antragstellers - entgegen der nunmehr von ihm vertretenen Ansicht - auch 4 gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtete. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Blumenrohr Zysk Hahne Sprich Weber-Monecke