Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. In der Annahme, die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne nicht gewährt werden, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 13. Diesen Beschluß hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 16. März 1994 aufgehoben, weil mangels wirksamer Zustellung des landgerichtlichen Urteils die Berufung der Klägerin fristgerecht war. Ohne der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat das Oberlandesgerieht ihre Berufung mit Beschluß vom 17. Juni 1994 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei. Juli 1994 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit der am 28. Sie trägt unter Beweisantritt im einzelnen vor, wie es zur Fertigung des Schriftsatzes gekommen ist und auf welche Weise sie die Überzeugung erlangt hat, daß der Schriftsatz tatsächlich an dem genannten Tag eingereicht worden ist. Die sofortige Beschwerde weist zu Recht darauf hin, daß die Klägerin diese Umstände dem Oberlandesgericht vorgetragen und zu demindest hilfsweise - wie inzwischen mit Schriftsatz vom 27. Juli 1994 auch geschehen - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hätte, wenn ihr vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Es erscheint jedoch sachgerecht, die weitere Aufklärung einschließlich der Vernehmung der benannten Zeugen dem ortsansässigen Berufungsgericht vorzubehalten, zu demal dieses auch gemäß § 237 ZPO berufen ist, über die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung zu entscheiden, wenn es sich vom rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründung nicht zu überzeugen vermag.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/94 vom 9. November 1994 in dem Rechtsstreit Peter n£|0L und Nicolo F^B^GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Peter N^MEund Nicolo F^|^, In der l/i' HfMBT' Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Stadt Liegenschaftsamt, vertreten durch den Oberbürgermeister, 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin % S^fll®fc>latz 7, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 425.175 DM Gründe: I. Gegen das ihre Schadensersatzklage abweisende. Urteil des Landgerichts vom 12. Juli 1993 hat die Klägerin durch einen am 30. August 1993 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Eine Begründung der Berufung gelangte bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist am 15. Oktober 1993 nicht zu den Akten. 3 In der Annahme, die Berufung sei nicht fristgerecht eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne nicht gewährt werden, hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 13. Oktober 1993 als unzulässig verworfen. Diesen Beschluß hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit Beschluß vom 16. März 1994 aufgehoben, weil mangels wirksamer Zustellung des landgerichtlichen Urteils die Berufung der Klägerin fristgerecht war. Ohne der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hat das Oberlandesgerieht ihre Berufung mit Beschluß vom 17. Juni 1994 als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihr am 19. Juli 1994 zugestellten Beschluß wendet sich die Klägerin mit der am 28. Juli 1994 beim Bundesgerichtshof eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Die gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand behalten, denn er beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Anhörung der Partei vor einer Verwerfung ihrer Berufung ist zwar nicht ausdrücklich in § 519b ZPO vorgeschrieben, sie folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1980, 1095). Jedenfalls dann, wenn ein Gericht wie hier eine das Verfahren abschließende Entscheidung auf einen Sachverhalt stützen will, der bisher im Verfahren nicht erörtert worden war, muß es der Partei, f -16 zu deren Nachteil es entscheiden will, zuvor Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (vgl. BGH Beschluß vom 16. Dezember 1981 - VIII ZB 67/81 - VersR 82, 246; Senatsbeschluß vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - BGHR ZPO § 519b Abs. 2 Gehör, rechtliches 1). Der angefochtene Beschluß beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 28, 17, 19 ff), denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Anhörung der Klägerin zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Mit der sofortigen Beschwerde macht sie nämlich geltend, eine vom 1. September 1993 datierte Berufungsbegründungsschrift sei am 6. September 1993 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts Dresden eingeworfen worden. Sie trägt unter Beweisantritt im einzelnen vor, wie es zur Fertigung des Schriftsatzes gekommen ist und auf welche Weise sie die Überzeugung erlangt hat, daß der Schriftsatz tatsächlich an dem genannten Tag eingereicht worden ist. Die sofortige Beschwerde weist zu Recht darauf hin, daß die Klägerin diese Umstände dem Oberlandesgericht vorgetragen und zu demindest hilfsweise - wie inzwischen mit Schriftsatz vom 27. Juli 1994 auch geschehen - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hätte, wenn ihr vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Danach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 575 ZPO), damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. Zwar könnte der Senat im Rahmen des BeschwerdeVerfahrens selbst die erforderlichen Beweise erheben. Es erscheint jedoch sachgerecht, die weitere Aufklärung einschließlich der Vernehmung der benannten Zeugen dem ortsansässigen Berufungsgericht vorzubehalten, zu demal dieses auch gemäß § 237 ZPO berufen ist, über die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung zu entscheiden, wenn es sich vom rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründung nicht zu überzeugen vermag. Blumenröhr Zysk Nonnenkamp Hahne Sprick