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BGH · XII ZB 129/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 129/94

Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt geltend. Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt und durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit dör bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sind - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte gegeben für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Beklagten, so ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Die Bewertung des Aufwandes für die Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht frei von Rechts fehlem sein Ermessen ausgeübt, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (vgl. Daß dem Berufungsgericht insofern ein Ermessensfehler unterlaufen ist, wird von der sofortigen Beschwerde nicht geltend gemacht.

BundesgerichtshofsBerufungsgerichtBeschlußKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 129/94
vom 8. Februar 1995 in der Familiensache
 Günter K
In der MI
'r Wi
 Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
Edeltraud Di
 Straße
bei
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage gegen den Beklagten einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt geltend. Durch Teilurteil des Familiengerichts vom 11. März 1994 wurde der Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis bei der Firma V. GmbH im Jahre 1993 sowie über seine sonstigen Einkünfte - insbesondere aus Kapitalvermögen - in den Jahren 1992 bis 1994. Außerdem wurde er verurteilt, die Auskünfte zu bele-
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gen durch die Vorlage von Gehaltsbescheinigungen, der Lohn-steuerkarte für 1994, der Einkommensteuererklärungen für 1992 bis 1994 und der Steuerbescheide für 1992 und 1993.
Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt und durch den angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit dör bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sind - wie im vorliegenden Fall - keine Anhaltspunkte gegeben für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse des Beklagten, so ist abzustellen auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dagegen bleibt der Wert des Auskunftsanspruchs außer Betracht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 m.N.). Daran ist festzuhalten. Der Große Senat für Zivil-
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Sachen des Bundesgerichtshofs hat diese Rechtsprechung auf Vorlage des II. Zivilsenats inzwischen bestätigt (Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Bewertung des Aufwandes für die Auskunftserteilung durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz nur einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht frei von Rechts fehlem sein Ermessen ausgeübt, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 -BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 9 m.N.). Daß dem Berufungsgericht insofern ein Ermessensfehler unterlaufen ist, wird von der sofortigen Beschwerde nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für einen solchen Ermessensfehler sind auch nicht ersichtlich.
Blumenröhr
 Gerber
Krohn
 Sprick
Nonnenkamp