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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 4. Auf die Rechtsmittel der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden der Beschluß des 3. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei demselben Versorgungsträger Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 353,77 DM, bezogen auf den 30. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 23,85. Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf Höherversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei demselben Versorgungsträger monatliche Rentenanwartschaften von 6,15 DM, bezogen auf den 30. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 954,33 DM, die Ehefrau (Antragstellerin) in Höhe von monatlich 246,80 DM. Der Ehemann hat darüber hinaus bei der BfA ein Anrecht auf Höherversicherung erlangt, dessen dynamisierter Monatsbetrag sich auf 12,30 DM beläuft, ferner eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen AflHiHHB-Krankenkasse (am, weitere Beteiligte zu 2), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Höhe von (dynamisiert) monatlich 47,69 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von monatlich 383,77 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei demselben Versorgungsträger übertragen werden. Mit der gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs erhobenen Beschwerde hat die BfA geltend gemacht, daß auf das Konto der Ehefrau zu hohe Rentenanwartschaften übertragen worden seien. Die Anrechte des Ehemannes aus der Höherversicherung und der betrieblichen Altersversorgung seien nicht durch Splitting, sondern durch Quasisplitting gemäß § 1 Abs.3 VAHRG auszugleichen. Hinsichtlich des Ausgleichs der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung besteht ein - in jedem Falle ausreichendes - finanzielles Rechtsmittelinteresse der BfA, weil ihre Rentenaufwendungen nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG von der zu erstatten sind, wenn ihrem Begehren entsprechend das Anrecht durch Quasisplitting ausgeglichen wird, während sonst kein finanzieller Ausgleich stattfände. Die BfA macht zu Recht geltend, daß das Anrecht des Ehemannes auf Höherversicherung dem Quasisplitting gemäß § 1 Abs.3 VAHRG unterliegt, also nicht in den Ausgleich durch Splitting gemäß § 1587b Abs. 1 BGB einbezogen werden kann (vgl.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 83b AngVersG § 1 VAHRG
BfALastAnwartschaftenHöheVAHRGAnrechtHöherversicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Mi ÜB Htm	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Marlies Edeltraud B MMB geb. CHIB, BuM®weg 0,
Gr HüHÜi
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwälte MBi und Kollegen, I. Instanz:	OflHgasse	B, UHB I -
gegen
 Arno B HMH • N®HJ|straße HB/ UflHiHI/
Antragsgegner,
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RBBstraße #, BeBH S / Vers. -Nr.: B flBHI G und M BHHB B MI
Beschwerdeführerin,
2. Deutsche
-Krankenkasse,
a
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 4. Oktober 1990
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 1988 aufgehoben und das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Usingen/Ts. vom 29. September 1987 in Nummer 2 des Entscheidungssatzes geändert.
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei demselben Versorgungsträger Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 353,77 DM, bezogen auf den 30. November 1985, übertragen.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 23,85. DM, bezogen auf den 30. November 1985, begründet .
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Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf Höherversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei demselben Versorgungsträger monatliche Rentenanwartschaften von 6,15 DM, bezogen auf den 30. November 1985, begründet.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen beide Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert s 1.000 DM.
Gründe:
I.
Während ihrer Ehezeit (1. Oktober 1963 bis 30. November 1985, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 954,33 DM, die Ehefrau (Antragstellerin) in Höhe von monatlich 246,80 DM. Der Ehemann hat darüber hinaus bei der BfA ein Anrecht auf Höherversicherung erlangt, dessen dynamisierter Monatsbetrag sich auf 12,30 DM beläuft, ferner eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen AflHiHHB-Krankenkasse (am, weitere Beteiligte zu 2), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Höhe von (dynamisiert) monatlich 47,69 DM.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von monatlich 383,77 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei demselben Versorgungsträger übertragen werden.
Mit der gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs erhobenen Beschwerde hat die BfA geltend gemacht, daß auf das Konto der Ehefrau zu hohe Rentenanwartschaften übertragen worden seien. Die Anrechte des Ehemannes aus der Höherversicherung und der betrieblichen Altersversorgung seien nicht durch Splitting, sondern durch Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen.
Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der BfA.
II.
Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist begründet.
1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. Mai 1990 (XII ZB 62/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, ist die Auffassung, daß einem am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträger die Beschwerde aus formellen
 Gründen verwehrt ist, wenn er mit ihr - bei unverändertem Ausgleichsbetrag - lediglich eine andere Ausgleichsform erstrebt, nicht haltbar. Hinsichtlich des Ausgleichs der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung besteht ein - in jedem Falle ausreichendes - finanzielles Rechtsmittelinteresse der BfA, weil ihre Rentenaufwendungen nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG von der zu erstatten sind, wenn ihrem Begehren entsprechend das Anrecht durch Quasisplitting ausgeglichen wird, während sonst kein finanzieller Ausgleich stattfände. Durch den Ausgleich des Anrechts auf Höherversicherung wird das bei ihr bestehende Versicherungsverhältnis inhaltlich verändert, ohne daß dies durch das Gesetz gedeckt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133 f). Insoweit hat sie auch mit Recht auf die unterschiedlichen Folgen für die Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehemannes hingewiesen. Der angefochtene Beschluß kann nach allem keinen Bestand haben.
2. Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf - das Oberlandesgericht geht ersichtlich von den bereits in erster Instanz zutreffend ermittelten Versorgungsanwartschaften der Parteien aus - ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage. Die BfA macht zu Recht geltend, daß das Anrecht des Ehemannes auf Höherversicherung dem Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegt, also nicht in den Ausgleich durch Splitting gemäß § 1587b Abs. 1 BGB einbezogen werden kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1 VAHRG Rdn. 30). Das gleiche gilt für seine Versorgungsanwartschaft bei der D0, da diese sich gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet und es damit für eine Anwendung des § 3b VAHRG an der Voraussetzung fehlt.
daß es sich um ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht handelt (vgl. Hahne aaO Rdn. 28 und § 3b Rdn. 6; OLG Celle FamRZ 1984, 1240). Danach sind auf das Versicherungkonto der Ehefrau bei der BfA lediglich monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 353,77 DM zu übertragen; auf diesem Konto sind ferner monatliche Anwartschaften von 23,85 DM und 6,15 DM zu begründen, erstere zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der DAK, letztere zu Lasten seines Versicherungskontos bei der BfA.
Lohmann
 Blumenrohr
Zysk
 Nonnenkamp
Knauber