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BGH · XII ZB 128/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 128/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, und Nonnenkamp beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 16. tern sich über den Umgang des Vaters mit der Tochter Hannah Elisabeth nicht einigen konnten, hat der Vater (Antragsteller) bei dem Amtsgericht - Familiengericht - insoweit eine ins einzelne gehende Regelung für die Wochenenden sowie für die Sommer- und Winterferien beantragt. Das Amtsgericht hat eine Regelung beschlossen, die zu dem Umgang an den Wochenenden den beiderseits übereinstimmend gestellten Anträgen und zu dem Umgang in den Sommer- und Winterferien - mit gewissen Modifikationen - dem Antrag der Mutter entspricht. Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil es an einer ordnungsmäßigen Beschwerdebegründung fehle. Die Beschwerdebegründung befasse sich im einzelnen mit der Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die jedoch nicht selbständig anfechtbar sei (§ 621a Abs. 1 ZPO, § 20a Abs. 1 FGG). Zwar ist für die Beschwerde in einer sogenannten FGG-Familiensache durch § 621e Abs.3 ZPO ein bestimmter Antrag nicht vorgeschrieben (vgl. Der Beschwerdeführer muß jedoch - und sei es auch nur in kurzer Form - ausführen, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt (BGH, Beschluß vom 20. Der Antragsteller hat mit seinem - an sich nicht erforderlichen - Antrag aufgezeigt, welche Änderungen der Entscheidung des Familiengerichts er mit dem Rechtsmittel erreichen wollte. Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Wendungen, die ebensowenig wie die Bezug-nähme auf den gesamten Vortrag erster Instanz aufzeigen, warum der Antragsteller die Entscheidung des Familiengerichts mißbilligt. Das hätte hier gerade deshalb der Darlegung bedurft, weil die vom Familiengericht getroffene Regelung nur geringfügig hinter dem Begehren des Antragstellers zurückbleibt. 3. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde bedarf es nicht, weil das Gesetz selbst sie in § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO trifft.

Zitierte Normen: § 519 ZPO § 131 KostO § 13a FGG
VaterMutterBeschlußBeschwerdeRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 128/91
vom 18. Dezember 1991 in der Familiensache
 betreffend die Regelung des Umgangs mit dem ehelichen Kinde Hannah Elisabeth FMP, geboren am 3. Oktober 1982,
Beteiligte:
1. Vater: Wolfgang H|
Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2. Mutter:
Li
 Istraße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße ■
*3
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, und Nonnenkamp
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden sind.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Sorgerecht für das aus der geschiedenen Ehe der Eltern hervorgegangene Kind HflBB	steht	der	Mutter
 zu, das für ein weiteres Kind	dem	Vater.	Weil	die	El-
tern sich über den Umgang des Vaters mit der Tochter Hannah Elisabeth nicht einigen konnten, hat der Vater (Antragsteller) bei dem Amtsgericht - Familiengericht - insoweit eine ins einzelne gehende Regelung für die Wochenenden sowie für die Sommer- und Winterferien beantragt. Die Mutter (An-
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 tragsgegnerin) hat einen Antrag gestellt, der hinsichtlich des Umgangs in den Sommer- und Winterferien von dem Begehren des Vaters abweicht.
Das Amtsgericht hat eine Regelung beschlossen, die zu dem Umgang an den Wochenenden den beiderseits übereinstimmend gestellten Anträgen und zu dem Umgang in den Sommer- und Winterferien - mit gewissen Modifikationen - dem Antrag der Mutter entspricht. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Mutter hat es dem Vater auferlegt.
Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil es an einer ordnungsmäßigen Beschwerdebegründung fehle. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde .
II.
1.	Zur Begründung seiner Ansicht, eine ordnungsmäßige Beschwerdebegründung (§§ 621e Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 1 ZPO) liege nicht vor, hat das Oberlandesgericht ausgeführt:
An den Inhalt eines Schriftsatzes, mit dem eine Beschwerde nach § 621e ZPO begründet werde, seien zwar nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Berufungsbegründung. Der Beschwerdeführer müsse aber, wenn auch nur in kurzer Form, ausführen, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühle, d.h. was er an ihr mißbillige. Daran fehle es hier. Eine Begründung für die in zweiter In-
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stanz gestellten Anträge liege nicht vor; durch die pauschale Bezugnahme auf den Vortrag erster Instanz werde sie nicht ersetzt. Die Beschwerdebegründung befasse sich im einzelnen mit der Kostenentscheidung des Amtsgerichts, die jedoch nicht selbständig anfechtbar sei (§ 621a Abs. 1 ZPO, § 20a Abs. 1 FGG).
2.	Gegen diese Beurteilung wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg.
Zwar ist für die Beschwerde in einer sogenannten FGG-Familiensache durch § 621e Abs. 3 ZPO ein bestimmter Antrag nicht vorgeschrieben (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - NJW 1979, 766 = FamRZ 1979, 232). Der Beschwerdeführer muß jedoch - und sei es auch nur in kurzer Form - ausführen, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt (BGH, Beschluß vom 20. Juni 1979 - IV ZB 147/78 - NJW 1979, 1989 =
FamRZ 1979, 909, 910). Diesem Erfordernis ist hier nicht genügt.
Der Antragsteller hat mit seinem - an sich nicht erforderlichen - Antrag aufgezeigt, welche Änderungen der Entscheidung des Familiengerichts er mit dem Rechtsmittel erreichen wollte. Weshalb die vom Familiengericht getroffene Regelung geändert werden sollte, ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Der Grund der Beanstandung ergit sich auch nicht hinreichend aus dem in der Beschwerdeschrift folgenden Satz "Die Entscheidung des Amtsgerichts ist teils nicht nachvollziehbar, teils nicht vollstreckbar, teils unklar und teilweise in einer Verfahrensart ergangen, die nicht ganz den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entspricht und
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zu demindest ungewöhnlich ist." Dabei handelt es sich um allgemein gehaltene Wendungen, die ebensowenig wie die Bezug-nähme auf den gesamten Vortrag erster Instanz aufzeigen, warum der Antragsteller die Entscheidung des Familiengerichts mißbilligt. Das hätte hier gerade deshalb der Darlegung bedurft, weil die vom Familiengericht getroffene Regelung nur geringfügig hinter dem Begehren des Antragstellers zurückbleibt. Seine weiteren Ausführungen, auch in der später gesondert eingereichten Beschwerdebegründung, befassen sich ausschließlich mit der Kostenentscheidung des Familiengerichts .
Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde daher zu Recht für unzulässig gehalten, die weitere Beschwerde ist zurückzuweisen.
3.	Einer Entscheidung über die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde bedarf es nicht, weil das Gesetz selbst sie in § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO trifft. Ein Fall des § 131 Abs. 3 KostO liegt nicht vor.
Die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten waren dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG).
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Krohn
Nonnenkamp