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BGH · XII ZB 127/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 127/01

September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: "Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 127/01
28. September 2005 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Versehens bei der Wiedergabe der Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts dahin berichtigt, dass der dritte Satz des ersten Absatzes des Abschnitts II 2 a) der Gründe wie folgt lauten muss:
"Nach dieser Methode wären die der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte von 78,40 DM - bezogen auf das Ehezeitende am 31. März 1994- in einen nicht-volldynamischen Rentenwert von (78,40 DM : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] : 0,0001003977 [Umrechnungsfaktor EP Ehezeitende] : 6,3 [Barwertfaktor Tabelle 1, bei Ehezeit noch nicht laufende Versorgung] : 12 =) 232,17 DM zurückzurechnen."
Dies entspricht der Berechnung in der angefochtenen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 1528, 1530 unter II 4 c bb):
"78,40 DM : 44,49 DM : 0,0001003977 : 6,3 :12 = 232,17 DM."
Ahlt
 Dose
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke