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BGH · XII ZB 125/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 125/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 16. Die sofortige weitere und sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die die Ablehnung eines Familienrichters betreffen, ist keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs.4 ZPO). Das gilt hier für die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowohl über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 27. § 46 Rdn. 14) als auch über das weitere Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 8.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
OberlandesgerichtsZBBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 125/91
in Sachen
 Wolfgang
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A.	W. Lf
 und MM, Königstraße 54,
MflHB -
gegen
 Erika
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Straße ■, h(
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 16. Oktober 1991
beschlossen:
Die sofortige weitere und sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 1991 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die die Ablehnung eines Familienrichters betreffen, ist keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Das gilt hier für die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowohl über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 27. Juni 1991 (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 46 Rdn. 2 - zu § 567 Abs. 3 ZPO a.F.; Zöller/Vollkommer ZPO 16. Aufl. § 46 Rdn. 14) als auch über das weitere Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 8. Juli 1991 (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1986 - IVb ZB 106/86 = FamRZ 1986, 1197).
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000 DM.
Lohmann	Krohn