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BGH

Gericht: BGH

Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist nicht anfechtbar (§ 515 Abs.3 Satz 3 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 515 ZPO
VorsitzendeHahnBlumenrohrZPOBeschwerdeKlägerinFamiliensenat

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
 beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Mai 2001 und die Verfügung des Vorsitzenden des 21. Zivilsenats - Familiensenat - vom 14. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Entscheidung über den Verlust des eingelegten Rechtsmittels ist nicht anfechtbar (§ 515 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Im übrigen ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
-3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 300.000 DM.
Blumenrohr	Hahne
 ber
Wagenitz	Fuchs
 Ger-