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BGH · XII ZB 124/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 124/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 1994 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Antragsgegner ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -zur Auskunftserteilung über sein am maßgeblichen Stichtag vorhandenes Endvermögen durch Vorlage von Kontoauszügen seiner Bankkonten, der Sparbücher, des Bausparvertrags, einer Bescheinigung über den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung und einer Auflistung seiner Immobilien verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat den für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwand auf 300 DM geschätzt, den Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend festgesetzt und die Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat diese Rechtsprechung auf die oben ge-* nannte Vorlage zwischenzeitlich bestätigt (Beschluß vom 24. Bedenken gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht nach seinem Ermessen festgesetzten voraussichtlichen Kosten für die Erteilung der Auskunft hat der Antragsgegner nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 124/94
vom 11. Januar 1995
in der Familiensache
 Rudi
- Prozeßbevollmächtigte:
UflMH&traße K
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 gegen
Brunhilde Ki
(Straße
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 1994 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -zur Auskunftserteilung über sein am maßgeblichen Stichtag vorhandenes Endvermögen durch Vorlage von Kontoauszügen seiner Bankkonten, der Sparbücher, des Bausparvertrags, einer Bescheinigung über den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung und einer Auflistung seiner Immobilien verurteilt worden.
Das Oberlandesgericht hat den für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwand auf 300 DM geschätzt, den Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend festgesetzt und die
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formund fristgerecht eingelegte Berufung des Antragsgeg-ners mangels Erreichens des nach § 511a ZPO erforderliche! Wertes als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde, mit der er unter Hinweis auf die in dem Vorlagebeschluß des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshöfe vom 11. Juli 1994 (II ZB 13/93 - NJW-RR 1994, 1145) erhöbe nen Bedenken die bisherige Praxis der Bewertung der Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten bekämpft.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, daß für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, auf seiten des Verurteilten als Rechtsmittelkläger dessen Interesse maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines etwaigen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - der für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. Dagegen bleibt der Wert des Auskunftsanspruches außer Betracht (vgl. Senatsurteil vom * 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423 m.N.). Daran
 ist festzuhalten. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat diese Rechtsprechung auf die oben ge-* nannte Vorlage zwischenzeitlich bestätigt (Beschluß vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - zur Veröffentlichung bestimmt) . Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Bedenken gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht nach seinem Ermessen festgesetzten voraussichtlichen Kosten für die Erteilung der Auskunft hat der Antragsgegner nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Blumenröhr	Zysk	Nonnenkamp
 Hahne
Gerber