Der XII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Zur Begründung hat er ausgeführt, im Hinblick auf die Höhe seiner Einkünfte komme es auf sein Vermögen nicht an; die begehrte Auskunft könne unter keinem Gesichtspunkt den Unterhaltsanspruch des Klägers beeinflussen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. August 1990 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und auf eine Gegenvorstellung des Beklagten keine Veranlassung gesehen, diese Wertfestsetzung zu ändern (Beschluß vom 20. September 1990 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, für die Berufung der zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. - wenn nicht zusätzlich ein Geheimhaitungsinteresse zu berücksichtigen ist - regelmäßig auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht zwar ausgegangen, wie sich daraus ergibt, daß es in seinem Beschluß vom 8. Daraus kann weiter auch noch entnommen werden, daß das Berufungsgericht den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand auf höchstens 500 DM geschätzt hat. Indessen hat das Oberlandesgericht, dessen Bewertung vom Senat nur darauf überprüft werden kann, ob es von dem ihm eingeräumten Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, diese Schätzung nicht näher begründet. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß darin ein Verfahrensmangel liegt, wenn nicht ausnahmsweise die für die Bewertung des Abwehrinteresses zu berücksichtigenden Posten ihrer Art und ihrem Umfang nach auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert bemessen werden August 1990 dargelegt, aus dem Urteilstenor des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils ergebe sich "nicht in einer für die Zwangsvollstreckung notwendigen Klarheit", daß der Beklagte für seine Vermögensbestandteile Wertangaben, notfalls nach Einholung von kostenverursachenden Gutachten, machen müsse. In einem solchen Fall ist aber bei der Wertfestsetzung auch zu berücksichtigen, daß der Verurteilte fachkundigen Rat mit entsprechenden Kosten einholen darf, um dem Urteil zu genügen und eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers von vornherein vermeiden oder als ungerechtfertigt abwehren zu können (Senatsbeschlüsse vom 3. Außerdem bestehen noch weitere Zweifel, nämlich ob berücksichtigt worden ist, daß der Beklagte durch Einholung fachkundigen Rates auch klären lassen dürfte, welche einzelnen Gegenstände er als Inhaber der Werbeagentur nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren anzugeben hat, um dem Kläger eine selbständige Beurteilung der in der Agentur gebundenen Vermögenswerte zu ermöglichen.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 123/90 BESCHLUSS in der Familiensache Burghard Istraße( Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. flüHIB - gegen Burgy Michael Z PB r vertreten durch die Mutter, t ta ße Frau Isabella P Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dres. und PBHiHH' B| > m Rechtsanwalt Dr. PBPiWy Straße DBMH 1 ~ - Unterbevollmächtigter: Du 7 Der XII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 23. Januar 1991 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Der noch minderjährige Kläger ist der Sohn des Beklagten aus geschiedener Ehe; er lebt bei seiner wiederverheirateten und sorgeberechtigten Mutter. Der Kläger erstrebt im Wege der Stufenklage die Erhöhung der zuletzt durch einen WI 3 Vergleich vom 5. Oktober 1984 auf monatlich 315 DM festgesetzten Unterhaltsrente. Der Beklagte, der eine Werbeagentur betreibt, hat angegeben, im Durchschnitt der Jahre 1986 bis 1988 jährliche Einkünfte in Höhe von 229.498,50 DM erzielt zu haben. Das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf hat den Beklagten durch Teilurteil vom 7. Juni 1990 verurteilt, dem Kläger über sein Vermögen per 31. August 1989 Auskunft zu erteilen. Dagegen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, im Hinblick auf die Höhe seiner Einkünfte komme es auf sein Vermögen nicht an; die begehrte Auskunft könne unter keinem Gesichtspunkt den Unterhaltsanspruch des Klägers beeinflussen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 8. August 1990 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500 DM festgesetzt und auf eine Gegenvorstellung des Beklagten keine Veranlassung gesehen, diese Wertfestsetzung zu ändern (Beschluß vom 20. August 1990). Sodann hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 3. September 1990 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§ 511a ZPO). Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten . II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, für die Berufung der zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es - wenn nicht zusätzlich ein Geheimhaitungsinteresse zu berücksichtigen ist - regelmäßig auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - und vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 -BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 7 und 10). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht zwar ausgegangen, wie sich daraus ergibt, daß es in seinem Beschluß vom 8. August 1990 den in FamRZ 1988, 1152 abgedruckten Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 (IVb ZB 94/88) zitiert hat. Daraus kann weiter auch noch entnommen werden, daß das Berufungsgericht den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand auf höchstens 500 DM geschätzt hat. Indessen hat das Oberlandesgericht, dessen Bewertung vom Senat nur darauf überprüft werden kann, ob es von dem ihm eingeräumten Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, diese Schätzung nicht näher begründet. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß darin ein Verfahrensmangel liegt, wenn nicht ausnahmsweise die für die Bewertung des Abwehrinteresses zu berücksichtigenden Posten ihrer Art und ihrem Umfang nach auf der Hand liegen oder sonst bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht, daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert bemessen werden 5 kann (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 154/82 - NJW 1983, 123 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 186/88 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht, das seine Erwägungen im Beschluß vom 8. August 1990 nicht näher begründet hat, hat im Beschluß vom 20. August 1990 dargelegt, aus dem Urteilstenor des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils ergebe sich "nicht in einer für die Zwangsvollstreckung notwendigen Klarheit", daß der Beklagte für seine Vermögensbestandteile Wertangaben, notfalls nach Einholung von kostenverursachenden Gutachten, machen müsse. Es ist danach selbst davon ausgegangen, daß über den Umfang der Leistung, die der Beklagte erbringen soll, Zweifel bestehen. In einem solchen Fall ist aber bei der Wertfestsetzung auch zu berücksichtigen, daß der Verurteilte fachkundigen Rat mit entsprechenden Kosten einholen darf, um dem Urteil zu genügen und eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers von vornherein vermeiden oder als ungerechtfertigt abwehren zu können (Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 1988 aaO = FamRZ 1988, 495, 496 und vom 22. Februar 1989 aaO = FamRZ 1989, 731, 732). Da schon aus diesen Gründen nicht sicher ist, daß eine der gesetzlichen ErmessensausÜbung entsprechende Wertbemessung die Wertgrenze des § 511a ZPO nicht überschreitet, kann die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Außerdem bestehen noch weitere Zweifel, nämlich ob berücksichtigt worden ist, daß der Beklagte durch Einholung fachkundigen Rates auch klären lassen dürfte, welche einzelnen Gegenstände er als Inhaber der Werbeagentur nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren anzugeben hat, um dem Kläger eine selbständige Beurteilung der in der Agentur gebundenen Vermögenswerte zu ermöglichen. Lohmann Nonnenkamp