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BGH · XII ZB 123/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 123/14

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, wonach die Betreuerin durch ihre im Jahr 1995 abgeschlossene Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S.v. Das Beschwerdegericht hat die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig ermittelt und bei der Würdigung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt. Denn für die 1995 abgeschlossene Ausbildung der Betreuerin war die Verordnung über die Berufsausbildung zu dem Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Da diese den Prüfungsund Ausbildungsinhalt, insbesondere auch in Bezug auf die vom Beschwerdegericht als für die Betreuung nutzbar bewerteten Inhalte, in nicht unerheblicher Weise anders regelt als die EzHdIAusbV 2004, beruht die Tatsachenfeststellung auf diesem Fehler. 4 b) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zu dem Inhalt hat, sondern dass vielmehr erforderlich ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 25. Allein daraus, dass bestimmte Kenntnisse für die Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sind, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch einen erheblichen Teil der Ausbildung darstellen. Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. 6 Flier hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zu dem Umfang und Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbaren Wissens an der Gesamtausbildung der Betreuerin getroffen.

Zitierte Normen: § 4 VBVG § 74 FamFG
FeststellungAusbildungBetreuerinBeschwerdegerichtBetreuungRechtsbeschwerdeKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 123/14
vom 15. Juli 2015 in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 11. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Wert: 341 €
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	des	Beteiligten	zu 1 (Staatskasse), mit der er ei-
ne Festsetzung der Betreuervergütung mit einem Stundensatz von 27 € statt eines erhöhten Stundensatzes von 33,50 € begehrt, führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
2	1. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, wonach die Betreuerin durch ihre im Jahr 1995 abgeschlossene Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erworben habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig ermittelt und bei der Würdigung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt.
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3	a)	Das	Beschwerdegericht	hat den Inhalt der Ausbildung fehlerhaft ermit-
telt, indem es die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen VerkäuferA/erkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/ Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; im Folgenden: EzHdIAusbV 2004) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Denn für die 1995 abgeschlossene Ausbildung der Betreuerin war die Verordnung über die Berufsausbildung zu dem Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 153; im Folgenden: EzHdIKfmAusbV 1987) die maßgebliche Ausbildungsordnung. Da diese den Prüfungsund Ausbildungsinhalt, insbesondere auch in Bezug auf die vom Beschwerdegericht als für die Betreuung nutzbar bewerteten Inhalte, in nicht unerheblicher Weise anders regelt als die EzHdIAusbV 2004, beruht die Tatsachenfeststellung auf diesem Fehler. Dies gilt auch in Anbetracht der erfolgten Anhörung der Betreuerin, deren Ergebnis keine hinreichende Grundlage für die Feststellung bietet, dass die Ausbildung einen anderen Inhalt hatte, als in der maßgeblichen Ausbildungsordnung festgelegt war.
4	b)	Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein
 erhöhter Stundensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zu dem Inhalt hat, sondern dass vielmehr erforderlich ist, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - juris Rn. 4 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN).
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Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme, es sei ausreichend, dass die vermittelten, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse für den erlernten
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Beruf prägend seien. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZB 558/14 - juris Rn. 4 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4 mwN). Allein daraus, dass bestimmte Kenntnisse für die Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sind, kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch einen erheblichen Teil der Ausbildung darstellen. Solches Wissen kann nämlich auch durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben werden, was nicht zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG führt (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 22). Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 und vom 23. Oktober 2013-XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19). Der Umfang bzw. Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss dabei nicht so genau festgestellt werden, dass ein exakter Prozentanteil angegeben werden kann. Es genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt.
6	Flier hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen zu dem Umfang und
 Anteil der Vermittlung für die Betreuung nutzbaren Wissens an der Gesamtausbildung der Betreuerin getroffen. Die vorgenommene Schätzung im Rahmen der Kontrollüberlegung hat insoweit keine hinreichende Tatsachengrundlage.
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Ferner fehlt es an der Feststellung, ob bzw. inwieweit das angenommene für die Betreuung nutzbare Wissen über Grundwissen hinausgeht.
7	2.	Die	Entscheidung	des	Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben. Da
 die erforderlichen Feststellungen noch zu treffen sind, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt. Die Sache ist zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-sen (§ 74 Abs. 6 S. 2 FamFG).
8	Bei	der	erneuten	Entscheidung	wird	das	Beschwerdegericht	nicht	nur	die
 EzHdIKfmAusbV 1987 und die Anhörung der Betreuerin zu würdigen, sondern - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht vorbringt - auch den Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 zu § 4 EzHdIKfmAusbV 1987), der die Ausbildungsinhalte
 und den Zeitpunkt, wann sie zu vermitteln sind, genauer beschreibt, zu berücksichtigen und sich mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerde hierzu auseinanderzusetzen haben.
Dose
 RiBGH Dr. Klinkhammer hat Urlaub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert
 Dose
Botur
 Guhling
Günter
 Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 23.09.2013 - 33 XVII 569/12 -LG Görlitz, Entscheidung vom 11.02.2014 - 4 T 89/13 -