Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick am 26. Dagegen hat die Klägerin zu 1 durch ihre Prozeßbevollmächtigten fristgerecht bei dem Bezirksgericht Frankfurt/Oder Berufung eingelegt; ihr ist antragsgemäß eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zu dem 6. März 1994 hat die Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts die Klägerin zu 1 auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung bei dem seit 1. Dezember 1993 für die Sache zuständigen Brandenburg!sehen Oberlandesgericht und die sich daraus ergebenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Der Rechtsstreit sei erstinstanzlich vom Kreisgericht Schwedt als Amtsgericht entschieden und die Berufung daher beim Bezirksgericht Frankfurt/Oder als damals zuständigem Gericht eingelegt worden. Bei diesem sei die Anhängigkeit, dem Rechtsgedanken des § 281 ZPO folgend, erst mit dem Eingang der Akten eingetreten. Dezember 1993 beim Oberlandesgericht anhängig geworden sei, habe die Berufungsbegründung noch bei dem Gericht eingereicht werden müssen, bei dem das Verfahren bis dahin noch anhängig gewesen sei, nämlich bei dem Landgericht Frankfurt/Oder. Dieser an das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht unter der Anschrift des Landgerichts Potsdam gerichtete Schriftsatz ist per Telefax am 22. März 1994 bei dem Landgericht Potsdam eingegangen und von dort an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden, wo er am 24. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO statthaft; es ist auch fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde unterliegt nicht dem Anwaltszwang, denn der Rechtsstreit war im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen (§§ 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Nr. 3 ZPO). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1, die für sie die sofortige Beschwerde eingelegt haben, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassen sind oder zu demindest nach dem Rechtsanwaltsgesetz der früheren DDR vom 13. Dezember 1993 und damit nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Eine entsprechende Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie nach dem Regelungsgehalt des § 14 BbgGerNeuOG nicht in Betracht. Das Rechtsmittelverfahren ist vom Bezirksgericht Frankfurt/Oder auf das Brandenburgische Oberlandesgericht übergegangen; denn das Kreisgericht, gegen dessen Urteil sich die Berufung richtet, hat erstinstanzlich "als Landgericht" (Einigungsvertrag, Anlage I, Kap. Ill, Abschn. Für die Berufung gegen Endurteile der Landgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Oberlandesgerichte zuständig. Das hätte vorausgesetzt, daß für die Klägerin zu 1, etwa infolge der Änderung der Gerichtsstruktur, Zweifel hätten entstehen können, ob das Kreisgericht erstinstanzlich in seiner Eigenschaft als Amts- oder als Landgericht entschieden hatte und demgemäß Berufung zu dem Land- oder zu dem Oberlandesgericht zulässig war (vgl. 3. Das Oberlandesgericht hat auch die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht verweigert. Als derartiges Hindernis konnte hier allenfalls eine Unkenntnis der die Klägerin zu 1 vertretenden Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) über die seit dem 1. Dezember 1993 bekannt war, ergab sich daraus für sie zwangsläufig die eingetretene Fristversäumnis und damit die Notwendigkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen. März 1994 beendeten Zweiwochenfrist hat die Klägerin zu 1 weder um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachge- Anhaltspunkte für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des S 234 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls nicht ersichtlich.
BUNDESGERICHTSHOF AO BESCHLUSS XII ZB 120/94 vom 26. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit 1. Rita In der Klägerin und Beschwerdeführerin, 2. Gerd Zl Fr.-Ll fr-Straße 12, F| Kläger, - Prozeßbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte _ L^pstraße 13 a, F| gegen Bestattungsinstitut R. HGmbH die Geschäftsführerin Renate H| S4 gesetzlich vertreten durch B^IHt Straße 2, Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick am 26. Oktober 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Juni 1994 wird auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert:128.980 DM. Gründe: I. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 20. September 1991 mietete die Beklagte von der Klägerin zu 1 und deren zwischenzeitlich verstorbenem Ehemann Räume zur gewerblichen Nutzung zu einem monatlichen Mietzins von 2.100 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Mietverhältnis sollte am 1. Oktober 1991 beginnen und war zunächst auf fünf Jahre befristet abgeschlossen. 3 Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2, der als Miterbe nach dem Ehemann der Klägerin zu 1 in das Mietverhältnis eingetreten ist, haben im Juli 1993 Klage auf Räumung und Herausgabe erhoben und dabei den Streitwert mit 28.800 DM angegeben. Das Kreisgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. August 1993 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin zu 1 durch ihre Prozeßbevollmächtigten fristgerecht bei dem Bezirksgericht Frankfurt/Oder Berufung eingelegt; ihr ist antragsgemäß eine Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zu dem 6. Dezember 1993 gewährt worden. Die an das - inzwischen im Zuge der Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land Brandenburg am 1. Dezember 1993 gebildete - Landgericht Frankfurt/Oder gerichtete Berufungsbegründung vom 6. Dezember 1993 ist dort am selben Tag, aber erst am 21. Dezember 1993 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 7. März 1994 hat die Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts die Klägerin zu 1 auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung bei dem seit 1. Dezember 1993 für die Sache zuständigen Brandenburg!sehen Oberlandesgericht und die sich daraus ergebenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Diese Verfügung ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Sendeberichts am 7. März 1994 per Telefax übermittelt worden. Darauf hat die Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 22. März 1994 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu geltend gemacht: Der Rechtsstreit sei erstinstanzlich vom Kreisgericht Schwedt als Amtsgericht entschieden und die Berufung daher beim Bezirksgericht Frankfurt/Oder als damals zuständigem Gericht eingelegt worden. Nach den Vorschriften des Bran-denburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes hätten alle anhängigen Verfahren, für die das Oberlandesgericht zuständig sei, auf das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht übergehen sollen. Bei diesem sei die Anhängigkeit, dem Rechtsgedanken des § 281 ZPO folgend, erst mit dem Eingang der Akten eingetreten. Die Akten seien erst am 21. Dezember 1993 an das Oberlandesgericht gelangt. Wenn das Verfahren damit erst am 21. Dezember 1993 beim Oberlandesgericht anhängig geworden sei, habe die Berufungsbegründung noch bei dem Gericht eingereicht werden müssen, bei dem das Verfahren bis dahin noch anhängig gewesen sei, nämlich bei dem Landgericht Frankfurt/Oder. Dieser an das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht unter der Anschrift des Landgerichts Potsdam gerichtete Schriftsatz ist per Telefax am 22. März 1994 bei dem Landgericht Potsdam eingegangen und von dort an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden, wo er am 24. März 1994 einging. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin zu 1 mit der sofortigen Beschwerde. 5 II. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547 ZPO statthaft; es ist auch fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zulässigerweise bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde unterliegt nicht dem Anwaltszwang, denn der Rechtsstreit war im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen (§§ 569 Abs. 2 Satz 2, 78 Nr. 3 ZPO). Nach dem Einigungsvertrag (Anlage I Kap. Ill Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 5b Sätze 2 und 3) waren Verfahren vor den Kreisgerichten vom Anwaltszwang befreit. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1, die für sie die sofortige Beschwerde eingelegt haben, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassen sind oder zu demindest nach dem Rechtsanwaltsgesetz der früheren DDR vom 13. September 1990 (DDR-GB1. I S. 1504) zugelassen sind und bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Gerichtsneuordnungsgesetzes vom 14. Juni 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I 1993 S. 198; BbgGerNeuOG) bei einem Bezirksgericht des Landes Brandenburg registriert waren, so daß sie unter die Übergangsbestimmung des § 17 Abs. 2 BbgGerNeuOG fallen. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die Klägerin zu 1 hat die Berufung nicht ordnungsgemäß innerhalb der bis zu dem 6. Dezember 1993 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. 6 a) Die Begründung ist erst am 21. Dezember 1993 und damit nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Mit der Einreichung bei dem Landgericht Frankfurt/Oder (am 6. Dezember 1993) konnte die Frist nicht gewahrt werden. Die Berufungsbegründung ist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Berufungsgericht war seit dem 1. Dezember 1993 nicht das Landgericht, sondern das Brandenburgische Oberlandesgericht. Das folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BbgGerNeuOG. Danach gingen die bei den Kreis-und Bezirksgerichten anhängigen Gerichtsverfahren in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf die Gerichte über, die im Gerichtsverfassungsgesetz (und anderen Rechtsvorschriften) bestimmt sind. Der Übergang vollzog sich kraft Gesetzes am 1. Dezember 1993 (Art. 3 S. 2 des Gesetzes aaO S. 202). Eine entsprechende Anwendung von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift sowie nach dem Regelungsgehalt des § 14 BbgGerNeuOG nicht in Betracht. Das Rechtsmittelverfahren ist vom Bezirksgericht Frankfurt/Oder auf das Brandenburgische Oberlandesgericht übergegangen; denn das Kreisgericht, gegen dessen Urteil sich die Berufung richtet, hat erstinstanzlich "als Landgericht" (Einigungsvertrag, Anlage I, Kap. Ill, Abschn. Ill, Nr. 1 e Abs. 1) entschieden. Das ergibt sich für das nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (vom 11. Januar 1993; BGBl. I 50) anhängig gewordene Verfahren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus 7 §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Der danach für die Abgrenzung der Zuständigkeit von Amts- und Landgericht maßgebliche und hier nach § 8 ZPO zu ermittelnde Wert von 10.000 DM ist weit überschritten. Für die Berufung gegen Endurteile der Landgerichte sind nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Oberlandesgerichte zuständig. Die Berufungsbegründung hätte daher gemäß § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei dem ab 1. Dezember 1993 allein zuständigen Brandenburgischen Oberlandesgericht eingereicht werden müssen (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1993 - XII ZB 5/93 -BGHR ZPO § 519 Abs. 2 OLG Naumburg 1 = DtZ 1993, 212, 213). b) Die Berufungsbegründung konnte nicht ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung wahlweise beim Land- oder beim Oberlandesgericht eingereicht werden. Das hätte vorausgesetzt, daß für die Klägerin zu 1, etwa infolge der Änderung der Gerichtsstruktur, Zweifel hätten entstehen können, ob das Kreisgericht erstinstanzlich in seiner Eigenschaft als Amts- oder als Landgericht entschieden hatte und demgemäß Berufung zu dem Land- oder zu dem Oberlandesgericht zulässig war (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93 - DtZ 1994, 72, 73). Angesichts der klaren Zuständigkeitsregelung der §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG und des Umstandes, daß der für die sachliche Zuständigkeit maßgebliche Wert den Betrag von 10.000 DM deutlich übersteigt, bestand für die Klägerin zu 1 aber kein vernünftiger Anlaß für derartige Zweifel, zu demal sie schon den Gebüh-'renstreitwert nach § 16 Abs. 2 GKG in der Klageschrift selbst mit 28.800 DM angegeben hatte. 3. Das Oberlandesgericht hat auch die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht verweigert. Denn die Klägerin zu 1 hat jedenfalls die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt. Diese begann mit dem Tag, an dem das Hindernis, welches der Fristwahrung entgegenstand, behoben war. Als derartiges Hindernis konnte hier allenfalls eine Unkenntnis der die Klägerin zu 1 vertretenden Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) über die seit dem 1. Dezember 1993 bestehende Zuständigkeit des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts in Betracht kommen. Diese Unkenntnis war jedoch spätestens am 7. März 1994 mit dem Zugang der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom selben Tag behoben. Von diesem Zeitpunkt an mußten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1 bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihnen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis erkennen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1993 aaO, m.w.N.). Die Verfügung ergab nämlich zu dem einen, daß die Berufungsbegründung bei dem seit 1. Dezember 1993 allein zuständigen Oberlandesgericht einzureichen und zu dem anderen, daß sie dort erst am 21. Dezember 1993 eingegangen war. Da den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1 der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 6. Dezember 1993 bekannt war, ergab sich daraus für sie zwangsläufig die eingetretene Fristversäumnis und damit die Notwendigkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu beantragen. Innerhalb der somit am 7. März 1994 in Gang gesetzten und daher mit Ablauf des 21. März 1994 beendeten Zweiwochenfrist hat die Klägerin zu 1 weder um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachge- 9 sucht, noch ergeben sich aus der Akte Gründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 ZPO) rechtfertigen könnten. Anhaltspunkte für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des S 234 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls nicht ersichtlich. Blumenröhr Krohn Nonnenkamp Gerber Sprick