Mit Recht geht das Kammergericht davon aus, daß die Berufung erst am 29. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert die Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte nichts daran, daß jedes der angeschlossenen Gerichte für sich Empfänger dort eingehender Schriftstücke ist. Mit dem Eingang bei einer solchen Stelle 1st daher ein Schriftsatz bei dem Gericht eingereicht, an das er gerichtet ist. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten mit der Folge, daß auf den tatsächlichen Eingang beim Kammergericht abzustellen ist, Mit einer bestimmten Adressierung hat sich hingegen der Urheber eindeutig dafür entschieden, daß der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des bezeichneten Gerichts gelangen soll. Deswegen 1st auch entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes darin zu sehen, daß ein Fall der vorliegenden Art anders behandelt wird als der vom X. Die der Senatsrechtsprechung zugrundeliegende Beurteilung war im übrigen bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat (mitgeteilt von Schlee in AnwBl. 1985, 254). Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entgegen, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO. Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen; denn der Prozeßbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl. An dessen Verschulden ändert nichts, daß ihm der Schriftsatz während einer Notariatsverhandlung kurz vor Büroschluß zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, daß er sich dabei auf die Zuverlässigkeit seiner sonst sorgfältig arbeitenden und gut ausgebildeten Anwaltsgehilfin S.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 120/92 vom 4. November 1992 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.458 DM. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Gegen das ihm am 16. Juni 1992 zugestellte Urteil legte er mit einem an das erstinstanzliche Gericht adressierten Schriftsatz Berufung ein; der Schriftsatz wurde am 16. Juli 1992 in den Briefkasten der Gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Ch. eingeworfen und von dort zunächst dem Amtsgericht zugeleitet. Beim zuständigen Berufungsgericht, dem Kammergericht, ging er erst am 29. Juli 1992 ein. Nach Hinweis auf den verspäteten Eingang vertrat der Beklagte die Ansicht, durch den Eingang des Schriftsatzes bei der gemeinsamen Einlaufstelle sei die Berufungsfrist gewahrt. Vorsorglich 3 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, Das Kammergerlent wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Mit Recht geht das Kammergericht davon aus, daß die Berufung erst am 29. Juli 1992, also verspätet, eingelegt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert die Einrichtung einer gemeinsamen Einlaufstelle für mehrere Gerichte nichts daran, daß jedes der angeschlossenen Gerichte für sich Empfänger dort eingehender Schriftstücke ist. Mit dem Eingang bei einer solchen Stelle 1st daher ein Schriftsatz bei dem Gericht eingereicht, an das er gerichtet ist. Nur dieses Gericht erlangt dadurch auch die tatsächliche Verfügungsgewalt (vgl. Senatsbeschlüsse NJW 1983, 123 und 1990, 990 sowie BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 3, 4, 5). Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten mit der Folge, daß auf den tatsächlichen Eingang beim Kammergericht abzustellen ist, § 518 Abs. 1 ZPO. Die gegebenen Umstände sind nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung, die der in NJW 1992, 1047 veröffentlichten Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu- 4 gründe lag. Dort war eine Berufungsschrift nicht an ein bestimmtes Gericht gerichtet, so daß Anlaß für die Prüfung bestand, welchem der der gemeinsamen Einlaufstelle angeschlossenen Gerichte sie zugeordnet werden sollte. Mit einer bestimmten Adressierung hat sich hingegen der Urheber eindeutig dafür entschieden, daß der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des bezeichneten Gerichts gelangen soll. Die Bediensteten der Annahmestelle sind weder berechtigt noch verpflichtet, eine derartige Angabe zu überprüfen. Deswegen 1st auch entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes darin zu sehen, daß ein Fall der vorliegenden Art anders behandelt wird als der vom X. Zivilsenat entschiedene. Die der Senatsrechtsprechung zugrundeliegende Beurteilung war im übrigen bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat (mitgeteilt von Schlee in AnwBl. 1985, 254). 2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entgegen, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO. Ein Rechtsanwalt darf die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift nicht eigenverantwortlich seinem - auch gut ausgewählten und geschulten - Büropersonal überlassen. Vielmehr muß der Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten stets eine eigene anwaltliche Überprüfung auf Vollständigkeit und richtige Adressierung vorausgehen; denn der Prozeßbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (vgl. etwa Senatsbeschluß 5 NJW 1990 aaO). Was der Beklagte im vorliegenden Fall zu den Umständen der Unterzeichnung der Berufungsschrift vorträgt, vermag Rechtsanwalt B., der diese unterzeichnet hat, nicht zu entlasten. An dessen Verschulden ändert nichts, daß ihm der Schriftsatz während einer Notariatsverhandlung kurz vor Büroschluß zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, daß er sich dabei auf die Zuverlässigkeit seiner sonst sorgfältig arbeitenden und gut ausgebildeten Anwaltsgehilfin S. verließ und daß diese sich möglicherweise bei der Bedienung einer Computeranlage versah. Auch insoweit hat das Kammergericht zutreffend entschieden. Blumenrohr Zysk