Dezember 1989 Berufung ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Oktober 1989 das Urteil zugesandt und ihnen mitgeteilt hätten, bis wann eine etwaige Berufung einzulegen sei, hätten sie bei einer Besprechung mit einem dieser Anwälte, Rechtsanwalt Dr. H., vereinbart, daß er gegen das Urteil sogleich Berufung einlegen möge. November 1989 jedoch an ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten gewandt und das Mandat der bisherigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Rechtsanwalt S., einer der neuen Prozeßbevollmächtigten, dem sie erklärt hätten, daß bereits Berufung eingelegt sei, habe die früheren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden ist (§§ 519b Abs.1, 516 ZPO). 2. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. November 1989 das Mandat kündigten, konnten sie nicht sicher sein, daß diese das Rechtsmittel bereits eingelegt hatten. Denn zu dem einen hatten sie von ihnen noch keine Abschrift einer Rechtsmittelschrift oder sonst eine Nachricht über die Rechtsmitteleinlegung erhalten.
BUNDESGERICHTSHOF xii zb 118/90 BESCHLUSS in der Familiensache 1. Ilona 2. Angela |straße H, Ka wohnhaft ebenda, Kläger, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Sfl Istraße #, gegen Hartmut An der Beklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 20. März 1991 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 1990 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Beschwerdwert: 6.220,84 DM Gründe: I. Gegen das amtsgerichtliche Urteil, das am 16. Oktober 1989 zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurde, legten die Kläger am 6. Dezember 1989 Berufung ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trugen sie vor, nachdem ihre Anwälte WI 3 (die auch beim Oberlandesgericht zugelassen sind) ihnen mit Schreiben vom 17. Oktober 1989 das Urteil zugesandt und ihnen mitgeteilt hätten, bis wann eine etwaige Berufung einzulegen sei, hätten sie bei einer Besprechung mit einem dieser Anwälte, Rechtsanwalt Dr. H., vereinbart, daß er gegen das Urteil sogleich Berufung einlegen möge. Auf Empfehlung von Bekannten hätten sie sich am 10. November 1989 jedoch an ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten gewandt und das Mandat der bisherigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. November 1989 gekündigt. Rechtsanwalt S., einer der neuen Prozeßbevollmächtigten, dem sie erklärt hätten, daß bereits Berufung eingelegt sei, habe die früheren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. November 1989 von der Mandatsübernahme in Kenntnis gesetzt. Aus der Antwort vom 4. Dezember 1989 hätten sie dann zu ihrer Überraschung entnommen, daß diese - wider Erwarten - keine Berufung eingelegt hätten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger. II. 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, da das Rechtsmittel nicht binnen eines Monats ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt worden ist (§§ 519b Abs. 1, 516 ZPO). 2. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Denn 4^ die Beklagten haben nicht dargetan, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO) . Als die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten, die sie im ersten Rechtszug vertreten hatten und die sie bei der Besprechung mit der Berufungseinlegung beauftragt hatten, mit Schreiben vom 13. November 1989 das Mandat kündigten, konnten sie nicht sicher sein, daß diese das Rechtsmittel bereits eingelegt hatten. Denn zu dem einen hatten sie von ihnen noch keine Abschrift einer Rechtsmittelschrift oder sonst eine Nachricht über die Rechtsmitteleinlegung erhalten. Zum anderen lief die Berufungsfrist, wie sie aufgrund der Mitteilung der Bevollmächtigten vom 17. Oktober 1989 wußten, noch einige Tage, so daß für die Rechtsmitteleinlegung noch Zeit bestand. Unter diesen Umständen hätten sie sich entweder erkundigen müssen, ob die früheren Bevollmächtigten Berufung eingelegt hatten, oder hätten wenigstens den neuen Prozeßbevollmächtigten den gesamten Sachverhalt schildern und ihnen - statt zu erklären, daß die Berufung bereits eingelegt sei - eröffnen müssen, daß sie Rechtsanwalt Dr. H. zwar mit der Berufungseinlegung beauftragt, aber bisher noch keine Nachricht über die erfolgte Einlegung erhalten hatten. Keinesfalls konnten sie davon ausgehen, daß ihre früheren Bevollmächtigten trotz der erfolgten Kündigung die Berufung etwa noch in der verbleibenden Zeit einlegen würden. Ebensowenig konnten sie bei der Kürze der verbleibenden Zeit darauf vertrauen, daß diese sie nach dem Erhalt der Mandatskündigung noch so rechtzeitig über die Nichteinlegung des Rechtsmittels in Kenntnis setzen würden, daß sie noch Gelegenheit zur fristgerechten Berufungseinlegung hatten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, verstieß das Verhalten der Kläger danach gegen die Sorgfaltspflicht, deren Beachtung auch von einer rechtsunkundigen Partei in einem Rechtsstreit erwartet werden muß. Lohmann Blumenrohr