BGH · XII ZB 117/98 vom 05.11.1998
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Böblingen vom 20. Juli 1998 zugestelltem Beschluß verweigerte ihr das Berufungsgericht die begehrte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, sie könne die Prozeßführung auch unter Berücksichtigung eines Schonbetrages von etwa 5.000 DM aus dem Betrag von 17.800 DM aufbringen, den der Beklagte inzwischen aufgrund des erstinstanzlichen Urteils an sie gezahlt habe. August 1998 Berufung gegen dieses Urteil ein (die sie später rechtzeitig begründete) und beantragte zugleich, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht sah die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) als nicht gewahrt an, lehnte die Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung durch Beschluß als unzulässig. 1. Keinen Bedenken begegnet der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zunächst nicht in der Lage war, für die Kosten des Berufungsverfahrens aufzukommen, deshalb die Berufungsfrist unverschuldet versäumte und durch ihren innerhalb dieser Frist gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe alles für eine spätere Wiedereinsetzung zunächst Erforderliche getan hat. § 234 ZPO zur Beantragung der Wiedereinsetzung habe nicht erst mit Zustellung des Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses, sondern bereits mit der Kenntnis der Klägerin von der am 7. Hier durfte die Klägerin sich ungeachtet der Zahlung des Beklagten weiterhin für bedürftig halten und brauchte mit der Zurückweisung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen zwischenzeitlich entfallener Bedürftigkeit nicht zu rechnen. Sie war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nämlich nicht gehalten, den ihr zugeflossenen Betrag zur Bestreitung der Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen. § 362 Rdn. 12 m.w.N.) und der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müsse, den erhaltenen Betrag zurückzahlen zu müssen, zu demal der Beklagte hier bereits mit Schriftsatz vom 15. b) Die Klägerin war jedenfalls angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht verpflichtet, den erhaltenen Betrag vorrangig zur Bestreitung der Kosten des Berufungsverfahrens einzusetzen, statt ihn, wie sie innerhalb der ihr nachgelassenen Frist zur Stellungnahme vorgetragen hat, zur Rückführung des Darlehens zu verwenden, das ihre Mutter ihr zur Überbrückung der Zeit ausbleibender Unterhaltszahlungen gewährt hatte. Als fiktives Vermögen hätte sie sich diesen Betrag nur dann weiterhin zurechnen lassen müssen, wenn sie ihre Leistungsunfähigkeit böswillig herbeigeführt hätte, beispielsweise durch Tilgung einer Verbindlichkeit, deren Begründung angesichts der zu erwartenden Belastung durch die beabsichtigte Rechtsverfolgung unangemessen war (vgl. Dezember 1999 zurückzuzahlen sei, ist angesichts der Bestimmung des Darlehens zur Überbrückung einer finanziellen Notlage dahin auszulegen, daß es schon vor dem "spätesten" Fälligkeitstermin zurückzuzahlen war, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - hier durch die Zahlung des Beklagten - verbesserten (vgl. Juli 1998 über den Betrag von 17.800 DM verfügen konnte, führte nicht zu einer vorübergehenden, die Frist des § 234 ZPO in Lauf setzenden Leistungsfähigkeit der Klägerin, weil dem eingegangenen Geldbetrag die nunmehr fällige Darlehensverbindlichkeit gegenüberstand und bei der Beurteilung ihrer Vermögenslage im Wege der Saldierung zu berücksichtigen war.