Oktober 1994 in dem Rechtsstreit die Komplementär in, & K^BP Ii GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer J K4HP, H^^straße 9-11, H< 5. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15, Juni 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom 15. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, erst im Januar 1994 - nach Ablauf der Berufungsfrist des § 516 ZPO - von dem auf den 23. Juni 1993 habe sie entnehmen können, auf welchen Zeitpunkt der Verkündungstermin bestimmt worden sei. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Berufung nach entsprechendem Hinweis, der der Klägerin am 11. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, erst im Januar 1994 Kenntnis von diesem Verkündungstermin erlangt zu haben. es könne ihr daher zugemutet werden, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen sei (BGH, Urteil vom 20. Auf die Ansicht, § 516 ZPO greife selbst dann Platz, wenn das Urteil nicht in dem anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Termin verkündet worden sei (MünchKomm/Rimmelspacher ZPO § 516 Rdn. 18 unter Berufung auf BGHZ 14, 39, 50 ff), kommt es daher nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/94 vom 5. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit die Komplementär in, & K^BP Ii GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer J K4HP, H^^straße 9-11, H< vertreten durch - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte und Partner, H^^l^straße 2, F| gegen __ der K| vertreten durch im Land _ Straße Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. A®fcstraße 10 a, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15, Juni 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 199.249 DM. Gründe: I. Nach mündlicher Verhandlung am 7. Juni 1993 wies das Kreisgericht durch am 23. Juni 1993 verkündetes Urteil die - auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 199.249,20 DM gerichtete Klage ab. Gegen dieses ihr erst am 24. Januar 1994 zugestellte. Urteil legte die Klägerin am 23. Februar 1994 Berufung ein, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 6. April 1994 am 5. April 1994 begründete. 3 Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom 15. Juni 1994 gemäß § 519b ZPO als unzulässig. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, erst im Januar 1994 - nach Ablauf der Berufungsfrist des § 516 ZPO - von dem auf den 23. Juni 1993 anberaumten Verkündungstermin Kenntnis erlangt zu haben. Erst der Sitzungsniederschrift vom 7. Juni 1993 habe sie entnehmen können, auf welchen Zeitpunkt der Verkündungstermin bestimmt worden sei. Das Verkündungsprotokoll sei ihr erst im April 1994 zugegangen. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, fristgerecht Berufung einzulegen. II. Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthaft, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Berufung nach entsprechendem Hinweis, der der Klägerin am 11. Mai 1994 zugegangen ist, als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der nach Ablauf von fünf Monaten beginnenden Berufungsfrist eingelegt worden ist, §§ 519b, 516 ZPO. Diese Frist endete am 23. Dezember 1993. Das Urteil des Kreisgerichts ist am 23. Juni 1993 ordnungsgemäß verkündet worden (§ 310 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. Juni 1993 war dieser Verkündungstermin am Ende der mündlichen Verhand- •*v lung, an der sowohl der Geschäftsführer als auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin teilgenommen hatten, nach Stellung der Anträge verkündet worden. Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, erst im Januar 1994 Kenntnis von diesem Verkündungstermin erlangt zu haben. Auf den Zugang des Verhandlungs- oder Verkün-dungsprotokolls kommt es nicht an. Denn der Vorschrift des § 516 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse? es könne ihr daher zugemutet werden, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen sei (BGH, Urteil vom 20. April 1977 - IV ZR 68/76 - LM § 88 ZPO Nr. 3 = MDR 1977, 1006, 1007). Auf die Ansicht, § 516 ZPO greife selbst dann Platz, wenn das Urteil nicht in dem anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem anderen, den Parteien nicht bekanntgegebenen Termin verkündet worden sei (MünchKomm/Rimmelspacher ZPO § 516 Rdn. 18 unter Berufung auf BGHZ 14, 39, 50 ff), kommt es daher nicht an. Gerber Sprick Blumenröhr Krohn Nonnenkamp