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BGH · XII ZB 116/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 116/90

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin, seine Tochter, Unterhalt zu zahlen und ihr Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Das Amtsgericht hat ihn mit Schreiben vom selben Tage darauf hingewiesen, daß die Berufung beim Berufungsgericht, also bei dem Oberlandesgericht M., einzulegen sei; gleichwohl Ferner hat das Amtsgericht dem Beklagten clen Hinweis erteilt, daß sich die Parteien vor den Landgerichten und allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müßten. Juli 1990, hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen. Dagegen hat der Beklagte, nunmehr vertreten durch bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte, am 6. August 1990 "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, "den Beschluß aufzuheben mit dem Tenor, daß die vom Rechtsmittel-t (ihrer eingelegte Berufung wirksam eingelegt wurde". Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht hat die Akten wegen des "Rechtsmittels" des Beklagten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt und dabei mitgeteilt, über die erneute Berufung werde nach Rückkunft der Akten entschieden werden, falls dann noch Anlaß bestehe. Juli 1990, mit dem das Oberlandesgericht die Berufung verworfen hat,,handelt es sich um eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 519b Abs. 2, 621d Abs. 2 ZPO. 3. Über die zweite Berufung, die nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist, sowie über das gleichzeitig gestellte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Bei der Bestimmung des Beschwerdewertes hat der Senat das Abwehrinteresse des Beklagten, soweit dieser zur Auskunft verurteilt worden ist, mit Rücksicht auf den für die

Zitierte Normen: § 78 ZPO
BerufungRechtsmittelAkteOberlandesgerichtAmtsgerichtBeschlußAuskunftRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 116/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Franz
Iweg §,
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und	R
gegen
 Ute
Lj^Ü^traße
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte flUH und Straße ^|, WJBj
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 am 14. November 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz, in Augsburg vom 19. Juli 1990 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.480 DM.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin, seine Tochter, Unterhalt zu zahlen und ihr Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Gegen das ihm am 2. Juni 1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte selbst, der anwaltlich nicht vertreten war, am 25. Juni 1990 bei dem Amtsgericht Berufung eingelegt. Das Amtsgericht hat ihn mit Schreiben vom selben Tage darauf hingewiesen, daß die Berufung beim Berufungsgericht, also bei dem Oberlandesgericht M., einzulegen sei; gleichwohl
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3
seien die Akten mit dem Berufungsschriftsatz an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden. Ferner hat das Amtsgericht dem Beklagten clen Hinweis erteilt, daß sich die Parteien vor den Landgerichten und allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müßten. Die Akten mit der Berufung des Beklagten sind am 26. Juni 1990 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Beklagte hat keinen weiteren Schriftsatz eingereicht. Mit Beschluß vom 19. Juli 1990, zugestellt am 28. Juli 1990, hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen.
Dagegen hat der Beklagte, nunmehr vertreten durch bei dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte, am 6. August 1990 "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, "den Beschluß aufzuheben mit dem Tenor, daß die vom Rechtsmittel-t (ihrer eingelegte Berufung wirksam eingelegt wurde". Gleichzeitig hat er "hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist" gestellt und "im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuches ... das Rechtsmittel der Berufung" eingelegt.
Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht hat die Akten wegen des "Rechtsmittels" des Beklagten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt und dabei mitgeteilt, über die erneute Berufung werde nach Rückkunft der Akten entschieden werden, falls dann noch Anlaß bestehe.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs festgestellt.
33
 
II.
1.	Bei dem "Rechtsmittel" gegen den Beschluß vom 19. Juli 1990, mit dem das Oberlandesgericht die Berufung verworfen hat,,handelt es sich um eine sofortige Beschwerde gemäß §§ 519b Abs. 2, 621d Abs. 2 ZPO.
2.	Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor den Gerichten des höheren Rechtszuges die Vertretung der Parteien durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt. Die am 25. Juni 1990 bei dem Amtsgericht eingereichte und am folgenden Tage dem Oberlandesgericht vorgelegte Berufungsschrift trägt jedoch nicht die Unterschrift eines Rechtsanwalts. Deshalb hat das Oberlandesgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Belehrung, die das Amtsgericht erteilt hat, den Beklagten, wie er geltend macht, irrezuführen geeignet war.
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3.	Über die zweite Berufung, die nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist, sowie über das gleichzeitig gestellte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat das Oberlandesgericht noch nicht entschieden. Dem Senat ist insoweit eine Entscheidung verwehrt.
Bei der Bestimmung des Beschwerdewertes hat der Senat das Abwehrinteresse des Beklagten, soweit dieser zur Auskunft verurteilt worden ist, mit Rücksicht auf den für die
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Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand mit nur 500 DM bemessen.
Lohmann
 Portmann