* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZB 116/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZB 116/05

Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: August 2005 - XII ZB 116/05 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung (Tenor zu 2, 3. 1 Die Kostenentscheidung ist versehentlich hinzugefügt worden, obwohl sie im Wiedereinsetzungsverfahren nicht veranlasst ist, weil deren Kosten nach § 238 Abs.4 ZPO der Antragsteller zu tragen hat, was sich auch auf die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde erstreckt (vgl.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Kosten26HahnZPOKostenentscheidung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 116/05	BESCHLUSS vom 26. Oktober 2005 in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung (Tenor zu 2,
 3. Absatz) ersatzlos entfällt.
Gründe:
1	Die Kostenentscheidung ist versehentlich hinzugefügt worden, obwohl
 sie im Wiedereinsetzungsverfahren nicht veranlasst ist, weil deren Kosten nach § 238 Abs. 4 ZPO der Antragsteller zu tragen hat, was sich auch auf die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde erstreckt (vgl. OLG Hamm MDR 1982, 501;
 OLG Frankfurt NJW 1987, 334; BayObLG OLGR München 2004, 24; Zöller/ Greger ZPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 11).
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke
 Ahlt
Dose
 Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, Entscheidung vom 18.01.2005 - 23 F 308/04 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 23.03.2005 - 8 UF 39/05 -