Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber beschlossen: Widerklagend nimmt die Ehefrau den Ehemann im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch und verlangt in der ersten Stufe Auskunft über sein Einkommen für die Zeit von Juli 1989 bis Juni 1990. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil vom 17. Mai 1991 auf die Widerklage den Kläger verurteilt, der Beklagten über sein monatliches Brutto- und Nettoeinkommen für die Zeit von Juli 1989 bis Juni 1990 Aus-kunft zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage von Ver- Juli 1991 hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen: Nach § 511a ZPO in der seit 1. Zugleich hat er auf die Entscheidung BGH NJW 1986, 1493 hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24. August 1991 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer 1.200 DM nicht übersteige. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - FamRZ 1989, 730 erkennen, daß das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Klägers nach dem Aufwand beurteilt hat, den ihn die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für den Wert der Beschwer, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. Legt, wie hier, die zur Auskunft verpflichtete Partei das Rechtsmittel ein, so hat ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben. Von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, ist für die Bewertung des Abwehrinteresses vielmehr der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. Das Berufungsgericht hat den für die Erteilung der Auskunft und die Vorlage der Belege erforderlichen Aufwand des Beklagten als 300 DM nicht übersteigend betrachtet. Auch die sofortige Beschwerde zeigt einen Ermessensfehlgebrauch des Oberlandesgerichts nicht auf.Entgegen ihrer Auffassung hat bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben, ob das Familiengericht in den Entscheidungsgründen des Teilurteils einen Unterhaltsanspruch der Frau bejaht hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 115/91 vom 4. Dezember 1991 in der Familiensache Folkmar D ■■■■■ , H| - Prozeßbevollmächtigte: IHstraße ü Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr. A.E._ Dr. W. ____ _ und weg 0, HemiB ~ gegen Johann-s| -BflB-Straße Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. R. Dr. S. HH, Dr. I.-B. - Prozeßbevollmächtigte: 33 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. August 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 300 DM. Gründe: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Ehemann (Kläger) begehrt die Feststellung, daß der Ehefrau (Beklagte) aus einer während des Scheidungsverfahrens ergangenen einstweiligen Anordnung kein Anspruch auf Unterhalt mehr zusteht. Widerklagend nimmt die Ehefrau den Ehemann im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch und verlangt in der ersten Stufe Auskunft über sein Einkommen für die Zeit von Juli 1989 bis Juni 1990. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil vom 17. Mai 1991 auf die Widerklage den Kläger verurteilt, der Beklagten über sein monatliches Brutto- und Nettoeinkommen für die Zeit von Juli 1989 bis Juni 1990 Aus-kunft zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage von Ver- 3 dienstbescheinigungen bzw. Bezügemitteilungen für den genannten Zeitraum zu belegen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 8. Juli 1991 hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen: Nach § 511a ZPO in der seit 1. April 1991 geltenden Fassung betrage die Berufungssumme für Urteile, die nach dem 1. April 1991 verkündet wurden, 1.200 DM. Die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten be-messe sich an dem Aufwand für die Auskunft. Zugleich hat er auf die Entscheidung BGH NJW 1986, 1493 hingewiesen und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24. Juli 1991 gegeben. Dieser hat sich mit Schriftsatz vom 18. Juli 1991 geäußert. Durch Beschluß vom 13. August 1991 hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 300 DM festgesetzt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer 1.200 DM nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde . II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen durch die Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesgerichts- hofs vom 13. März 1985 - IVa ZB 2/85 - NJW 1986, 1493, vom 24. Januar 1990 - XII ZB 139/89 - NJW-RR 1990, 707 und vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - FamRZ 1989, 730 erkennen, daß das Berufungsgericht den Wert der Beschwer des Klägers nach dem Aufwand beurteilt hat, den ihn die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 17. Mai 1991 kosten würde. Damit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für den Wert der Beschwer, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. Legt, wie hier, die zur Auskunft verpflichtete Partei das Rechtsmittel ein, so hat ihr Interesse, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben. Von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, ist für die Bewertung des Abwehrinteresses vielmehr der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. außer den obengenannten Entscheidungen etwa Senatsurteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 27/88 - FamRZ 1989, 157 und vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90 - FamRZ 1990, 1225, 1226; Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 -FamRZ 1991, 315 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den für die Erteilung der Auskunft und die Vorlage der Belege erforderlichen Aufwand des Beklagten als 300 DM nicht übersteigend betrachtet. Diese Bewertung des Abwehrinteresses kann nur daraufhin überprüft 5 werden, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger ist Beamter bei der Bundesbahn. Er erhält deshalb von seinem Arbeitgeber regelmäßig Verdienstbescheinigungen bzw. Bezügemitteilungen, anhand deren er die verlangte Auskunft unschwer erteilen und die er vorlegen kann. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 8. Juli 1991 hat er keine Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Auch die sofortige Beschwerde zeigt einen Ermessensfehlgebrauch des Oberlandesgerichts nicht auf. Entgegen ihrer Auffassung hat bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben, ob das Familiengericht in den Entscheidungsgründen des Teilurteils einen Unterhaltsanspruch der Frau bejaht hat. Denn hierdurch wäre der Kläger nicht beschwert. Über seine Feststellungsklage hat das Familiengericht bisher nicht entschieden. Soweit der Kläger sie mit der Berufung verfolgt, ist diese daher unzulässig, weil die Sache insoweit noch in der ersten Instanz anhängig ist. Lohmann Knauber